RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Eine Rechtsanwältin hatte den am 15. April 2024 fälligen Kammerbeitrag für das zweite Quartal 2024 von 3.572,96 Euro nicht rechtzeitig bezahlt. Trotz Mahnung vom 21. Mai 2024 und eines am 11. Juni 2024 erlassenen Rückstandsausweises über 3.881,19 Euro erfolgten Zahlungen erst am 27. Juni und am 3. September 2024. [2]
Der Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer erkannte die Rechtsanwältin wegen Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 DSt schuldig. Er verhängte eine Geldbuße von 2.500 Euro, die unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gegen das Erkenntnis erhoben sowohl die Beschuldigte als auch der Kammeranwalt Berufung. [2] [4] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH entschied am 16. September 2026 als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter. Während die Angriffe gegen den Schuldspruch erfolglos blieben, führte die Berufung der Beschuldigten gegen den Strafausspruch zu einer Herabsetzung der Geldbuße und der Probezeit. [4] [5] [6]
- Keine methodengerechte Begründung für § 3 DSt: Die Rechtsrüge leitete nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb die schuldhafte Nichtzahlung über mehrere Monate trotz Mahnung und Rückstandsausweises einen Sorgfaltsverstoß darstellen sollte, dessen Gewicht erheblich hinter typischen Fällen zurückbleibt. [3]
- Schuldberufung ohne Erfolg: Der Disziplinarrat hatte die berufliche und private Situation der Beschuldigten bereits berücksichtigt. Seine aus der Gesamtheit der Beweisergebnisse gezogenen Schlüsse waren auch unter dem Gesichtspunkt der Schuldberufung nicht zu beanstanden. [3]
- Verteidigung ist kein Erschwerungsgrund: Entgegen der Berufung des Kammeranwalts durfte die Verantwortungslinie der Beschuldigten nicht erschwerend berücksichtigt werden. Ebenso wenig rechtfertigte mangelnde Schuldeinsicht, die bedingte Nachsicht der Geldbuße zu verwehren. [3]
- Überlange Ausfertigungsdauer: Die Ausfertigung des weder umfangreichen noch inhaltlich komplexen Erkenntnisses dauerte mehr als sieben Monate. Darin lag der zusätzliche besondere Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer nach § 34 Abs 2 StGB. [3]
- Persönliche Belastungen bei der Strafbemessung: Die schwierige berufliche und private Situation wirkte nicht schuldausschließend. Sie war aber nach § 32 Abs 2 zweiter Satz StGB im Rahmen der allgemeinen Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen, ohne einen besonderen Milderungsgrund zu bilden. [3]
- Schuldeinsicht und reumütiges Geständnis: Die fehlende Schuldeinsicht durfte die Nichtannahme des besonderen Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB begründen. Sie durfte hingegen nicht zur Begründung einer längeren Probezeit dienen: Aus der Verteidigung selbst darf kein Nachteil bei der Strafbemessung erwachsen. [3]
Ergebnis
Der Schuldspruch blieb bestehen. Der OGH setzte die Geldbuße unter Beibehaltung der bedingten Nachsicht auf 1.000 Euro und die Probezeit auf ein Jahr herab. Angesichts des bisherigen ordentlichen Lebenswandels und mehrerer mildernder Umstände ohne Erschwerungsgründe hielt er diese Probezeit für ausreichend, um weiteren Disziplinarvergehen entgegenzuwirken. [5] [6] [3]
Die Berufung des Kammeranwalts blieb vollständig erfolglos. Die Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, soweit diese nicht durch die erfolglose Berufung des Kammeranwalts verursacht wurden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 54 Abs 5 DSt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft anwaltliches Disziplinarrecht. Für die Überprüfung des Schuldspruchs und die Strafbemessung zog der OGH außerdem Bestimmungen der StPO und des StGB sowie die nachstehenden Rechtsprechungsverweise heran. [4] [3]
- § 1 Abs 1 und § 3 DSt: § 1 Abs 1 DSt bildete die Grundlage des Schuldspruchs wegen Verletzung von Berufspflichten. Die Beschuldigte verlangte in ihrer Rechtsrüge erfolglos die Anwendung des § 3 DSt. [2] [3]
- § 16 Abs 1 Z 2 und Abs 2 DSt: Diese Bestimmungen betreffen die verhängte Geldbuße und deren bedingte Nachsicht. Der OGH reduzierte Geldbuße und Probezeit, ohne die bedingte Nachsicht aufzuheben. [3] [6]
- § 281 Abs 1 Z 9 lit b und § 464 Z 2 StPO: Die Beschuldigte machte einen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO geltend. Die Prüfung der Schuldberufung im engeren Sinn erfolgte unter Bezugnahme auf § 464 Z 2 erster Fall StPO. [3]
- § 32 Abs 2 und § 34 StGB: § 32 Abs 2 zweiter Satz StGB war für die persönlichen Belastungen maßgeblich. § 34 Abs 2 StGB erfasste die überlange Verfahrensdauer. § 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB betraf den nicht angenommenen Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses. [3]
- § 54 Abs 5 DSt: Die Kostenersatzpflicht erfasst nicht die Kosten, die durch das vollständig erfolglose Rechtsmittel des Kammeranwalts verursacht wurden. Dazu verwies der OGH auf RIS-Justiz RS0108345. [1] [3]
- Rechtsprechung zu Verteidigung und Verfahrensdauer: Zum Verbot nachteiliger Strafbemessung wegen der Verteidigung verwies der OGH auf RIS-Justiz RS0090897. Zur überlangen Verfahrensdauer nannte er 24 Ds 3/19d, 24 Ds 1/22i und RIS-Justiz RS0120138. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH bestätigte den Schuldspruch wegen verspäteter Zahlung von Kammerbeiträgen, senkte aber die bedingt nachgesehene Geldbuße auf 1.000 Euro und die Probezeit auf ein Jahr. Mildernd wirkten die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer und die schwierige berufliche und private Situation. Fehlende Schuldeinsicht rechtfertigte weder den Ausschluss der bedingten Nachsicht noch eine längere Probezeit.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Berufung des Kammeranwalts sowie jener der Beschuldigten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
In Stattgebung der Berufung der Beschuldigten wegen des Strafausspruchs werden die verhängte Geldbuße (unter Beibehaltung der bedingten Nachsicht) auf 1.000 Euro und die Probezeit auf ein Jahr herabgesetzt.
Der Beschuldigten fallen auch die nicht durch die (ganz erfolglos gebliebene) Berufung des Kammeranwalts verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Berufung des Kammeranwalts sowie jener der Beschuldigten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
In Stattgebung der Berufung der Beschuldigten wegen des Strafausspruchs werden die verhängte Geldbuße (unter Beibehaltung der bedingten Nachsicht) auf 1.000 Euro und die Probezeit auf ein Jahr herabgesetzt.
Der Beschuldigten fallen auch die nicht durch die (ganz erfolglos gebliebene) Berufung des Kammeranwalts verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0220DS00002_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, Rechtsanwältin in *, des Disziplinarvergehens der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 DSt schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie den am 15. April 2024 fällig gewesenen Kammerbeitrag für das zweite Quartal des Jahres 2024 in der Höhe von 3.572,96 Euro trotz Mahnung vom 21. Mai 2024 und Erlassung eines Rückstandsausweises über 3.881,19 Euro durch die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer am 11. Juni 2024 erst am 27. Juni 2024 und am 3. September 2024 bezahlt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0220DS00002_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Dagegen wendet sich die wegen des Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes (siehe dazu RIS‑Justiz RS0128656 [T1]) der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO und wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung der Beschuldigten.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Dagegen wendet sich die wegen des Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes (siehe dazu RIS‑Justiz RS0128656 [T1]) der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO und wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung der Beschuldigten.
[4] Indem die Rechtsrüge die Anwendung des § 3 DSt reklamiert, leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565), weshalb auf der Grundlage der Konstatierungen zur schuldhaften Nichtzahlung (hiezu RIS‑Justiz RS0125817) der vollständigen Kammerbeiträge über einen Zeitraum von mehreren Monaten trotz Mahnung und Erlassung eines Rückstandsausweises (ES 3 f und 5) nur ein Sorgfaltsverstoß vorläge, dessen Gewicht (zu diesem RIS‑Justiz RS0055373 sowie Engelhart in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 §§ 3, 4 RL‑BA 2015 Rz 9) erheblich hinter typischen Fällen solcher Verstöße zurückbleibt (RIS‑Justiz RS0056585).
[5] Auf die von der Berufung in diesem Zusammenhang hervorgehobene berufliche und private Situation der Beschuldigten nimmt die angefochtene Entscheidung ohnedies Bedacht (ES 2 f, 5 und 6). Die unter Einbeziehung dessen aus der Gesamtheit der Ergebnisse des Beweisverfahrens vom Disziplinarrat gezogenen Schlüsse sind unter dem Aspekt der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im engeren Sinn (§ 464 Z 2 erster Fall StPO) nicht zu beanstanden.
[6] Der Berufung der Beschuldigten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruchs über die Schuld war daher nicht Folge zu geben.
[7] Der Disziplinarrat verhängte über die Beschuldigte nach § 16 Abs 1 Z 2 DSt eine – gemäß § 16 Abs 2 DSt unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehene – Geldbuße von 2.500 Euro und wertete dabei keinen Umstand als erschwerend, die „Unbescholtenheit“ der Beschuldigten als mildernd.
[8] Der gegen diesen Strafausspruch gerichteten Berufung des Kammeranwalts zuwider darf die Verantwortungslinie der Beschuldigten gerade nicht erschwerend in Anschlag gebracht werden (RIS‑Justiz RS0090897 [insbesondere T1, T2 und T4]).
[9] Ebenso wenig ist die „mangelnde Schuldeinsicht“ der Beschuldigten geeignet, die bedingte Nachsicht der Geldbuße zu verwehren (RIS‑Justiz RS0090897 [T3]).
[10] Hingegen bringt die Berufung der Beschuldigten mit Recht vor, dass die Dauer der Ausfertigung des (im Übrigen weder umfangreichen noch inhaltlich komplexen) Erkenntnisses des Disziplinarrats von mehr als sieben Monaten den zusätzlichen besonderen Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) verwirklicht (vgl 24 Ds 3/19d, 24 Ds 1/22i sowie RIS‑Justiz RS0120138).
[11] Wenngleich der Disziplinarrat zutreffend darauf hinweist, dass die – seiner Entscheidung zugrunde gelegte (ES 5 iVm ES 2 f) – schwierige berufliche und private Situation der Beschuldigten nicht schuldausschließend wirkt (ES 6), sind die in Rede stehenden Umstände – im Sinn der Berufung der Beschuldigten – (zwar nicht als besonderer Milderungsgrund, aber) im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB).
[12] Die fehlende Schuldeinsicht hat der Disziplinarrat nicht erschwerend gewertet, sondern – rechtsrichtig (Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 38 mwN) – zur Begründung der Nichtannahme des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB herangezogen.
[13] Rechtsfehlerhaft ist in diesem Zusammenhang aber die Begründung des Ausspruchs einer längeren Probezeit mit mangelnder Schuldeinsicht, weil der Beschuldigten aus ihrer Verteidigung per se unter dem Aspekt der Strafbemessung im weiteren Sinn kein Nachteil erwachsen darf (erneut RIS‑Justiz RS0090897 [insbesondere T2 und T8]).
[14] Da die Beschuldigte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und mehreren mildernden Umständen keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen, ist davon auszugehen, dass auch die bedingte Nachsicht unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr genügen werde, sie von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.
[15] Es war daher insgesamt der Berufung der Beschuldigten wegen des Strafausspruchs, nicht jedoch jener des Disziplinaranwalts, wie aus dem Spruch ersichtlich zu folgen.
[16] Die Kostenersatzpflicht der Beschuldigten, welche die durch das ganz erfolglos gebliebene Rechtsmittel des Kammeranwalts verursachten Kosten nicht umfasst (RIS‑Justiz RS0108345), gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0220DS00002_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 16. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Prof. (FH) Dr. Kretschmer LL.M. und Dr. Pressl als Anwaltsrichter in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M., BA in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, wegen des Disziplinarvergehens der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 DSt über die Berufungen des Kammeranwalts und der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 16. Juni 2025, GZ D 41/24, 7 DV 7/25‑18, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Staatsanwältin MMag. Linzner, des Kammeranwalts Rechtsanwalt Mag. Kammler und der Beschuldigten zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0220DS00002_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Berufung des Kammeranwalts sowie jener der Beschuldigten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0220DS00002_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
In Stattgebung der Berufung der Beschuldigten wegen des Strafausspruchs werden die verhängte Geldbuße (unter Beibehaltung der bedingten Nachsicht) auf 1.000 Euro und die Probezeit auf ein Jahr herabgesetzt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0220DS00002_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Schuldspruch wegen verspäteter Kammerbeiträge blieb bestehen; die bedingt nachgesehene Geldbuße sank auf 1.000 Euro.
- Mehr als sieben Monate für die Ausfertigung des einfachen Erkenntnisses wirkten als besondere Strafmilderung.
- Persönliche Belastungen waren bei der Strafbemessung mildernd, aber nicht schuldausschließend zu berücksichtigen.
- Fehlende Schuldeinsicht rechtfertigte weder eine längere Probezeit noch die Verweigerung bedingter Nachsicht.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 22Ds2/26b zu verspäteten Kammerbeiträgen?
Der OGH bestätigte den Schuldspruch wegen Verletzung von Berufspflichten. Die Rechtsanwältin hatte Kammerbeiträge trotz Mahnung und Rückstandsausweises erst Monate nach Fälligkeit vollständig bezahlt. Die bedingt nachgesehene Geldbuße wurde jedoch auf 1.000 Euro und die Probezeit auf ein Jahr reduziert.
Warum wurde die Disziplinarstrafe herabgesetzt?
Die mehr als siebenmonatige Ausfertigungsdauer des nicht umfangreichen oder komplexen Erkenntnisses begründete eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer. Zusätzlich waren die schwierige berufliche und private Situation bei der allgemeinen Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen.
Darf fehlende Schuldeinsicht eine längere Probezeit begründen?
Der OGH verneinte dies im vorliegenden Fall. Aus der Verteidigung selbst darf kein Nachteil bei der Strafbemessung entstehen. Davon unterschied er die zulässige Nichtannahme des besonderen Milderungsgrundes eines reumütigen Geständnisses.
Wer trägt die Kosten der erfolglosen Berufung des Kammeranwalts?
Die durch die vollständig erfolglose Berufung des Kammeranwalts verursachten Kosten sind von der Kostenersatzpflicht der Beschuldigten ausgenommen. Die übrigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden ihr auferlegt.
Quelle und Hinweis
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