RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
22Ds11/25z
Entscheidungsdatum
2026-09-16
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0220DS00011.25Z.0916.000
Dokumentnummer
JJT_20260916_OGH0002_0220DS00011_25Z0000_000

Sachverhalt

Der Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer erkannte einen Rechtsanwalt in dessen Abwesenheit mehrerer Verletzungen von Berufspflichten und Beeinträchtigungen der Ehre oder des Ansehens des Standes schuldig. Er verhängte eine Geldbuße von 15.000 Euro. Zu den Pflichtverletzungen gehörte, dass der Rechtsanwalt ein ausschließlich mit Mandantengeldern für Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr gespeistes Konto von 2021 bis zum 15. März 2024 regelmäßig im Sollsaldo führte. [4] [2] [6]

Weitere Schuldsprüche betrafen die Veränderung eines Überweisungsprotokolls zur Vorlage im Disziplinarverfahren, die Aufforderung einer Zeugin zur Falschaussage und Verstöße gegen Selbstverpflichtungserklärungen. Hinzu kamen die Offenlegung von Mandantendaten durch eine ungeschwärzte Ladung sowie die Entsorgung von Handakten und Kanzleiunterlagen in Altpapiercontainern eines unversperrten Müllentsorgungsraums. [2]

Der Beschuldigte erhob gegen das Abwesenheitsverfahren Einspruch und gegen Schuld- und Strafausspruch Berufung. Er übermittelte am 26. Oktober 2025 eine E-Mail mit einem entsprechenden Schriftsatz im Anhang; weitere Eingaben innerhalb der vierwöchigen Frist erfolgten nicht. Der Kammeranwalt bekämpfte den Strafausspruch und beantragte die Streichung von der Liste, hilfsweise eine höhere Geldbuße. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH behandelte zunächst die Zulässigkeit der Eingaben des Beschuldigten und anschließend die Strafberufung des Kammeranwalts. Die Zurückweisung der Rechtsbehelfe des Beschuldigten beruhte auf deren unzulässiger Übermittlung per E-Mail, nicht auf einer inhaltlichen Prüfung seiner Schuldberufung. [3] [1]

Ergebnis

Der OGH wies den Einspruch und die Berufung des Beschuldigten zurück. Der Strafberufung des Kammeranwalts gab er hingegen Folge und verhängte anstelle der Geldbuße die Streichung von der Liste nach § 16 Abs 1 Z 4 DSt. Ausschlaggebend waren die zahlreichen erheblichen Erschwerungsgründe bei gleichzeitigem Fehlen von Milderungsgründen. Der Beschuldigte hat auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. [1] [5] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die Formvorschriften für Rechtsbehelfe im anwaltlichen Disziplinarverfahren mit den Maßstäben der disziplinarrechtlichen Strafbemessung. Die Strafzumessungsbestimmungen des StGB werden dabei zur Bewertung von Unrechtsgehalt, Vorverurteilungen und behaupteten Milderungsgründen herangezogen. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Eine E-Mail mit angehängtem Schriftsatz wahrt im anwaltlichen Disziplinarverfahren nicht die Form für Einspruch und Berufung. Der OGH wies beide Rechtsbehelfe des Beschuldigten zurück. Auf Berufung des Kammeranwalts ersetzte er die Geldbuße durch die Streichung von der Liste: Zahlreichen erheblichen Erschwerungsgründen standen keine Milderungsgründe gegenüber.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Einspruch und die Berufung des Beschuldigten werden zurückgewiesen.

In Stattgebung der Berufung des Kammeranwalts wird über den Beschuldigten gemäß § 16 Abs 1 Z 4 DSt die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste verhängt.

Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Einspruch und die Berufung des Beschuldigten werden zurückgewiesen.

In Stattgebung der Berufung des Kammeranwalts wird über den Beschuldigten gemäß § 16 Abs 1 Z 4 DSt die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste verhängt.

Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0220DS00011_25Z0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, in Abwesenheit des Beschuldigten ergangenen (§ 35 DSt) Erkenntnis wurde *, Rechtsanwalt in *, jeweils mehrerer Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt schuldig erkannt.

[2] Danach hat er

(1/1) das Bankkonto mit der IBAN *, auf das ausschließlich Mandantengelder zum Zweck der Weiterleitung von Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr eingezahlt wurden, jedenfalls vom Jahr 2021 bis zum 15. März 2024 regelmäßig im Sollsaldo geführt,

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Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, in Abwesenheit des Beschuldigten ergangenen (§ 35 DSt) Erkenntnis wurde *, Rechtsanwalt in *, jeweils mehrerer Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt schuldig erkannt.

[2] Danach hat er

(1/1) das Bankkonto mit der IBAN *, auf das ausschließlich Mandantengelder zum Zweck der Weiterleitung von Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr eingezahlt wurden, jedenfalls vom Jahr 2021 bis zum 15. März 2024 regelmäßig im Sollsaldo geführt,

(1/2) im Zusammenhang mit seiner Verantwortung im Verfahren AZ D 10/22 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer ein als Word‑Dokument gespeichertes Überweisungsprotokoll zum Zweck der Vorlage im Disziplinarverfahren verändert und die in diesem Verfahren als Zeugin geführte * H* aufgefordert, bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen,

(2) gegen die im Verfahren AZ D 60/23 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer abgegebenen Selbstverpflichtungserklärungen vom 26. Jänner 2024 und vom 6. Februar 2024 durch die Erstattung von Verteidigerbekanntgaben am 8. Mai 2024 im Verfahren AZ 17 U 33/24d des Bezirksgerichts Linz und am 15. Mai 2024 im Verfahren AZ 40 BAZ 110/22f der Staatsanwaltschaft Linz verstoßen,

(3) im Verfahren AZ 15 C 1335/23y des Bezirksgerichts Linz im Zuge einer Vertagungsbitte vom 17. Jänner 2024 eine ungeschwärzte Ladung im Verfahren des * W* vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt und damit Dritten gegenüber den Namen des Mandanten und den Verfahrensgegenstand offengelegt sowie

(4) vom 28. Dezember 2023 bis zum 7. März 2024 Handakten sowie kanzleiinterne Unterlagen und Aufzeichnungen in sich in einem nicht versperrten Müllentsorgungsraum befindlichen Altpapiercontainern entsorgt und damit nicht datenschutzkonform sowie unter Missachtung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit vernichtet.

[3] Der Disziplinarrat sprach hierfür gemäß § 16 Abs 1 Z 2 DSt die Disziplinarstrafe einer Geldbuße von 15.000 Euro aus.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0220DS00011_25Z0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[4] Gegen die Durchführung der Disziplinarverhandlung und die Fällung des Disziplinarerkenntnisses in seiner Abwesenheit richtet sich der Einspruch des Beschuldigten, das Erkenntnis als solches bekämpft er mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe.

[5] Der Kammeranwalt wendet sich mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch.

Zum Einspruch und zur Berufung des Beschuldigten:

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[4] Gegen die Durchführung der Disziplinarverhandlung und die Fällung des Disziplinarerkenntnisses in seiner Abwesenheit richtet sich der Einspruch des Beschuldigten, das Erkenntnis als solches bekämpft er mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe.

[5] Der Kammeranwalt wendet sich mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch.

Zum Einspruch und zur Berufung des Beschuldigten:

[6] Gemäß § 35 zweiter Satz DSt kann der Beschuldigte innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an den Obersten Gerichtshof erheben und mit diesem die Berufung verbinden. Letztere ist gemäß § 48 Abs 1 DSt binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Disziplinarrat, der sie gefällt hat, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.

[7] Nach der Aktenlage verfügte der Disziplinarrat am 1. Oktober 2025 im Sinn des § 44 Abs 1 erster Satz DSt die Zustellung des Disziplinarerkenntnisses an den Beschuldigten zu dessen eigenen Handen (ES 22 samt Zustellnachweis). Wenngleich der Übernahmebestätigung vom 2. Oktober 2025 nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob der Beschuldigte persönlich oder eine Kanzleikraft die Sendung übernommen hat, wäre ein allfälliger Zustellanstand (vgl § 44 Abs 1 zweiter Satz DSt) jedenfalls geheilt, weil das in Rede stehende Dokument dem Beschuldigten (aktenkundig) tatsächlich zugekommen ist (§ 7 Zustellgesetz). Denn dieser brachte am 26. Oktober 2025 bei der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer eine E‑Mail ein, deren Anhang einen mit 14. Oktober 2025 datierten, mit „Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil und Berufung gem. § 46 DSt“ titulierten und auf das gegenständliche Erkenntnis bezogenen Schriftsatz enthielt (TZ 55).

[8] Weitere Eingaben hat der Beschuldigte innerhalb der vierwöchigen Frist zur Einbringung der Berufung (§ 48 Abs 1 DSt) und des Einspruchs (§ 35 zweiter Satz DSt) nicht eingebracht.

[9] Abgesehen von dem in § 48 Abs 1 DSt normierten Erfordernis der Schriftform enthält das DSt bezüglich der Form von Berufung und Einspruch keine weitere Regelung, aus welchem Grund insoweit nach § 77 Abs 3 DSt die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden sind.

[10] Nach der – solcherart hier maßgeblichen – Bestimmung des § 84 Abs 2 erster Satz StPO können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an das Gericht schriftlich, per Telefax oder im Elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Die Eingabe per E‑Mail stellt hingegen nach § 6 ERV 2021 nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinn dieser Verordnung dar, wenn der letztgenannte Übermittlungsweg durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird, was in Ansehung der Einbringung des Rechtsmittels der Berufung und des Rechtsbehelfs des Einspruchs weder nach dem DSt noch nach der StPO der Fall ist (RIS‑Justiz RS0127859 [T2], jüngst 22 Ds 6/25i; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 35 DSt Rz 10 und § 48 DSt Rz 1). Ein Anbringen in Form einer E‑Mail wird damit den Formerfordernissen an das Einbringen einer Berufung oder eines Einspruchs nach dem DSt nicht gerecht.

[11] Es waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur und der Äußerung des Kammeranwalts – der Einspruch gemäß § 35 zweiter Satz DSt iVm § 427 Abs 3 StPO und die Berufung gemäß § 54 Abs 1 DSt zurückzuweisen.

Zur Berufung des Kammeranwalts:

[12] Der Disziplinarrat wertete bei der Strafbemessung das Zusammentreffen mehrerer Disziplinarvergehen über einen mehrjährigen Tatzeitraum und den besonders schwerwiegenden Unrechtsgehalt der Pflichtverletzungen erschwerend, das Tatsachengeständnis und den Umstand, dass es in einem Fall der Beweismittelmanipulation beim Versuch geblieben ist, als mildernd (ES 21).

[13] Der Kammeranwalt strebt mit seiner gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufung die Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste (§ 16 Abs 1 Z 4 DSt), in eventu eine Erhöhung der Geldbuße (§ 16 Abs 1 Z 2 DSt) an.

[14] Der Berufung kommt Berechtigung zu. Zwar stellt ein Verstoß gegen eine Selbstverpflichtungserklärung – im Sinn der zutreffenden Subsumtion des Disziplinarrats – keinen Suspensionsbruch gemäß § 17 zweiter Fall DSt dar, weil es sich dabei nicht um die Missachtung einer vom Disziplinarrat ausgesprochenen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft handelt (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 17 DSt Rz 3/1; 30 Ds 3/19y). Im Hinblick darauf, dass eine – hier in Rede stehende – Selbstverpflichtungserklärung des Inhalts, sich des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Staatsanwaltschaften zu enthalten, dazu dient, eine einstweilige Maßnahme nach § 19 Abs 3 Z 1 lit b DSt hintanzuhalten (vgl RIS‑Justiz RS0125185 [T1] sowie Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 19 DSt Rz 4), wiegt aber der Unrechtsgehalt eines Verstoßes gegen eine solche Selbstverpflichtungserklärung annähernd gleich schwer wie jener eines Suspensionsbruchs, womit eine idente Sanktion wie in § 17 DSt durchaus indiziert ist (vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 17 DSt Rz 3/1 mwN).

[15] Darüber hinaus weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass das außerordentlich hohe Gewicht der dem Beschuldigten zur Last liegenden Pflichtverletzungen erheblich aggravierend wirkt (§ 32 Abs 3 StGB). Neben den beiden dargestellten Verstößen gegen die Selbstverpflichtungserklärungen verantwortet der Beschuldigte nämlich wiederholte Verletzungen der zu den tragenden Säulen des Anwaltsberufs zählenden Pflicht zur Verschwiegenheit und jahrelange Verfehlungen in Zusammenhang mit der – besondere Umsicht und Sorgfalt erfordernden, zu den grundlegenden anwaltlichen Pflichten zählenden (RIS‑Justiz RS0055151 [insb T6, T7, T8, T11 und T13]) – Fremdgeldgebarung ebenso wie mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen (§ 225a StGB; §§ 15, 12 zweiter Fall, 289 StGB [Plöchl in WK2 StGB § 289 Rz 5]).

[16] Hinzu kommt, dass die vom Disziplinarrat angenommenen besonderen Erschwerungsgründe um den Umstand zu erweitern sind, dass der Beschuldigte zwei disziplinarrechtliche Vorverurteilungen aufweist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB).

[17] Schließlich sind dem Beschuldigten auch die beiden vom Disziplinarrat angenommenen besonderen Milderungsgründe nicht zugute zu halten, sodass zahlreichen erheblichen Erschwerungsgründen keine Milderungsgründe gegenüberstehen.

[18] Ein sogenanntes Tatsachengeständnis, also das Zugeben von Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens, wirkt nämlich (soweit es – wie hier – nicht als wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zu werten ist) nicht mildernd im Sinn des § 34 Abs 1 Z 17 StGB (Michel‑Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 34 Rz 14).

[19] Ebenso wenig stellt der Umstand, dass * H* vor Gericht nicht falsch ausgesagt hat (Schuldspruch 1/2), den besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB her, weil der disziplinarrechtliche Vorwurf ja darin besteht, dass der Beschuldigte die Genannte zur falschen Zeugenaussage aufgefordert hat.

[20] Es war daher insgesamt – erneut in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – der Berufung des Kammeranwalts zu folgen und gemäß § 16 Abs 1 Z 4 DSt die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste auszusprechen.

[21] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0220DS00011_25Z0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 16. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Pressl und Prof. (FH) Dr. Kretschmer LL.M. als Anwaltsrichter in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M., BA in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über den Einspruch und die Berufung des Beschuldigten sowie die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 7. Juli 2025, GZ D 4/24, 1 DV 19/24 (verbunden mit D 19/24, 2 DV 20/24; D 29/24, 3 DV 21/24 und D 30/24, 4 DV 22/24)‑50, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Staatsanwältin MMag. Linzner, des Kammeranwalts Rechtsanwalt Mag. Kammler, des Beschuldigten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Arthofer zu Recht erkannt:

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[5]

RIS-Text – Auszug

In Stattgebung der Berufung des Kammeranwalts wird über den Beschuldigten gemäß § 16 Abs 1 Z 4 DSt die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste verhängt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0220DS00011_25Z0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Mit dem angefochtenen, in Abwesenheit des Beschuldigten ergangenen (§ 35 DSt) Erkenntnis wurde *, Rechtsanwalt in *, jeweils mehrerer Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt schuldig erkannt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0220DS00011_25Z0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Einspruch und Berufung per E-Mail erfüllen im anwaltlichen Disziplinarverfahren die Formerfordernisse nicht.
  • Der Bruch einer Selbstverpflichtung ist kein Suspensionsbruch, kann aber annähernd gleich schwer wiegen.
  • Ein bloßes Tatsachengeständnis ist ohne wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung nicht mildernd.
  • Die Streichung von der Liste beruhte hier auf zahlreichen erheblichen Erschwerungsgründen ohne Milderungsgründe.

Häufige Fragen

Ist eine Berufung per E-Mail im anwaltlichen Disziplinarverfahren zulässig?

Nach dieser Entscheidung nicht. Für Berufung und Einspruch fehlt die erforderliche ausdrückliche Zulassung der Übermittlung per E-Mail. Auch ein als Anhang übermittelter Schriftsatz erfüllt die Formerfordernisse nicht.

Warum verhängte der OGH in 22Ds11/25z die Streichung von der Liste?

Der OGH bewertete die zahlreichen Pflichtverletzungen als besonders schwer. Dazu gehörten Verstöße bei der Fremdgeldgebarung, Verschwiegenheitsverletzungen und Verstöße gegen Selbstverpflichtungserklärungen. Hinzu kamen zwei disziplinarrechtliche Vorverurteilungen. Milderungsgründe lagen nach seiner Beurteilung nicht vor.

Ist der Verstoß gegen eine Selbstverpflichtungserklärung ein Suspensionsbruch?

Nein. Es fehlt die Missachtung einer vom Disziplinarrat ausgesprochenen Untersagung. Eine Selbstverpflichtung zur Einschränkung der Vertretungstätigkeit kann aber eine einstweilige Maßnahme vermeiden sollen. Ihr Bruch kann deshalb annähernd denselben Unrechtsgehalt wie ein Suspensionsbruch haben.

Wurde die Schuldberufung des Beschuldigten inhaltlich geprüft?

Nein. Der OGH wies Einspruch und Berufung wegen der unzulässigen Einbringung per E-Mail zurück. Die Verschärfung der Disziplinarstrafe erfolgte aufgrund der gesonderten Berufung des Kammeranwalts.

Quelle und Hinweis

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