RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
23Ds1/26p
Entscheidungsdatum
2026-04-29
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0230DS00001.26P.0429.000
Dokumentnummer
JJT_20260429_OGH0002_0230DS00001_26P0000_000

Sachverhalt

Gegen einen Rechtsanwalt bestand der Vorwurf, seine Fortbildungs- und Dokumentationspflichten verletzt zu haben. Der Disziplinarrat sah keinen Grund für eine mündliche Disziplinarbehandlung. Gegen den Beschluss vom 22. Oktober 2025 erhob der Kammeranwalt Beschwerde und begehrte einen Einleitungsbeschluss. [2] [4] [3]

Nach den Annahmen des Disziplinarrats hatten Konzipientinnen und die Kanzleileiterin auf Kosten des Rechtsanwalts Fortbildungsveranstaltungen besucht. Dieser hatte Seminarunterlagen vorbereitet und die Inhalte anschließend mit seinen Mitarbeiterinnen besprochen. Der Disziplinarrat wertete dies neben 18 Stunden Selbststudium als ausreichende Fortbildung. Er ging dabei von einem Durchrechnungszeitraum von Juni 2021 bis Dezember 2024 aus und ließ die Angaben des Beschuldigten als Nachweis genügen. [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH hielt die Beschwerde des Kammeranwalts für berechtigt. Seine Entscheidung betrifft die Voraussetzungen einer mündlichen Disziplinarbehandlung, nicht bereits die abschließende Feststellung einer Berufspflichtenverletzung. [3] [1]

Ergebnis

Der OGH gab der Beschwerde statt, hob den angefochtenen Beschluss auf und entschied in der Sache selbst. Für den Verdacht, der Rechtsanwalt habe vom 1. Jänner 2022 bis zum 21. Dezember 2024 seine Fortbildungs- und Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt, besteht Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung. Eine disziplinarrechtliche Verurteilung wurde damit nicht ausgesprochen. [5] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung vom 29. April 2026 erging zu 23Ds1/26p. Ihr ECLI lautet ECLI:AT:OGH0002:2026:0230DS00001.26P.0429.000. [4]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Die Nachbearbeitung von Seminaren im Gespräch mit Kanzleimitarbeiterinnen ersetzt keine persönliche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. Die konkret beschriebene Maßnahme ist auch keine anrechenbare Vortragstätigkeit. Der OGH hob den Einstellungsbeschluss auf und bejahte einen Grund zur mündlichen Disziplinarbehandlung wegen des Verdachts unzureichender Fortbildung und Dokumentation.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Es besteht Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung hinsichtlich des Verdachts, Rechtsanwalt * habe im Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis zum 21. Dezember 2024 die ihn treffenden Verpflichtungen zur Fortbildung gemäß § 54 Abs 2 RL‑BA 2015 und deren Dokumentation gemäß § 54 Abs 4 RL‑BA 2015 nicht zur Gänze erfüllt.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Es besteht Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung hinsichtlich des Verdachts, Rechtsanwalt * habe im Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis zum 21. Dezember 2024 die ihn treffenden Verpflichtungen zur Fortbildung gemäß § 54 Abs 2 RL‑BA 2015 und deren Dokumentation gemäß § 54 Abs 4 RL‑BA 2015 nicht zur Gänze erfüllt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260429_OGH0002_0230DS00001_26P0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer aus, dass kein Grund zur disziplinarrechtlichen Behandlung des Rechtsanwalts * in mündlicher Verhandlung wegen des Vorwurf bestehe, er habe durch Verletzung „seine[r] Verpflichtungen zur Fortbildung und zur Dokumentation derselben gemäß § 54 Abs 2 und 3 RL‑BA 2015“, das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung begangen.

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Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer aus, dass kein Grund zur disziplinarrechtlichen Behandlung des Rechtsanwalts * in mündlicher Verhandlung wegen des Vorwurf bestehe, er habe durch Verletzung „seine[r] Verpflichtungen zur Fortbildung und zur Dokumentation derselben gemäß § 54 Abs 2 und 3 RL‑BA 2015“, das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung begangen.

[2] Dazu ging der Disziplinarrat (zusammengefasst) davon aus, dass zwar nicht der Beschuldigte selbst, aber dessen Konzipientinnen und seine Kanzleileiterin – auf seine Kosten – an zahlreichen, unterschiedliche Rechtsbereiche behandelnden (im Einstellungsbeschluss detailliert dargelegten [BS 2]) Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hätten. Der Beschuldigte habe die ihm obliegende Fortbildungsverpflichtung – neben Zeiten des Selbststudiums im Ausmaß von 18 Stunden (BS 3) – dadurch erfüllt, dass er sich an mehreren Abenden anhand der ihm übergebenen Seminarunterlagen zunächst vorbereitet und die Inhalte dann im Gespräch mit seinen Mitarbeiterinnen prüfend wiederholt und vertieft habe (BS 2 ff).

[3] In rechtlicher Hinsicht vertrat der Disziplinarrat die Auffassung, dass ein Rechtsanwalt die in § 54 RL‑BA 2015 normierte Fortbildungsverpflichtung in vielfältiger Weise, etwa durch psychische Teilnahme an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen, durch Nutzung des diesbezüglich digitalen Angebots und durch Selbststudium, erfüllen könne. Die Vorschrift diene der Aufrechterhaltung, der Vertiefung und dem Update des bestehenden Wissens samt Erhaltung der Fähigkeit zur Berufsausübung lege artis, also der Aktualisierung der im Zug der Aus- und Weiterbildung erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse des Rechtsanwalts, ohne dass für diese Wissensvermittlung besondere didaktische Aufbereitungen oder Interaktionen erforderlich wären.

[4] Wenn die Fortbildungsverpflichtung (statt durch Absolvierung von Seminaren in Präsenz) sogar durch Nutzung der digitalen Angebote erfüllt werden könne, müsse dies „kraft Größenschlusses umso mehr für die Wechselrede zwischen dem Vortrag der Konzipientinnen und der aufgrund seiner Berufserfahrung geschärften Gegenrede des Disziplinarbeschuldigten angenommen werden“.

[5] Zusammenfassend habe dieser daher seine Fortbildungsverpflichtung zulässig durch Vorbereitung, prüfende Wiederholung und Vertiefung des von seinen Konzipientinnen erlernten Wissensstoffs in direkter Wechselrede mit diesen während eines dreieinhalbjährigen Durchrechnungszeitraums (von Juni 2021 bis Dezember 2024) sachgerecht und in ausreichendem Maße von etwa 84 Stunden erfüllt und dies – durch seine disziplinäre Verantwortung, an der der Disziplinarrat keinen Grund zu zweifeln gefunden habe – auch iSd § 54 Abs 4 RL‑BA 2015 nachgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260429_OGH0002_0230DS00001_26P0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[6] Der dagegen erhobenen, die Fassung eines Einleitungsbeschlusses begehrenden Beschwerde des Kammeranwalts kommt Berechtigung zu:

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[6] Der dagegen erhobenen, die Fassung eines Einleitungsbeschlusses begehrenden Beschwerde des Kammeranwalts kommt Berechtigung zu:

[7] Nach ständiger Judikatur kann der Disziplinarrat in nichtöffentlicher Sitzung nur dann mit Einstellungsbeschluss (§ 28 Abs 3 DSt) vorgehen, wenn nicht einmal ein Verdacht eines standeswidrigen, also eines ein Disziplinarvergehen begründenden Verhaltens vorliegt (RIS‑Justiz RS0056969 und RS0057005). Vom Fehlen eines solchen Verdachts ist – im Licht des § 212 Z 2 StPO (iVm § 77 Abs 3 DSt) – dann auszugehen, wenn das vorliegende Tatsachensubstrat Grund zur Annahme bietet, dass Dringlichkeit und Gewicht des Verdachts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angezeigten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (zum Ganzen Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohrergger/Vitek, RAO11 § 28 DSt Rz 9).

[8] Ein Rechtsanwalt hat seine – im Umfang von mindestens 36 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren bestehende (§ 54 Abs 2 erster Satz RL‑BA 2015) – Fortbildungsverpflichtung (§ 10 Abs 6 RAO) persönlich durch Teilnahme an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen (in Form einer Präsenzveranstaltung oder in virtueller Form) oder (im Ausmaß von höchstens 18 Stunden) durch Selbststudium zu erfüllen (§ 54 Abs 2 zweiter und dritter Satz RL‑BA 2015). Auf den Umfang der Fortbildungsmaßnahmen kann zudem der mit facheinschlägigen Tätigkeiten als Vortragender, Prüfungskommissär, Autor von Fachbeiträgen oder Gesetzesbegutachtungen verbundene angemessene Zeitaufwand angerechnet werden (§ 54 Abs 3 RL-BA 2015). Dabei hat der Rechtsanwalt die zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung notwendige Dokumentation vorzunehmen (§ 54 Abs 4 RL-BA 2015).

[9] Der erste Durchrechnungszeitraum hat für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 54 RL-BA 2015 bereits als Rechtsanwalt eingetragenen Beschuldigten am 1. Jänner 2022 begonnen (vgl Cernochova, AnwBl 2021, 446; Fink in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht, § 54 RL-BA 2015 Rz 9 [zur Anrechnung von Fortbildungsmaßnahmen im Zeitraum 24. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 vgl § 59 Abs 6 RL‑BA 2015]).

[10] Die Beschwerde macht im Ergebnis zutreffend geltend, dass die geschilderte „kanzleiinterne Nachbearbeitung“ der Inhalte von Fortbildungsveranstaltungen keine Teilnahme (des Beschuldigten) an einer Fortbildungsveranstaltung iSd § 54 Abs 2 zweiter Satz RL‑BA 2015 darstellt. Weder hat der Beschuldigte an den nur von seinen Mitarbeiterinnen besuchten (teilweise Online-)Fortbildungsveranstaltungen (BS 2) teilgenommen noch ist die „kanzleiinterne Nachbearbeitung“ selbst als Fortbildungsveranstaltung zu werten. Darunter sind nämlich nur organisierte (arg: „[...]veranstaltungen“), nicht aber eine bloß auf (bis zu) vier Kanzleiangehörige als Teilnehmer und (zugleich) Vortragende beschränkte Fortbildungsmaßnahme zu verstehen (vgl auch die Pflicht zu einer diesbezüglich objektiv überprüfbaren Dokumentation [§ 54 Abs 4 RL‑BA 2015; vgl Cernochova, Effektuierung der Fortbildungsverpflichtung; AnwBl 2021/225, 443]). Aus dem selben Grund scheidet auch eine Beurteilung des Geschehens als Vortragstätigkeit iSd § 54 Abs 3 RL‑BA 2015 aus.

[11] Da die Möglichkeit einer zu ahndenden disziplinarrechtlichen Verfehlung somit nicht auszuschließen ist und über allfällige Zweifel an der disziplinären Verantwortlichkeit des Beschuldigten nur in einer mündlichen Disziplinarverhandlung entschieden werden kann (vgl RIS‑Justiz RS0110142), war der angefochtene Beschluss – in Stattgebung der Beschwerde und in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260429_OGH0002_0230DS00001_26P0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Schlager und Dr. Horn als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über die Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 22. Oktober 2025, AZ DISZ/17‑25‑11, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260429_OGH0002_0230DS00001_26P0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260429_OGH0002_0230DS00001_26P0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

Es besteht Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung hinsichtlich des Verdachts, Rechtsanwalt * habe im Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis zum 21. Dezember 2024 die ihn treffenden Verpflichtungen zur Fortbildung gemäß § 54 Abs 2 RL‑BA 2015 und deren Dokumentation gemäß § 54 Abs 4 RL‑BA 2015 nicht zur Gänze erfüllt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260429_OGH0002_0230DS00001_26P0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Die konkret geprüfte kanzleiinterne Seminarnachbearbeitung gilt nicht als persönliche Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung.
  • Von mindestens 36 Fortbildungsstunden in drei Kalenderjahren dürfen höchstens 18 Stunden auf Selbststudium entfallen.
  • Fortbildungsmaßnahmen müssen objektiv überprüfbar dokumentiert werden.
  • Der OGH verlangte eine mündliche Disziplinarbehandlung; eine Verurteilung erfolgte nicht.

Häufige Fragen

Ersetzt die Besprechung von Seminarunterlagen die eigene Seminarteilnahme?

Nach dieser Entscheidung ersetzt die beschriebene Nachbearbeitung mit Kanzleimitarbeiterinnen keine persönliche Veranstaltungsteilnahme. Die auf bis zu vier Kanzleiangehörige beschränkte Maßnahme war auch selbst keine Fortbildungsveranstaltung im Sinn der geprüften Regelung.

Wie viele Fortbildungsstunden nennt der OGH für Rechtsanwälte?

Der OGH nennt mindestens 36 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren. Höchstens 18 Stunden können durch Selbststudium erfüllt werden. Daneben sieht die Regelung die Anrechnung bestimmter facheinschlägiger Tätigkeiten vor.

Hat der OGH in 23Ds1/26p eine Disziplinarstrafe verhängt?

Nein. Der OGH hob den Einstellungsbeschluss auf und bejahte einen Grund zur mündlichen Disziplinarbehandlung. Gegenstand bleibt der Verdacht, dass Fortbildungs- und Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt wurden.

Quelle und Hinweis

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