RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
22Ns5/26v
Entscheidungsdatum
2026-10-12
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0220NS00005.26V.1012.000
Dokumentnummer
JJT_20261012_OGH0002_0220NS00005_26V0000_000

Sachverhalt

Am 3. August 2026 ging bei der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer eine Disziplinaranzeige gegen ihren Präsidenten ein. Die Kammeranwältin beantragte am 11. August 2026, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem Disziplinarrat außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck zu übertragen. Sie begründete den Antrag mit der Stellung des Angezeigten als Kammerpräsident. [2]

Der OGH entschied am 12. Oktober 2026 als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter über den Übertragungsantrag. Die Entscheidung erging nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich. [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH stützte die Übertragung auf einen anderen wichtigen Grund nach § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt. Maßgeblich war die Organstellung des Angezeigten innerhalb der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, nicht eine festgestellte Befangenheit einzelner Mitglieder des Disziplinarrats. [3]

Ergebnis

Der OGH gab dem Antrag der Kammeranwältin statt und übertrug die Durchführung des Disziplinarverfahrens dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer. Gegenstand des Beschlusses ist die Übertragung des Verfahrens, nicht die Entscheidung über den angezeigten Disziplinarvorwurf. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Übertragung beruht auf § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt. Zur Einordnung der Organstellung als wichtigen Grund nennt der OGH einen Rechtsprechungs- und einen Literaturverweis. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH gab dem Übertragungsantrag der Kammeranwältin statt. Die Stellung des Angezeigten als Präsident der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer begründet einen wichtigen Grund nach § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt. Das Disziplinarverfahren ist daher vom Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer durchzuführen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261012_OGH0002_0220NS00005_26V0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Bei der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer ist am 3. August 2026 eine gegen * gerichtete Disziplinaranzeige eingegangen.

[2] Am 11. August 2026 beantragte die Kammeranwältin der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen Disziplinarrat außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck. Dies mit der Begründung, dass * Präsident der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer ist.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261012_OGH0002_0220NS00005_26V0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Gemäß § 25 Abs 1 DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag (unter anderem) des Kammeranwalts einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[4] In der Stellung des Angezeigten als Organ der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer liegt ein wichtiger Grund im Sinn des § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 25 DSt Rz 4; RIS‑Justiz RS0055477).

[5] Die Durchführung des Disziplinarverfahrens war daher in Stattgebung des Antrags der Kammeranwältin dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer zu übertragen.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 12. Oktober 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Prof. (FH) Dr. Kretschmer LL.M. und Dr. Forcher als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, GZl 87/26 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, über den Antrag der Kammeranwältin auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261012_OGH0002_0220NS00005_26V0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Bei der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer ist am 3. August 2026 eine gegen * gerichtete Disziplinaranzeige eingegangen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261012_OGH0002_0220NS00005_26V0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Organstellung des angezeigten Kammerpräsidenten ist ein wichtiger Übertragungsgrund nach § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt.
  • Der OGH übertrug das Verfahren von Vorarlberg an den Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer.
  • Der Beschluss entscheidet über die Übertragung des Verfahrens, nicht über den Disziplinarvorwurf.

Häufige Fragen

Warum wurde das Disziplinarverfahren gegen den Kammerpräsidenten übertragen?

Der OGH sah in der Stellung des Angezeigten als Organ der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer einen wichtigen Grund nach § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt.

Welcher Disziplinarrat führt das Verfahren nach OGH 22Ns5/26v durch?

Die Durchführung wurde dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen. Damit gab der OGH dem Antrag der Vorarlberger Kammeranwältin statt.

Hat der OGH eine Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats festgestellt?

Die Begründung stützt die Übertragung auf einen anderen wichtigen Grund, nämlich die Organstellung des Angezeigten. Eine Befangenheit einzelner Mitglieder wird darin nicht festgestellt.

Quelle und Hinweis

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