RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien hatte eine Rechtsanwältin wegen Verletzung von Berufspflichten und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt. Nach dem angefochtenen Erkenntnis hatte sie ohne Zustimmung sämtlicher Vollmachtgeber und unter Verletzung ihrer Verschwiegenheitspflicht einer Staatsanwältin Informationen übermittelt, die geeignet waren, die Interessen der Vollmachtgeber zu beeinträchtigen. [2]
Die Beschuldigte erhob Berufung wegen Schuld und Strafe. Im Disziplinarverfahren war die Aussage eines Zeugen vor dem Untersuchungskommissär verlesen und im Erkenntnis verwertet worden. Die Berufung beanstandete unter anderem, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Verlesung fehlten. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt die Verfahrensrüge für berechtigt. Für die Verlesung lag keine Voraussetzung des § 252 Abs 1 StPO vor. Diese Bestimmung ist nach § 77 Abs 3 DSt im anwaltlichen Disziplinarverfahren sinngemäß anzuwenden. [3]
- Keine Zustimmung durch bloßes Schweigen: Das Verhandlungsprotokoll belegte weder eine ausdrückliche noch eine schlüssige Zustimmung zur Verlesung. Ein unterbliebener Widerspruch allein genügt nicht, weil damit eine gesetzlich nicht vorgesehene Rügepflicht geschaffen würde. Die Beschuldigte beantragte zudem unmittelbar danach die Ladung und Vernehmung des Zeugen. [3]
- Fehlender Aussagezwang reicht nicht aus: Ein Zeuge, der kein Rechtsanwalt ist, kann nach dem DSt nicht zur Aussage vor dem Disziplinarrat verhalten werden. Daraus allein folgt aber nicht, dass sein persönliches Erscheinen nicht bewerkstelligt werden kann. Hier fehlten sowohl ein Ladungsversuch als auch eine bereits bekannte Weigerung, erneut auszusagen. [3]
- Einordnung der Rechtsprechung: Zur fehlenden Zustimmung verweist der OGH auf RIS-Justiz RS0099242. Zur persönlichen Vernehmung nennt er insbesondere RS0056141 und vergleichend RS0075230. RS0056964 bezeichnet er in diesem Zusammenhang ausdrücklich als gegenteilig. [3]
- Nachteiliger Einfluss nicht ausgeschlossen: Da die Zeugenaussage im Erkenntnis verwertet wurde, konnte ein nachteiliger Einfluss der Formverletzung nicht ausgeschlossen werden. Bereits dieser Verfahrensfehler erforderte die Aufhebung. Auf das weitere Berufungsvorbringen ging der OGH daher nicht ein. [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Berufung statt, hob das angefochtene Erkenntnis auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien. Damit erfolgte keine abschließende Entscheidung über die disziplinären Vorwürfe. [5]
Mit ihrer Berufung gegen den Strafausspruch wurde die Beschuldigte auf die aufhebende Entscheidung verwiesen. Eine gesonderte Entscheidung über die Strafberufung erging somit nicht. [6]
Rechtsgrundlagen
Entscheidend waren die sinngemäße Anwendung der strafprozessualen Verlesungsregeln und die Grenzen des Aussagezwangs vor dem Disziplinarrat. [3]
- § 77 Abs 3 DSt: Diese Bestimmung bildet die Grundlage für die sinngemäße Anwendung des § 252 Abs 1 StPO im Disziplinarverfahren. [3]
- § 252 Abs 1 Z 1 und Z 4 StPO: Im Mittelpunkt standen das nicht zu bewerkstelligende persönliche Erscheinen eines Zeugen und die Zustimmung zur Verlesung. Der OGH sah im konkreten Verfahren keinen dieser Verlesungsgründe als gegeben an. [3]
- § 27 Abs 3 in Verbindung mit § 36 Abs 4 DSt: Ein Zeuge, der kein Rechtsanwalt ist, kann nicht zur Aussage vor dem Disziplinarrat verhalten werden. Dies ersetzt jedoch keinen gesetzlichen Verlesungsgrund. [3]
- § 281 Abs 1 Z 3 StPO: Die erfolgreiche Verfahrensrüge wurde im Rahmen der Schuldberufung geltend gemacht. Zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in diesem Rahmen verweist der OGH auf RIS-Justiz RS0128656 [T1]. [3]
- § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt: Das aufgehobene Erkenntnis betraf die Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die Verlesung einer Zeugenaussage im anwaltlichen Disziplinarverfahren setzt einen gesetzlichen Verlesungsgrund voraus. Ein unterbliebener Widerspruch allein ist keine Zustimmung. Auch fehlender Aussagezwang rechtfertigt für sich keine Verlesung. Weil ein nachteiliger Einfluss der verwerteten Aussage nicht ausgeschlossen werden konnte, hob der OGH das Erkenntnis auf und verwies die Sache zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
In Stattgebung der Berufung wird das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien verwiesen.
Mit ihrer gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufung wird die Beschuldigte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
In Stattgebung der Berufung wird das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien verwiesen.
Mit ihrer gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufung wird die Beschuldigte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0200DS00001_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * [richtig:] der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * [richtig:] der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie am 22. März 2023 trotz einer ihr vom * der Ärztekammer für *, *, für die Ärztekammer * erteilten Vollmacht und obwohl sie auch von der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärztinnen, der ärztlichen N* GmbH, der Ärzte Einkaufsservice E* GmbH, der Ä*gesellschaft mbH und der Är* GmbH Vollmacht erhalten hatte, ohne Zustimmung sämtlicher Vollmachtgeber und unter Verletzung ihrer Verschwiegenheitspflicht mit der für das Ermittlungsverfahren AZ * der Staatsanwaltschaft * zuständigen Staatsanwältin Kontakt aufgenommen und dieser im Zuge der Vertretung Informationen übermittelt, die geeignet waren, die Interessen der Vollmachtgeber zu beeinträchtigen, indem sie behauptete,
• der * der Ärztekammer für * *, und andere Funktionäre der Vollmachtgeber würden „Einwirkungen vornehmen,“ um die strafrechtliche Aufklärung der Vorwürfe im gegenständlichen Ermittlungsverfahren zu behindern, sowie
• * hätte Funktionären Vorteile angeboten, um von diesen bei der Abstimmung in den entsprechenden Gremien die für die Behinderung der Ermittlungen erforderliche Zustimmung zu erhalten.
[3] Über die Beschuldigte wurde gemäß § 16 Abs 1 Z 2 DSt die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in Höhe von 7.000 Euro verhängt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0200DS00001_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Dagegen richtet sich die Berufung der Beschuldigten wegen Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen [hier der Sache nach § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 9 lit a] in deren Rahmen vgl RIS‑Justiz RS0128656 [T1]) und Strafe.
[5] Zutreffend weist die Verfahrensrüge (Z 3) darauf hin, dass die (im Erkenntnis verwertete; vgl ES 8) Aussage des Zeugen Dr. * H* vor dem Untersuchungskommissär (Beilagen‑Nr. 4./ in der Beilagenmappe) verlesen wurde, ohne dass eine der dafür erforderlichen Voraussetzungen des – gemäß § 77 Abs 3 DSt sinngemäß anzuwendenden – § 252 Abs 1 StPO vorlag (vgl RIS‑Justiz RS0120666).
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[4] Dagegen richtet sich die Berufung der Beschuldigten wegen Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen [hier der Sache nach § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 9 lit a] in deren Rahmen vgl RIS‑Justiz RS0128656 [T1]) und Strafe.
[5] Zutreffend weist die Verfahrensrüge (Z 3) darauf hin, dass die (im Erkenntnis verwertete; vgl ES 8) Aussage des Zeugen Dr. * H* vor dem Untersuchungskommissär (Beilagen‑Nr. 4./ in der Beilagenmappe) verlesen wurde, ohne dass eine der dafür erforderlichen Voraussetzungen des – gemäß § 77 Abs 3 DSt sinngemäß anzuwendenden – § 252 Abs 1 StPO vorlag (vgl RIS‑Justiz RS0120666).
[6] Denn dem Protokoll der Disziplinarverhandlung (vgl ON 51c, insbesondere S 11) ist weder eine Zustimmungserklärung iSd § 252 Abs 1 Z 4 StPO noch ein Verhalten der (durch einen Verteidiger vertretenen) Beschuldigten zu entnehmen, aus dem sich die Annahme einer solchen Willenserklärung schlüssig begründen ließe. (Bloß) Das Unterlassen eines Widerspruchs gegen die Verlesung reicht für die Annahme einer konkludenten Zustimmung schon deshalb nicht hin, weil dies die Etablierung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Rügepflicht bedeuten würde (vgl RIS‑Justiz RS0099242 [T1, T2]). Im Übrigen beantragte die Beschuldigte vorliegend unmittelbar im Anschluss an die Verlesung die Ladung und Vernehmung des Zeugen Dr. H*.
[7] Wenngleich ein Zeuge – soweit er (wie hier) kein Rechtsanwalt ist – gemäß § 27 Abs 3 iVm § 36 Abs 4 DSt nicht zur Aussage vor dem Disziplinarrat verhalten werden kann, so erlaubt dieser Umstand allein nicht die – in casu ohne einen diesbezüglichen Ladungsversuch oder einer schon bekannten Weigerung des Zeugen, vor dem Disziplinarrat (neuerlich) auszusagen, vorgenommene – Beurteilung, dass dessen persönliches Erscheinen iSd § 252 Abs 1 Z 1 StPO füglich nicht bewerkstelligt werden könne (vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 36 Rz 3, RIS‑Justiz RS0056141 und [zur ähnlich gelagerten Ladung von Zeugen aus dem Ausland] RS0075230 [sowie VfGH 19. 6. 2002, B 1404/01]; gegenteilig RS0056964).
[8] Aufgrund der Verwertung der Angaben des Zeugen Dr. * H* im Erkenntnis kann ein nachteiliger Einfluss der Formverletzung nicht ausgeschlossen werden.
[9] Da bereits dieser Verfahrensfehler eine Aufhebung des Erkenntnisses erfordert, erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Berufungsvorbringen.
[10] Mit ihrer Berufung wegen Strafe war die Beschuldigte auf die Kassation zu verweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0200DS00001_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 15. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Malesich als weitere Richterin und die Rechtsanwälte Dr. Karisch und Dr. Danler als Anwaltsrichter in Gegenwart der FOI Jäger als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt über die Berufung der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 30. Juni 2025, GZ D 9/24‑52, nach nichtöffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wehofer, der Beschuldigten und ihres Verteidigers Mag. Krakow zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0200DS00001_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
In Stattgebung der Berufung wird das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0200DS00001_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Mit ihrer gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufung wird die Beschuldigte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0200DS00001_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- § 252 Abs 1 StPO gilt im anwaltlichen Disziplinarverfahren sinngemäß.
- Ein unterbliebener Widerspruch allein begründet keine Zustimmung zur Verlesung einer Zeugenaussage.
- Fehlender Aussagezwang allein macht das persönliche Erscheinen eines Zeugen nicht unmöglich.
- Der OGH hob das Erkenntnis wegen des Verfahrensfehlers auf; die disziplinären Vorwürfe bleiben neu zu entscheiden.
Häufige Fragen
Gilt § 252 StPO auch im anwaltlichen Disziplinarverfahren?
Ja. Nach § 77 Abs 3 DSt ist § 252 Abs 1 StPO sinngemäß anzuwenden. Die Verlesung einer früheren Zeugenaussage setzt daher einen gesetzlichen Verlesungsgrund voraus.
Ist Schweigen zur Verlesung einer Zeugenaussage eine Zustimmung?
Ein unterbliebener Widerspruch allein reicht nach dieser Entscheidung nicht aus. Im konkreten Fall belegte das Protokoll weder eine ausdrückliche Zustimmung noch ein Verhalten, das eine schlüssige Zustimmung erkennen ließ.
Erlaubt fehlender Aussagezwang automatisch die Verlesung?
Nein. Dass ein nicht anwaltlicher Zeuge nicht zur Aussage vor dem Disziplinarrat verhalten werden kann, genügt allein nicht. Hier gab es weder einen Ladungsversuch noch eine bereits bekannte Weigerung des Zeugen, erneut auszusagen.
Hat der OGH die Rechtsanwältin freigesprochen?
Nein. Der OGH hob das Erkenntnis wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien.
Quelle und Hinweis
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