RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
21Ns6/26h
Entscheidungsdatum
2026-09-08
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0210NS00006.26H.0908.000
Dokumentnummer
JJT_20260908_OGH0002_0210NS00006_26H0000_000

Sachverhalt

Beim Disziplinarrat einer im veröffentlichten Text nicht bezeichneten Rechtsanwaltskammer wurde gegen einen Rechtsanwalt Disziplinaranzeige erstattet. [2] [3]

Die Kammeranwältin beantragte die Übertragung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat. Sie berief sich auf einen im RIS-Text anonymisierten Umstand, der sowohl ihre Stellung als auch jene des Angezeigten innerhalb der Rechtsanwaltskammer betraf. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte den Antrag nach § 25 Abs 1 erster Satz DSt. Danach kann ein Disziplinarverfahren wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH gab dem Übertragungsantrag statt und übertrug die Durchführung des Disziplinarverfahrens dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer. [1] [3]

Der Beschluss erging nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt die Delegierung auf die gesetzliche Übertragungsmöglichkeit des DSt und verweist zur Auslegung auf Rechtssätze des RIS-Justiz. [3] [3]

Spruch

Eine in der Entscheidung anonymisierte Verbindung des Angezeigten zur betroffenen Rechtsanwaltskammer begründet die Delegierung an einen anderen Disziplinarrat, wenn die Übertragung zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit notwendig ist.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260908_OGH0002_0210NS00006_26H0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Beim Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige erstattet. Die Kammeranwältin beantragt, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil der Angezeigte (wie auch sie selbst) * der Rechtsanwaltskammer sei.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260908_OGH0002_0210NS00006_26H0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[2] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. [3] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen * der Rechtsanwaltskammer richtet, stellt einen Delegierungsgrund iSd § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477, RS0055618; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhän...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260908_OGH0002_0210NS00006_26H0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 8.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_0210NS00006_26H0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Bachner‑Foregger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_0210NS00006_26H0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Wagner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KA 33/26 der Kammeranwältin der * Rechtsanwaltskammer, über deren Antrag auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den Beschluss gefasst: Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_0210NS00006_26H0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Ein wichtiger Grund nach § 25 Abs 1 DSt kann die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat rechtfertigen.
  • Maßgeblich war die Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger.
  • Das Verfahren wurde dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.
  • Die im Ausgangsverfahren maßgeblichen persönlichen beziehungsweise funktionellen Bezüge sind im RIS-Text anonymisiert.

Häufige Fragen

Wann kann ein anwaltliches Disziplinarverfahren übertragen werden?

Nach § 25 Abs 1 erster Satz DSt kommt eine Übertragung wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen in Betracht.

Wer kann die Delegierung nach § 25 Abs 1 DSt beantragen?

Antragsberechtigt sind nach dem wiedergegebenen Gesetzestext der Beschuldigte, der Kammeranwalt und der Disziplinarrat selbst.

Reicht der Anschein einer Parteilichkeit für eine Delegierung aus?

In dieser Entscheidung sah der OGH den anonymisiert wiedergegebenen Bezug zur Rechtsanwaltskammer als Delegierungsgrund an, weil die Übertragung zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit notwendig war.

An welchen Disziplinarrat wurde das Verfahren übertragen?

Die Durchführung wurde dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen. Weshalb gerade dieser Disziplinarrat ausgewählt wurde, erläutert der bereitgestellte Text nicht näher.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der konkrete Status des Angezeigten und der Kammeranwältin innerhalb der Rechtsanwaltskammer ist in den Quellen durch Sternchen ersetzt und darf nicht rekonstr‌

Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Übertragung der Verfahrensdurchführung; eine Beurteilung des Inhalts oder der Berechtigung der Disziplinaranzeige‌

Der bereitgestellte Text nennt keinen näheren Grund für die Auswahl des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer.

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