RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
21Ds6/26h
Entscheidungsdatum
2026-09-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0210DS00006.26H.0915.000
Dokumentnummer
JJT_20260915_OGH0002_0210DS00006_26H0000_000

Sachverhalt

Ein Rechtsanwalt erhob am 25. Februar 2025 als Klagevertreter eine außerordentliche Revision gegen eine für seine Mandanten negative Berufungsentscheidung. Das Rechtsmittel enthielt zahlreiche irreführende Fehlzitate und systematisch falsche Prüfbuchstaben. Dadurch entstand der unzutreffende Eindruck, der OGH habe in den angeführten Entscheidungen den Standpunkt der Kläger gestützt. Viele dieser Entscheidungen hatten nahezu keinen Bezug zum Gegenstand des Revisionsverfahrens. [6]

Der Disziplinarrat nahm Eventualvorsatz an und erkannte den Rechtsanwalt wegen Berufspflichtenverletzung sowie Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes schuldig. Er verhängte eine Geldbuße von 2.000 Euro, davon 1.000 Euro bedingt unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit. Bei einer früheren teilbedingten Strafnachsicht aus 2023 sah er sowohl vom Widerruf als auch von einer Verlängerung der Probezeit ab. [2] [6]

Der Kammeranwalt-Stellvertreter bekämpfte den Strafausspruch mit Berufung und strebte eine höhere Geldbuße an. Daneben erhob er Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494a StPO. Der OGH entschied darüber am 15. September 2026 als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter. [4] [3]

Ausführungen des OGH

Bei der Strafbemessung im anwaltlichen Disziplinarverfahren sind die §§ 32 ff StGB sinngemäß anzuwenden. Der OGH gelangte im konkreten Fall zu einem deutlichen Überwiegen der Erschwerungsgründe und korrigierte die Bewertung der mildernden Umstände durch den Disziplinarrat. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH gab der Strafberufung Folge und erhöhte die Geldbuße auf 3.000 Euro ohne bedingte Nachsicht. Der Beschwerde gab er teilweise Folge, indem er die Probezeit der früheren teilbedingten Strafnachsicht auf fünf Jahre verlängerte. Dem Disziplinarbeschuldigten wurden auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [5] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung OGH 21Ds6/26h vom 15. September 2026 betrifft die Strafbemessung und die Behandlung bedingter Strafnachsichten im anwaltlichen Disziplinarverfahren. [4] [1]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH erhöhte die Geldbuße für einen Rechtsanwalt wegen irreführender Fehlzitate in einer Revision auf 3.000 Euro ohne bedingte Nachsicht. Das bloße Tatsachengeständnis wirkte mangels wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung nicht mildernd. Die Probezeit einer früheren teilbedingten Strafnachsicht wurde auf fünf Jahre verlängert; ein Widerruf unterblieb.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird Folge gegeben und unter Ausschaltung der gewährten bedingten Strafnachsicht über * eine Geldbuße von 3.000 Euro verhängt.

Dem Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last;

II. den

Beschluss

gefasst:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Probezeit der mit Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 11. April 2023 zu AZ D 31/22, 6 DV 24/22 gewährten teilweisen bedingten Strafnachsicht auf fünf Jahre verlängert.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird Folge gegeben und unter Ausschaltung der gewährten bedingten Strafnachsicht über * eine Geldbuße von 3.000 Euro verhängt.

Dem Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last;

II. den

Beschluss

gefasst:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Probezeit der mit Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 11. April 2023 zu AZ D 31/22, 6 DV 24/22 gewährten teilweisen bedingten Strafnachsicht auf fünf Jahre verlängert.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0210DS00006_26H0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, Rechtsanwalt in *, der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt (iVm § 9 Abs 1 RAO, § 178 ZPO) schuldig erkannt.

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Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, Rechtsanwalt in *, der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt (iVm § 9 Abs 1 RAO, § 178 ZPO) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 25. Februar 2025 in einem zu * des Landesgerichts * geführten Rechtsstreit als Klagevertreter gegen eine für seine Mandanten negative Entscheidung des Berufungsgerichts eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (zu 2 Ob 43/25z) erhoben, die inhaltlich durch eine Fülle an irreführenden Fehlzitaten gekennzeichnet war, indem Prüfbuchstaben geradezu systematisch falsch angegeben wurden und das Rechtsmittel den unzutreffenden Eindruck erweckte, der Oberste Gerichtshof habe in den zitierten Entscheidungen für den Standpunkt der Kläger günstige Entscheidungen gefällt.

[3] Über den Disziplinarbeschuldigten wurde die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro verhängt, wobei ein Teilbetrag von 1.000 Euro nach § 16 Abs 2 DSt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

[4] Vom Widerruf der mit Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 11. April 2023 (D 31/22, 6 DV 24/22) gewährten bedingten Nachsicht eines Teils der verhängten Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro sah der Disziplinarrat ebenso ab, wie von einer Verlängerung der Probezeit.

[5] Dazu stellte der Disziplinarrat zu der vom Beschuldigten erhobenen außerordentlichen Revision die zahlreichen – im Disziplinarerkenntnis konkret wiedergegebenen – irreführenden Fehlzitate und die systematische Falschangabe von Prüfbuchstaben bei für die Ansichten der Revisionswerber ins Treffen geführten Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die vielfach nahezu keinen Bezug auf den Gegenstand des Revisionsverfahrens hatten, fest. Dabei ging der Disziplinarrat vom Eventualvorsatz des Disziplinarbeschuldigten (ES 13) aus.

[6] Bei der Strafbemessung wertete der Disziplinarrat „die tatsachengeständige Verantwortung“ des Beschuldigten als mildernd, als erschwerend hingegen den Umstand, dass beinahe alle in der außerordentlichen Revision angeführten Zitate und Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs unrichtig wiedergegeben worden waren. Unter Zugrundelegung eines monatlichen Nettoeinkommens des Beschuldigten von 1.500 Euro und dem Fehlen von Angaben zu dessen sonstigen Vermögensverhältnissen erachtete der Disziplinarrat eine Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro für angemessen. Deren teilbedingte Nachsicht (§ 16 Abs 2 DSt) begründete der Disziplinarrat mit spezial- und generalpräventiven Überlegungen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0210DS00006_26H0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[7] Der dagegen erhobenen Berufung des Kammeranwalt-Stellvertreters wegen des Ausspruchs über die Strafe, die eine Erhöhung der verhängten Geldbuße anstrebt, kommt Berechtigung zu.

[8] Im anwaltlichen Disziplinarverfahren sind bei der Strafbemessung die Bestimmungen der §§ 32 ff StGB sinngemäß heranzuziehen (RIS-Justiz RS0054839), deren Anwendung gegenständlich zu einem deutlichen Überwiegen von Erschwerungsgründen führt.

[9] Zutreffend macht die Berufung zunächst geltend, dass ein Geständnis des Tatsächlichen keinen Milderungsgrund darstellt.

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[7] Der dagegen erhobenen Berufung des Kammeranwalt-Stellvertreters wegen des Ausspruchs über die Strafe, die eine Erhöhung der verhängten Geldbuße anstrebt, kommt Berechtigung zu.

[8] Im anwaltlichen Disziplinarverfahren sind bei der Strafbemessung die Bestimmungen der §§ 32 ff StGB sinngemäß heranzuziehen (RIS-Justiz RS0054839), deren Anwendung gegenständlich zu einem deutlichen Überwiegen von Erschwerungsgründen führt.

[9] Zutreffend macht die Berufung zunächst geltend, dass ein Geständnis des Tatsächlichen keinen Milderungsgrund darstellt.

[10] Ein reumütiges Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB) wird durch ein solches Tatsachengeständnis nicht hergestellt. Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB) ist es nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt (RIS-Justiz RS0091585 [T14]).

[11] Davon kann vor dem Hintergrund der detaillierten Sachverhaltsdarstellung des Obersten Gerichtshofs vom 27. Juni 2025, die die entscheidenden Tatsachen des Handelns des Disziplinarbeschuldigten bereits enthielt, keine Rede sein, weswegen dessen Angaben solcherart eine Bedeutung für die Beweisführung nicht mehr zu erlangen vermochten (RIS‑Justiz RS0091460 [T4]).

[11] Demgegenüber stellen die doppelte Qualifikation der Tat als Berufspflichtenverletzung und als Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes (RIS‑Justiz RS0121272), das eventualvorsätzliche Handeln (27 Os 2/16w) und die Vorverurteilungen, die, ebenso wie die gegenständlichen Vorwürfe auf einer zum Teil auffallenden Vernachlässigung der Pflichten des Disziplinarbeschuldigten gegenüber seinen Mandanten und damit auf der gleichen schädlichen Neigung gründen, besondere Erschwerungsgründe dar.

[12] Diesen erschwerenden Gründen steht mildernd bloß der bereits seit 2024 bestehende schlechte Gesundheitszustand gegenüber.

[13] Eine Geldbuße von 3.000 Euro erweist sich als dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Disziplinarbeschuldigten angemessen. In Übereinstimmung mit der Berufung des Kammeranwalt-Stellvertreters bleibt für eine auch nur teilbedingte Nachsicht der Geldbuße kein Raum, weil es der spürbaren Sanktion bedarf, um den Disziplinarbeschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. Eine Bedachtnahme auf generalpräventive Argumente sieht § 16 Abs 2 DSt nicht vor.

[14] Auch die Beschwerde ist teilweise im Recht.

[15] Eines Widerrufs der mit Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 11. April 2023 (D 31/22, 6 DV 24/22) gewährten bedingten Nachsicht der Geldbuße bedurfte es zwar nicht, die Probezeit war jedoch auf fünf Jahre zu verlängern (vgl 22 Ds 6/24p).

[16] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0210DS00006_26H0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Wurzer als weiteren Richter sowie durch die Rechtsanwälte Mag. Wagner und Dr. Hofmann als Anwaltsrichter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M., BA in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt über die Berufung des Kammeranwalt-Stellvertreters gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 12. Jänner 2026, GZ D 25/25-22, sowie über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 494a StPO, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner, des Kammeranwalt-Stellvertreters Dr. Plöckinger und des Disziplinarbeschuldigten

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0210DS00006_26H0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird Folge gegeben und unter Ausschaltung der gewährten bedingten Strafnachsicht über * eine Geldbuße von 3.000 Euro verhängt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0210DS00006_26H0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

Dem Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last;

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0210DS00006_26H0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein bloßes Tatsachengeständnis wirkt ohne wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung nicht als solcher Beitrag mildernd.
  • Die §§ 32 ff StGB gelten sinngemäß für die Strafbemessung im anwaltlichen Disziplinarverfahren.
  • Wegen überwiegender Erschwerungsgründe erhöhte der OGH die Geldbuße auf 3.000 Euro ohne bedingte Nachsicht.
  • Die frühere teilbedingte Strafnachsicht blieb bestehen; ihre Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 21Ds6/26h zu irreführenden Fehlzitaten?

Der OGH erhöhte die Geldbuße gegen einen Rechtsanwalt wegen irreführender Fehlzitate in einer außerordentlichen Revision von 2.000 auf 3.000 Euro. Die zuvor gewährte teilweise bedingte Nachsicht entfiel.

Warum war das Tatsachengeständnis kein Milderungsgrund?

Es stellte kein reumütiges Geständnis dar und leistete keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung. Die entscheidenden Tatsachen waren bereits durch eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung des OGH bekannt.

Welche Bedeutung hatte die Spezialprävention für die bedingte Nachsicht?

Der OGH hielt eine spürbare Sanktion für erforderlich, um weitere Disziplinarvergehen zu verhindern. Deshalb kam auch eine teilweise bedingte Nachsicht der neuen Geldbuße nicht in Betracht. Generalpräventive Argumente sieht § 16 Abs 2 DSt nach der Entscheidung nicht vor.

Wurde die frühere bedingte Strafnachsicht widerrufen?

Nein. Der OGH hielt einen Widerruf der 2023 gewährten teilweisen bedingten Nachsicht nicht für erforderlich. Er verlängerte aber die zugehörige Probezeit auf fünf Jahre.

Quelle und Hinweis

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