RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
21Ns5/26m
Entscheidungsdatum
2026-07-08
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0210NS00005.26M.0708.000
Dokumentnummer
JJT_20260708_OGH0002_0210NS00005_26M0000_000

Sachverhalt

Beim Disziplinarrat einer Rechtsanwaltskammer war gegen einen Rechtsanwalt Disziplinaranzeige erstattet worden. Der Kammeranwalt beantragte die Übertragung der Verfahrensdurchführung an einen anderen Disziplinarrat, weil der betroffene Rechtsanwalt Mitglied der betreffenden Rechtsanwaltskammer war. Die im RIS-Text anonymisierten Angaben lassen keine nähere Bezeichnung der Person oder der ursprünglich befassten Kammer zu. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die Voraussetzungen einer Übertragung nach § 25 Abs 1 erster Satz DSt. Danach kann die Durchführung eines Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH gab dem Delegierungsantrag Folge und übertrug die Durchführung des Disziplinarverfahrens dem Disziplinarrat der Burgenländischen Rechtsanwaltskammer. Der Beschluss erging nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf die Delegierungsregel des Disziplinarstatuts und verweist hinsichtlich des Entscheidungsverfahrens sowie der maßgeblichen Rechtsprechung auf folgende Bestimmungen und Rechtssätze. [3] [3]

Spruch

Richtet sich eine Disziplinaranzeige gegen ein in den maßgeblichen Zeiträumen aktives Mitglied der betroffenen Rechtsanwaltskammer, kann dies einen Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 DSt bilden. Der OGH übertrug das Verfahren an den Disziplinarrat der Burgenländischen Rechtsanwaltskammer.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Burgenländischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260708_OGH0002_0210NS00005_26M0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige erstattet. Der Kammeranwalt beantragt, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil dieser Mitglied * der Rechtsanwaltskammer * sei.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260708_OGH0002_0210NS00005_26M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[2] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. [3] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein (in den fraglichen Zeiträumen aktives) Mitglied * der Rechtsanwaltskammer richtet, stellt einen Delegierungsgrund iSd § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477, ...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260708_OGH0002_0210NS00005_26M0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 8.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260708_OGH0002_0210NS00005_26M0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260708_OGH0002_0210NS00005_26M0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Hofmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KA */2026 des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer *, über dessen Antrag auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den Beschluss gefasst: Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Burgenländischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260708_OGH0002_0210NS00005_26M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Die aktive Mitgliedschaft des Betroffenen in der betreffenden Rechtsanwaltskammer kann einen wichtigen Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 DSt darstellen.
  • Für eine Übertragung kann bereits die Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger maßgeblich sein.
  • Im konkreten Fall wurde die Verfahrensdurchführung dem Disziplinarrat der Burgenländischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
  • Der Beschluss betrifft nur die Zuständigkeit für die Durchführung des Disziplinarverfahrens, nicht die inhaltliche Berechtigung der Disziplinaranzeige.

Häufige Fragen

Wann kann ein anwaltliches Disziplinarverfahren an einen anderen Disziplinarrat übertragen werden?

Nach § 25 Abs 1 erster Satz DSt kommt eine Übertragung wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen in Betracht.

Ist die Mitgliedschaft in der betroffenen Rechtsanwaltskammer ein Delegierungsgrund?

Nach dieser OGH-Entscheidung kann die in den maßgeblichen Zeiträumen bestehende aktive Mitgliedschaft einen Delegierungsgrund bilden, wenn die Übertragung zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit notwendig ist.

Wer darf die Übertragung eines Disziplinarverfahrens beantragen?

§ 25 Abs 1 erster Satz DSt nennt den Beschuldigten, den Kammeranwalt und den Disziplinarrat selbst.

An welchen Disziplinarrat wurde das Verfahren übertragen?

Der OGH übertrug die Durchführung des konkreten Verfahrens an den Disziplinarrat der Burgenländischen Rechtsanwaltskammer.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Identität des betroffenen Rechtsanwalts und die ursprünglich befasste Rechtsanwaltskammer sind im gelieferten RIS-Text anonymisiert.

Der Beschluss entscheidet über die Übertragung der Verfahrensdurchführung, nicht über das Vorliegen eines Disziplinarvergehens.

Die Darstellung dient der dokumentarischen Aufbereitung der Entscheidung und enthält keine Rechtsberatung.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

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