RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Am 3. August 2026 ging bei der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer eine Disziplinaranzeige gegen ihren Präsidenten ein. Die Kammeranwältin beantragte am 11. August 2026, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem Disziplinarrat außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck zu übertragen. Sie begründete den Antrag mit der Stellung des Angezeigten als Kammerpräsident. [2]
Der OGH entschied am 12. Oktober 2026 als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter über den Übertragungsantrag. Die Entscheidung erging nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich. [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH stützte die Übertragung auf einen anderen wichtigen Grund nach § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt. Maßgeblich war die Organstellung des Angezeigten innerhalb der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, nicht eine festgestellte Befangenheit einzelner Mitglieder des Disziplinarrats. [3]
- Voraussetzungen der Übertragung: Nach § 25 Abs 1 DSt kann ein Disziplinarverfahren wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. Antragsberechtigt ist unter anderem der Kammeranwalt. [3]
- Organstellung als wichtiger Grund: Die Stellung des Angezeigten als Organ der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer bildet einen wichtigen Grund für die Übertragung. Der OGH verweist dazu auf Literatur und RIS-Justiz RS0055477. [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Antrag der Kammeranwältin statt und übertrug die Durchführung des Disziplinarverfahrens dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer. Gegenstand des Beschlusses ist die Übertragung des Verfahrens, nicht die Entscheidung über den angezeigten Disziplinarvorwurf. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Übertragung beruht auf § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt. Zur Einordnung der Organstellung als wichtigen Grund nennt der OGH einen Rechtsprechungs- und einen Literaturverweis. [3]
- § 25 Abs 1 DSt: Die Bestimmung ermöglicht auf Antrag die Übertragung eines Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit oder aus anderen wichtigen Gründen. Hier wurde der zweite Fall angewendet. [3]
- RIS-Justiz RS0055477: Der OGH zitiert diesen Rechtsprechungsnachweis zur Organstellung des Angezeigten als wichtigem Übertragungsgrund. [3]
- Lehner, § 25 DSt Rz 4: Der Beschluss verweist auf Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 25 DSt Rz 4. [3]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Diese Bestimmung wird im Entscheidungskopf für die nichtöffentliche Beschlussfassung angeführt. [4]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH gab dem Übertragungsantrag der Kammeranwältin statt. Die Stellung des Angezeigten als Präsident der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer begründet einen wichtigen Grund nach § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt. Das Disziplinarverfahren ist daher vom Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer durchzuführen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261012_OGH0002_0220NS00005_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Bei der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer ist am 3. August 2026 eine gegen * gerichtete Disziplinaranzeige eingegangen.
[2] Am 11. August 2026 beantragte die Kammeranwältin der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen Disziplinarrat außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck. Dies mit der Begründung, dass * Präsident der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer ist.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261012_OGH0002_0220NS00005_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Gemäß § 25 Abs 1 DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag (unter anderem) des Kammeranwalts einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
[4] In der Stellung des Angezeigten als Organ der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer liegt ein wichtiger Grund im Sinn des § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 25 DSt Rz 4; RIS‑Justiz RS0055477).
[5] Die Durchführung des Disziplinarverfahrens war daher in Stattgebung des Antrags der Kammeranwältin dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer zu übertragen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261012_OGH0002_0220NS00005_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 12. Oktober 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Prof. (FH) Dr. Kretschmer LL.M. und Dr. Forcher als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, GZl 87/26 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, über den Antrag der Kammeranwältin auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261012_OGH0002_0220NS00005_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261012_OGH0002_0220NS00005_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Bei der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer ist am 3. August 2026 eine gegen * gerichtete Disziplinaranzeige eingegangen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261012_OGH0002_0220NS00005_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Organstellung des angezeigten Kammerpräsidenten ist ein wichtiger Übertragungsgrund nach § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt.
- Der OGH übertrug das Verfahren von Vorarlberg an den Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer.
- Der Beschluss entscheidet über die Übertragung des Verfahrens, nicht über den Disziplinarvorwurf.
Häufige Fragen
Warum wurde das Disziplinarverfahren gegen den Kammerpräsidenten übertragen?
Der OGH sah in der Stellung des Angezeigten als Organ der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer einen wichtigen Grund nach § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt.
Welcher Disziplinarrat führt das Verfahren nach OGH 22Ns5/26v durch?
Die Durchführung wurde dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen. Damit gab der OGH dem Antrag der Vorarlberger Kammeranwältin statt.
Hat der OGH eine Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats festgestellt?
Die Begründung stützt die Übertragung auf einen anderen wichtigen Grund, nämlich die Organstellung des Angezeigten. Eine Befangenheit einzelner Mitglieder wird darin nicht festgestellt.
Quelle und Hinweis
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