RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Auf Antrag des Kammeranwalts bestellte der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Beschluss vom 22. Oktober 2021 einen Rechtsanwalt zum Untersuchungskommissär. Die Bestellung betraf eine gegen eine Rechtsanwältin erstattete Anzeige. [2] [1]
Die Disziplinarbeschuldigte erhob gegen diesen Bestellungsbeschluss Beschwerde. Über das Rechtsmittel entschied der OGH als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung. [1] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH qualifizierte die Bestellung des Untersuchungskommissärs als eine auf den Fortgang des Disziplinarverfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur. [1] [3]
- Voraussetzungen der Bestellung: Bei einem darauf gerichteten Antrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt ist die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 27 Abs 1 DSt zwingend vorgesehen. [1]
- Prozessleitende Verfügung: Die Bestellung ist nach der Beurteilung des OGH eine prozessleitende Verfügung im Sinn des § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO. [1]
- Kein abgesondertes Rechtsmittel: Gegen eine solche Verfügung steht gemäß § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offen. Die gegen den Bestellungsbeschluss gerichtete Beschwerde war daher unzulässig. [3] [1]
Ergebnis
Der OGH wies die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten zurück. Eine inhaltliche Prüfung des Bestellungsbeschlusses erfolgte nach dem wiedergegebenen Entscheidungsgrund nicht, weil das abgesonderte Rechtsmittel unzulässig war. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf die Vorschriften des DSt über die Einleitung der Untersuchung, die Bestellung eines Untersuchungskommissärs und die Rechtsmittel im anwaltlichen Disziplinarverfahren sowie auf die Einordnung als prozessleitende Verfügung nach der StPO. [1]
- § 22 Abs 3 DSt: Antragstellung des Kammeranwalts, auf die der OGH im Zusammenhang mit der zwingenden Bestellung verweist. [1]
- § 27 Abs 1 DSt: Bestellung eines Untersuchungskommissärs im anwaltlichen Disziplinarverfahren. [1]
- § 29 DSt: Vom OGH erwähnte Ausnahme vom dargestellten Ablauf der Bestellung. [1]
- § 58 DSt: Nach der Entscheidung besteht gegen die prozessleitende Bestellung kein abgesondertes Rechtsmittel. [1]
- § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO: Rechtsgrundlage für die Einordnung der Bestellung als auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur. [1]
- RIS-Justiz RS0133775, RS0123525 [T1] und RS0123526 [T3]: Vom OGH als Rechtsprechungsnachweise für die Unzulässigkeit der Beschwerde angeführt. [3]
Spruch
Die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 27 Abs 1 DSt ist eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur. Dagegen steht nach § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offen; die Beschwerde wurde daher als unzulässig zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20221031_OGH0002_0210DS00008_22X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Über Antrag des Kammeranwalts beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 22. Oktober 2021, Rechtsanwalt Mag. * E* zum Untersuchungskommissär betreffend die gegen Rechtsanwältin * zu AZ * des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz erstattete Anzeige vom 10.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20221031_OGH0002_0210DS00008_22X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die gegen den genannten Beschluss gerichtete Beschwerde (OZ 7) ist daher unzulässig (RIS-Justiz RS0133775 = RS0123525 [T1] = RS0123526 [T3]).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20221031_OGH0002_0210DS00008_22X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 31.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20221031_OGH0002_0210DS00008_22X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20221031_OGH0002_0210DS00008_22X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Fetz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 22.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20221031_OGH0002_0210DS00008_22X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 27 Abs 1 DSt ist eine prozessleitende Verfügung.
- Gegen diese Bestellung steht nach § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offen.
- Eine dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig und zurückzuweisen.
Häufige Fragen
Ist die Bestellung eines Untersuchungskommissärs im anwaltlichen Disziplinarverfahren gesondert anfechtbar?
Nach OGH 21 Ds 8/22x steht gegen diese prozessleitende Verfügung gemäß § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offen.
Warum wies der OGH die Beschwerde zurück?
Die Beschwerde war unzulässig, weil sich das abgesonderte Rechtsmittel gegen eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete prozessleitende Verfügung richtete.
Welche Bedeutung hat § 27 Abs 1 DSt in dieser Entscheidung?
Die Bestimmung betrifft die Bestellung des Untersuchungskommissärs. Der OGH ordnete diese Bestellung verfahrensrechtlich als prozessleitende Verfügung ein.
Hat der OGH die Bestellung inhaltlich überprüft?
Der wiedergegebene Entscheidungsgrund beschränkt sich auf die Unzulässigkeit des abgesonderten Rechtsmittels; eine inhaltliche Überprüfung der Bestellung ist daraus nicht ersichtlich.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Zulässigkeit der gesonderten Beschwerde gegen den Bestellungsbeschluss.
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