RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Beim Disziplinarrat einer im veröffentlichten Text nicht bezeichneten Rechtsanwaltskammer wurde gegen einen Rechtsanwalt Disziplinaranzeige erstattet. [2] [3]
Die Kammeranwältin beantragte die Übertragung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat. Sie berief sich auf einen im RIS-Text anonymisierten Umstand, der sowohl ihre Stellung als auch jene des Angezeigten innerhalb der Rechtsanwaltskammer betraf. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte den Antrag nach § 25 Abs 1 erster Satz DSt. Danach kann ein Disziplinarverfahren wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. [3] [3]
- Antragsberechtigung: Die Übertragung kann nach § 25 Abs 1 erster Satz DSt auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst erfolgen. [3] [3]
- Delegierungsgrund: Der OGH wertete den im veröffentlichten Text anonymisierten Bezug des Angezeigten zur Rechtsanwaltskammer als wichtigen Delegierungsgrund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt. [3] [3]
- Anschein der Parteilichkeit: Die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat war nach Auffassung des OGH notwendig, um den Anschein einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger zu vermeiden. [3] [3]
- Zeitpunkt der Delegierung: Der OGH verwies ergänzend auf Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Delegierung bereits vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens. [3] [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Übertragungsantrag statt und übertrug die Durchführung des Disziplinarverfahrens dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer. [1] [3]
Der Beschluss erging nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt die Delegierung auf die gesetzliche Übertragungsmöglichkeit des DSt und verweist zur Auslegung auf Rechtssätze des RIS-Justiz. [3] [3]
- § 25 Abs 1 erster Satz DSt: Übertragung eines Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit oder aus anderen wichtigen Gründen an einen anderen Disziplinarrat. [3] [3]
- RIS-Justiz RS0055477 und RS0055618: Vom OGH angeführte Rechtssätze zum Delegierungsgrund und zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit. [3] [3]
- RIS-Justiz RS0119913 [T1, T5]: Vom OGH angeführter Verweis zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens. [3] [3]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Im Beschluss als Grundlage für die nichtöffentliche Beschlussfassung genannt. [3]
Spruch
Eine in der Entscheidung anonymisierte Verbindung des Angezeigten zur betroffenen Rechtsanwaltskammer begründet die Delegierung an einen anderen Disziplinarrat, wenn die Übertragung zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit notwendig ist.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260908_OGH0002_0210NS00006_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Beim Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige erstattet. Die Kammeranwältin beantragt, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil der Angezeigte (wie auch sie selbst) * der Rechtsanwaltskammer sei.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260908_OGH0002_0210NS00006_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[2] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. [3] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen * der Rechtsanwaltskammer richtet, stellt einen Delegierungsgrund iSd § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477, RS0055618; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhän...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260908_OGH0002_0210NS00006_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 8.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_0210NS00006_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Bachner‑Foregger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_0210NS00006_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Wagner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KA 33/26 der Kammeranwältin der * Rechtsanwaltskammer, über deren Antrag auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den Beschluss gefasst: Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_0210NS00006_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein wichtiger Grund nach § 25 Abs 1 DSt kann die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat rechtfertigen.
- Maßgeblich war die Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger.
- Das Verfahren wurde dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.
- Die im Ausgangsverfahren maßgeblichen persönlichen beziehungsweise funktionellen Bezüge sind im RIS-Text anonymisiert.
Häufige Fragen
Wann kann ein anwaltliches Disziplinarverfahren übertragen werden?
Nach § 25 Abs 1 erster Satz DSt kommt eine Übertragung wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen in Betracht.
Wer kann die Delegierung nach § 25 Abs 1 DSt beantragen?
Antragsberechtigt sind nach dem wiedergegebenen Gesetzestext der Beschuldigte, der Kammeranwalt und der Disziplinarrat selbst.
Reicht der Anschein einer Parteilichkeit für eine Delegierung aus?
In dieser Entscheidung sah der OGH den anonymisiert wiedergegebenen Bezug zur Rechtsanwaltskammer als Delegierungsgrund an, weil die Übertragung zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit notwendig war.
An welchen Disziplinarrat wurde das Verfahren übertragen?
Die Durchführung wurde dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen. Weshalb gerade dieser Disziplinarrat ausgewählt wurde, erläutert der bereitgestellte Text nicht näher.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der konkrete Status des Angezeigten und der Kammeranwältin innerhalb der Rechtsanwaltskammer ist in den Quellen durch Sternchen ersetzt und darf nicht rekonstr
Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Übertragung der Verfahrensdurchführung; eine Beurteilung des Inhalts oder der Berechtigung der Disziplinaranzeige
Der bereitgestellte Text nennt keinen näheren Grund für die Auswahl des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer.
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