RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens war eine beim Landesgericht für Strafsachen Graz zu AZ 2 BE 97/25t geführte Strafvollzugssache. Dieses Gericht regte eine Delegierung an; vor der Beschlussfassung wurde die Generalprokuratur angehört. [1] [2]
Ausführungen des OGH
Die Begründung des OGH beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorliegen und daher spruchgemäß zu entscheiden war. Welche konkreten Umstände diese Voraussetzungen erfüllten, geht aus dem verfügbaren Entscheidungstext nicht hervor. [3] [2]
Ergebnis
Der OGH nahm die Strafvollzugssache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Ried im Innkreis. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Der Beschluss nennt § 39 StPO als maßgebliche Grundlage der Delegierungsentscheidung und verweist im Zusammenhang mit der Anhörung der Generalprokuratur auf § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019. [3] [1] [2]
Spruch
Liegen die Voraussetzungen des § 39 StPO vor, kann eine Strafvollzugssache dem zuständigen Gericht abgenommen und einem anderen Gericht delegiert werden. Im konkreten Fall erfolgte die Delegierung an das Landesgericht Ried im Innkreis.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Ried im Innkreis delegiert. Gründe:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260723_OGH0002_0130NS00046_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260723_OGH0002_0130NS00046_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
in der Strafvollzugssache des * A*, AZ 2 BE 97/25t des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den Beschluss gefasst: Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Ried im Innkreis delegiert.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260723_OGH0002_0130NS00046_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gründe: [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260723_OGH0002_0130NS00046_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH delegierte die Strafvollzugssache an das Landesgericht Ried im Innkreis.
- Als Rechtsgrundlage nennt die Entscheidung § 39 StPO.
- Die konkreten tatsächlichen Gründe für die Delegierung werden im verfügbaren Text nicht näher ausgeführt.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH zu 13 Ns 46/26g?
Der OGH nahm die Strafvollzugssache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Ried im Innkreis.
Auf welche Rechtsgrundlage stützte der OGH die Delegierung?
Der OGH stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen.
Warum wurde die Strafvollzugssache delegiert?
Der verfügbare Entscheidungstext nennt lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO. Konkrete tatsächliche Gründe werden darin nicht ausgeführt.
Wurde die Generalprokuratur angehört?
Ja. Der Beschluss erging nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die RIS-Begründung besteht nur aus der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorliegen.
Aus den bereitgestellten Quellen lässt sich nicht feststellen, welche konkreten Umstände die Delegierung veranlassten.
Die Darstellung enthält daher bewusst keine allgemeine Auslegung der Voraussetzungen des § 39 StPO.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
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