RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
22Ds1/26f
Entscheidungsdatum
2026-05-13
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0220DS00001.26F.0513.000
Dokumentnummer
JJT_20260513_OGH0002_0220DS00001_26F0000_000

Sachverhalt

Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien erkannte einen Rechtsanwalt wegen Verletzung von Berufspflichten und Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes schuldig. Nach dem Erkenntnis hatte er vom 27. August 2024 bis zum 4. Juni 2025 eine rechtskräftige und vollstreckbare Judikatschuld von 27.309,09 Euro samt Anhang nicht bezahlt. Deshalb wurden Fahrnisexekution geführt und die zwangsweise Begründung von Pfandrechten auf seinen Liegenschaften beantragt. [2] [6]

Der Disziplinarrat untersagte die Ausübung der Rechtsanwaltschaft für einen Monat und sah die Sanktion unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nach. Zugleich verlängerte er eine bereits bestehende Probezeit auf fünf Jahre. Das Erkenntnis wurde am 9. September 2025 mündlich verkündet. Die Verhandlungsniederschrift und die Erkenntnisausfertigung wurden dem Beschuldigten mit Wirkung vom 4. November 2025 zugestellt. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH entschied am 13. Mai 2026 als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter über die Berufung des Beschuldigten. Er wies das Rechtsmittel zurück. [4] [1]

Ergebnis

Der OGH wies die Berufung zurück und auferlegte dem Beschuldigten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Grund war die verspätete Berufungsanmeldung. Eine inhaltliche Überprüfung des Schuldspruchs oder der Disziplinarstrafe erfolgte nicht. [1] [4]

Rechtsgrundlagen

Maßgeblich für die Zurückweisung waren die Bestimmungen des DSt zur Berufungsanmeldung, deren zeitlicher Anwendungsbereich und die Zurückweisungsbefugnis des OGH. Die genannten Vorschriften der RAO und der RL-BA 2015 betrafen den zugrunde liegenden Disziplinarvorwurf. [4] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Berufung wegen verspäteter Anmeldung zurück. Anwendbar war die durch das BRÄG 2024 eingeführte 14-tägige Anmeldefrist ab Zustellung der Verhandlungsniederschrift. Sie endete am 18. November 2025; die Anmeldung samt Ausführung erfolgte erst am 1. Dezember 2025. Der Beschuldigte trägt auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260513_OGH0002_0220DS00001_26F0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, Rechtsanwalt in *, der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.

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Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, Rechtsanwalt in *, der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.

[2] Danach hat er vom 27. August 2024 bis zum 4. Juni 2025 in * – entgegen §§ 9 und 10 RAO sowie § 4 RL‑BA 2015 – die gegenüber der W* GmbH bestehende und sich aus dem Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Juli 2023, AZ 5 Cg 95/22k, ergebende (mit Blick auf das zu AZ 12 R 143/23x des Oberlandesgerichts Wien am 30. April 2024 ergangene Berufungsurteil und den Zurückweisungsbeschluss vom 8. August 2024) rechtskräftige und vollstreckbare Judikatschuld in der Höhe von 27.309,09 Euro sA nicht bezahlt, aus welchem Grund Fahrnisexekution geführt und die zwangsweise Begründung von Pfandrechten auf in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften beantragt werden mussten.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260513_OGH0002_0220DS00001_26F0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Der Disziplinarrat verhängte hiefür gemäß § 16 (richtig) Abs 1 Z 3 DSt die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer eines Monats und sah diese Sanktion nach § 16 Abs 2 DSt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.

[4] Unter einem wurde die zu AZ D 238/20 der Rechtsanwaltskammer Wien bestimmte Probezeit gemäß § 16 Abs 7 DSt auf fünf Jahre verlängert.

[5] Das Erkenntnis wurde am 9. September 2025 mündlich verkündet (ON 16), mit Wirkung vom 4. November 2025 (§ 89d Abs 2 GOG) wurden dem Beschuldigten Ausfertigungen der Verhandlungsniederschrift und des Erkenntnisses zugestellt (Direktzustellungsnachweis bei ON 17).

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[3] Der Disziplinarrat verhängte hiefür gemäß § 16 (richtig) Abs 1 Z 3 DSt die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer eines Monats und sah diese Sanktion nach § 16 Abs 2 DSt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.

[4] Unter einem wurde die zu AZ D 238/20 der Rechtsanwaltskammer Wien bestimmte Probezeit gemäß § 16 Abs 7 DSt auf fünf Jahre verlängert.

[5] Das Erkenntnis wurde am 9. September 2025 mündlich verkündet (ON 16), mit Wirkung vom 4. November 2025 (§ 89d Abs 2 GOG) wurden dem Beschuldigten Ausfertigungen der Verhandlungsniederschrift und des Erkenntnisses zugestellt (Direktzustellungsnachweis bei ON 17).

[6] Am 1. Dezember 2025 brachte der Beschuldigte eine Berufungsschrift ein (Postaufgabevermerk zu ON 18).

[7] Mit dem BRÄG 2024 BGBl I 2024/93 wurden als zentrale Neuerungen die Instrumente der disziplinarrechtlichen Strafverfügung und der gekürzten Erkenntnisausfertigung in das rechtsanwaltliche Disziplinarrecht eingeführt. Aufgrund dieser Novellierung beginnt mit der Zustellung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung (§ 42 DSt) eine Frist von 14 Tagen zu laufen, innerhalb derer (soweit hier von Interesse) der Beschuldigte schriftlich Berufung gegen das Erkenntnis anmelden kann (§ 40 Abs 2 DSt [AB 2621 BlgNR 27. GP 12 f]). Unterbleibt dies, kann die Berufung nicht mehr erhoben werden (§ 46 zweiter Satz DSt).

[8] Die angesprochenen Bestimmungen traten mit 1. August 2024 in Kraft und sind auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die (wie hier) ab diesem Zeitpunkt begangen worden sind (§ 80 Abs 13 DSt).

[9] Die Berufung des Beschuldigten, die nicht innerhalb der (fallbezogen bis zum 18. November 2025 laufenden) 14‑tägigen Frist des § 40 Abs 2 DSt, sondern erst am 1. Dezember 2025 angemeldet (und gleichzeitig ausgeführt) wurde, war daher nach § 48 Abs 1a DSt durch den Präsidenten des Disziplinarrats zurückzuweisen.

[10] Da dies nicht geschehen ist, war – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – vom Obersten Gerichtshof mit Zurückweisung nach § 54 Abs 1 DSt vorzugehen.

[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt, welche Bestimmung sich auch auf die von § 54 Abs 1 DSt umfassten Beschlüsse bezieht (RIS‑Justiz RS0132219).

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Pressl und Dr. Raming als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 9. September 2025, GZ D 220/24‑17, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, Rechtsanwalt in *, der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Danach hat er vom 27. August 2024 bis zum 4. Juni 2025 in * – entgegen §§ 9 und 10 RAO sowie § 4 RL‑BA 2015 – die gegenüber der W* GmbH bestehende und sich aus dem Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Juli 2023, AZ 5 Cg 95/22k, ergebende (mit Blick auf das zu AZ 12 R 143/23x des Oberlandesgerichts Wien am 30. April 2024 ergangene Berufungsurteil und den Zurückweisungsbeschluss vom 8. August 2024) rechtskräftige und vollstreckbare Judikatschuld in der Höhe von 27.309,09 Euro sA nicht bezahlt, aus welchem Grund Fahrnisexekution geführt und die zwangsweise Begründung von Pfandrechten auf in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften beantragt werden mussten.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260513_OGH0002_0220DS00001_26F0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die 14-tägige Berufungsanmeldefrist beginnt mit der Zustellung der Verhandlungsniederschrift.
  • Die Neuregelung gilt für Disziplinarvergehen, die ab 1. August 2024 begangen wurden.
  • Die gleichzeitige Ausführung der Berufung beseitigte die verspätete Anmeldung nicht.
  • Der OGH wies die Berufung zurück und auferlegte dem Beschuldigten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Häufige Fragen

Welche Berufungsfrist behandelt OGH 22Ds1/26f?

Die Entscheidung betrifft die 14-tägige Frist zur schriftlichen Berufungsanmeldung nach § 40 Abs 2 DSt. Sie beginnt mit der Zustellung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Warum wurde die Berufung zurückgewiesen?

Die Anmeldefrist endete am 18. November 2025. Der Beschuldigte meldete die Berufung erst am 1. Dezember 2025 an und führte sie gleichzeitig aus. Der OGH wies sie deshalb wegen verspäteter Anmeldung zurück.

Für welche Disziplinarvergehen gilt die neue Anmeldefrist?

Nach der vom OGH angewendeten Übergangsbestimmung des § 80 Abs 13 DSt gilt die Neuregelung für Disziplinarvergehen, die ab 1. August 2024 begangen wurden.

Hat der OGH die Disziplinarstrafe inhaltlich überprüft?

Nein. Die Entscheidung betrifft die Zurückweisung wegen verspäteter Berufungsanmeldung und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Quelle und Hinweis

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Für die Absätze 6 bis 11 des Volltextauszugs sind keine gesonderten Quellen-IDs bereitgestellt.

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