RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Am 5. August 2026 langte beim Obersten Gerichtshof eine handschriftliche Eingabe ein, die nicht von einem Verteidiger unterschrieben war und lediglich auf „GZ: 520 Jv 763/26t“ Bezug nahm. Darin wurde unter anderem gegen einen nicht näher bezeichneten Beschluss des Landesgerichts Wels eine Beschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nach dem GRBG erhoben. [2] [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH wertete die Eingabe als Grundrechtsbeschwerde, sah jedoch sowohl das Fehlen der Verteidigerunterschrift als auch die unzureichende Bezeichnung des angefochtenen Hoheitsakts als entscheidungserheblich an. [3] [3]
- Verteidigerunterschrift: Die Grundrechtsbeschwerde war bereits deshalb zurückzuweisen, weil sie nicht von einem Verteidiger unterschrieben war. [3] [3]
- Keine Verbesserung: Ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG unterblieb. Die Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift setzt nach den Ausführungen des OGH voraus, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde. [3]
- Bestimmtheit der Anfechtung: Die Eingabe nahm nicht deutlich und bestimmt auf eine konkrete, im Instanzenzug nicht mehr bekämpfbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung Bezug. Sie war daher nach Ansicht des OGH jedenfalls unzulässig. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Grundrechtsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung ohne Kostenzuspruch zurück. [1] [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die formellen Voraussetzungen einer Grundrechtsbeschwerde nach dem GRBG sowie die Grenzen eines Verbesserungsverfahrens. [2] [3]
- § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG: Die Bestimmung wird im Zusammenhang mit der Verbesserung einer Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers angeführt. [3]
- § 8 GRBG: Der OGH verwies bei der Zurückweisung ohne Kostenzuspruch auf § 8 GRBG. [3] [3]
- RIS-Justiz RS0061469: Der Rechtssatz wird für die Voraussetzung zitiert, dass eine Verbesserung durch Beisetzung der Verteidigerunterschrift nur bei einer meritorisch zu behandelnden Beschwerde möglich ist. [3]
Spruch
Eine nicht von einem Verteidiger unterschriebene Grundrechtsbeschwerde ist zurückzuweisen. Eine Verbesserung durch Beisetzung der Unterschrift kommt nicht in Betracht, wenn die Eingabe außerdem keine konkrete, im Instanzenzug nicht mehr bekämpfbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung deutlich und bestimmt bezeichnet.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260820_OGH0002_0140OS00096_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Am 5. August 2026 langte beim Obersten Gerichtshof eine handschriftliche, nicht von einem Verteidiger unterschriebene und (nur) auf „GZ: 520 Jv 763/26t“ Bezug nehmende Eingabe des * Z* ein, in der er (unter anderem) gegen einen nicht näher bezeichneten Beschluss des Landesgerichts Wels „Beschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit“ nach dem GRBG erhebt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260820_OGH0002_0140OS00096_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[2] Die als Grundrechtsbeschwerde zu wertende Eingabe war schon deshalb ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen, weil sie nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist. [3] Ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG hatte zu unterbleiben, weil die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS-Justiz RS0061469), die gegenständliche Beschwerde aber schon nicht deutlich und bestimmt auf eine konkrete, im Instanzenzug nicht mehr bekämpfbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung Bezug nimmt und demnach jedenfalls unzulässig ist.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260820_OGH0002_0140OS00096_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
in Gegenwart der Schriftführerin Bodinger über die Grundrechtsbeschwerde des * Z* gegen eine nicht näher bezeichnete Entscheidung des Landesgerichts Wels nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260820_OGH0002_0140OS00096_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
August 2026 langte beim Obersten Gerichtshof eine handschriftliche, nicht von einem Verteidiger unterschriebene und (nur) auf „GZ: 520 Jv 763/26t“ Bezug nehmende Eingabe des * Z* ein, in der er (unter anderem) gegen einen nicht näher bezeichneten Beschluss des Landesgerichts Wels „Beschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit“ nach dem GRBG erhebt.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260820_OGH0002_0140OS00096_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
[2] Die als Grundrechtsbeschwerde zu wertende Eingabe war schon deshalb ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen, weil sie nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260820_OGH0002_0140OS00096_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine Grundrechtsbeschwerde nach dem GRBG bedarf nach der wiedergegebenen Entscheidung der Unterschrift eines Verteidigers.
- Die Eingabe muss deutlich und bestimmt eine konkrete, im Instanzenzug nicht mehr bekämpfbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung bezeichnen.
- Fehlt es bereits an einer meritorisch zu behandelnden Beschwerde, kommt eine Verbesserung durch nachträgliche Beisetzung der Verteidigerunterschrift nicht in Betracht.
- Der OGH wies die Beschwerde ohne Kostenzuspruch zurück.
Häufige Fragen
Warum wurde die Grundrechtsbeschwerde zurückgewiesen?
Die Eingabe war nicht von einem Verteidiger unterschrieben und bezeichnete außerdem keine konkrete, im Instanzenzug nicht mehr bekämpfbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung deutlich und bestimmt.
Konnte die fehlende Verteidigerunterschrift verbessert werden?
Nein. Nach den Ausführungen des OGH setzt eine solche Verbesserung eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde voraus. Daran fehlte es wegen der unbestimmten Bezeichnung des angefochtenen Hoheitsakts.
Welche Vorschriften des GRBG führte der OGH an?
Die Entscheidung nennt § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG zum Verbesserungsverfahren und § 8 GRBG im Zusammenhang mit dem unterbliebenen Kostenzuspruch.
Hat der OGH die behauptete Grundrechtsverletzung inhaltlich geprüft?
Aus dem bereitgestellten Entscheidungstext ergibt sich keine inhaltliche Prüfung. Die Beschwerde wurde aus formellen Gründen als unzulässig zurückgewiesen.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung behandelt nach dem bereitgestellten Text ausschließlich die formelle Zulässigkeit der Eingabe.
Eine materielle Beurteilung der behaupteten Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit ist dem bereitgestellten Text nicht zu entnehmen.
Die FAQ dienen der allgemeinen Einordnung der veröffentlichten Entscheidung und ersetzen keine Prüfung eines Einzelfalls.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Delegierungsantrag ohne Nennung des Zielgerichts – OGH 14 Ns 59/26a
Der OGH wies zu 14 Ns 59/26a einen Delegierungsantrag ab, weil kein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien genannt worden war.
Nichtigkeitsbeschwerde bei versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung – OGH 14Os70
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Schuldsprüche wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung, versuchten Diebstahls und eines Waffendelikts zurück
Keine Sperrwirkung für Tathandlungen nach einer rechtskräftigen Verurteilung – OGH 12 Os
Der OGH stellt zu 12 Os 44/26a klar: Nach dem Urteilszeitpunkt gesetztes Verhalten gehört nicht zum früheren Prozessgegenstand und wird nicht von dessen Sperrwirkung er
Keine Delegierung bei Befangenheitsüberlegungen oder Krankheit – OGH 11 Ns 49/26h
Der OGH verneinte einen wichtigen Delegierungsgrund nach § 39 Abs 1 StPO. Weder behauptete Naheverhältnisse von Richtern noch eine behandlungsbedürftige Krankheit rechtbü