RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Beim Disziplinarrat einer Rechtsanwaltskammer war gegen einen Rechtsanwalt Disziplinaranzeige erstattet worden. Der Kammeranwalt beantragte die Übertragung der Verfahrensdurchführung an einen anderen Disziplinarrat, weil der betroffene Rechtsanwalt Mitglied der betreffenden Rechtsanwaltskammer war. Die im RIS-Text anonymisierten Angaben lassen keine nähere Bezeichnung der Person oder der ursprünglich befassten Kammer zu. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Voraussetzungen einer Übertragung nach § 25 Abs 1 erster Satz DSt. Danach kann die Durchführung eines Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. [3] [3]
- Antragsberechtigung: Ein Antrag auf Übertragung kann nach § 25 Abs 1 erster Satz DSt vom Beschuldigten, vom Kammeranwalt oder vom Disziplinarrat selbst gestellt werden. Im vorliegenden Fall hatte der Kammeranwalt den Antrag eingebracht. [2] [3] [3]
- Delegierungsgrund: Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein in den maßgeblichen Zeiträumen aktives Mitglied der betroffenen Rechtsanwaltskammer richtete, stellte nach Auffassung des OGH einen Delegierungsgrund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dar. [3] [3]
- Anschein der Parteilichkeit: Die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat war nach den Entscheidungsgründen notwendig, um den Anschein einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger zu vermeiden. [3] [3]
- Delegierung vor Verfahrensanhängigkeit: Der OGH verwies ergänzend auf die Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Delegierung bereits vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens. [3] [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Delegierungsantrag Folge und übertrug die Durchführung des Disziplinarverfahrens dem Disziplinarrat der Burgenländischen Rechtsanwaltskammer. Der Beschluss erging nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf die Delegierungsregel des Disziplinarstatuts und verweist hinsichtlich des Entscheidungsverfahrens sowie der maßgeblichen Rechtsprechung auf folgende Bestimmungen und Rechtssätze. [3] [3]
- § 25 Abs 1 erster Satz DSt: Ermöglicht die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat wegen Befangenheit oder aus anderen wichtigen Gründen und bestimmt die antragsberechtigten Personen und Organe. [3] [3]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Im RIS-Volltext als Grundlage für die nichtöffentliche Beschlussfassung angeführt. [3]
- RIS-Justiz RS0055477 und RS0055618: Vom OGH als Nachweise für die Delegierung zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit angeführt. [3] [3]
- RIS-Justiz RS0119913 [T1, T5]: Vom OGH zur Möglichkeit einer Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens herangezogen. [3] [3]
Spruch
Richtet sich eine Disziplinaranzeige gegen ein in den maßgeblichen Zeiträumen aktives Mitglied der betroffenen Rechtsanwaltskammer, kann dies einen Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 DSt bilden. Der OGH übertrug das Verfahren an den Disziplinarrat der Burgenländischen Rechtsanwaltskammer.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Burgenländischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260708_OGH0002_0210NS00005_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige erstattet. Der Kammeranwalt beantragt, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil dieser Mitglied * der Rechtsanwaltskammer * sei.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260708_OGH0002_0210NS00005_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[2] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. [3] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein (in den fraglichen Zeiträumen aktives) Mitglied * der Rechtsanwaltskammer richtet, stellt einen Delegierungsgrund iSd § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477, ...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260708_OGH0002_0210NS00005_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 8.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260708_OGH0002_0210NS00005_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260708_OGH0002_0210NS00005_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Hofmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KA */2026 des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer *, über dessen Antrag auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den Beschluss gefasst: Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Burgenländischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260708_OGH0002_0210NS00005_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die aktive Mitgliedschaft des Betroffenen in der betreffenden Rechtsanwaltskammer kann einen wichtigen Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 DSt darstellen.
- Für eine Übertragung kann bereits die Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger maßgeblich sein.
- Im konkreten Fall wurde die Verfahrensdurchführung dem Disziplinarrat der Burgenländischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
- Der Beschluss betrifft nur die Zuständigkeit für die Durchführung des Disziplinarverfahrens, nicht die inhaltliche Berechtigung der Disziplinaranzeige.
Häufige Fragen
Wann kann ein anwaltliches Disziplinarverfahren an einen anderen Disziplinarrat übertragen werden?
Nach § 25 Abs 1 erster Satz DSt kommt eine Übertragung wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen in Betracht.
Ist die Mitgliedschaft in der betroffenen Rechtsanwaltskammer ein Delegierungsgrund?
Nach dieser OGH-Entscheidung kann die in den maßgeblichen Zeiträumen bestehende aktive Mitgliedschaft einen Delegierungsgrund bilden, wenn die Übertragung zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit notwendig ist.
Wer darf die Übertragung eines Disziplinarverfahrens beantragen?
§ 25 Abs 1 erster Satz DSt nennt den Beschuldigten, den Kammeranwalt und den Disziplinarrat selbst.
An welchen Disziplinarrat wurde das Verfahren übertragen?
Der OGH übertrug die Durchführung des konkreten Verfahrens an den Disziplinarrat der Burgenländischen Rechtsanwaltskammer.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Identität des betroffenen Rechtsanwalts und die ursprünglich befasste Rechtsanwaltskammer sind im gelieferten RIS-Text anonymisiert.
Der Beschluss entscheidet über die Übertragung der Verfahrensdurchführung, nicht über das Vorliegen eines Disziplinarvergehens.
Die Darstellung dient der dokumentarischen Aufbereitung der Entscheidung und enthält keine Rechtsberatung.
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