RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Auf Antrag des Kammeranwalts bestellte der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 5. Mai 2022 eine Rechtsanwältin zur Untersuchungskommissärin. Gegenstand der Untersuchung war der Verdacht standeswidriger Ausführungen in einer von der Disziplinarbeschuldigten verfassten und bei Gericht eingebrachten Revisionsschrift vom 28. Jänner 2022. [2]
Die Disziplinarbeschuldigte bekämpfte den Bestellungsbeschluss mit Beschwerde vom 24. Mai 2022. [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Bestellung der Untersuchungskommissärin im anwaltlichen Disziplinarverfahren. [3]
- Zwingende Bestellung: Liegt ein darauf gerichteter Antrag des Kammeranwalts gemäß § 22 Abs 3 DSt vor und wird nicht nach § 29 DSt vorgegangen, ist die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 27 Abs 1 DSt zwingend vorgesehen. [3]
- Prozessleitende Verfügung: Die Bestellung eines Untersuchungskommissärs ist nach Auffassung des OGH eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur. Der OGH verwies insoweit vergleichend auf § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO. [3]
- Kein abgesondertes Rechtsmittel: Gegen diese prozessleitende Verfügung steht gemäß § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offen. Der OGH beurteilte die Beschwerdeführung daher als unzulässig und verwies auf die Rechtssätze RIS-Justiz RS0133775, RS0123525 [T1] und RS0123526 [T3]. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten gegen den Bestellungsbeschluss in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zurück. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Bestellung eines Untersuchungskommissärs und die Rechtsmittelbeschränkung bei prozessleitenden Verfügungen im Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte. [3]
- § 22 Abs 3 DSt: Antragstellung des Kammeranwalts als im Beschluss genannte Voraussetzung für die Bestellung. [3]
- § 27 Abs 1 DSt: Bestellung eines Untersuchungskommissärs im anwaltlichen Disziplinarverfahren. [3]
- § 29 DSt: Vom OGH als mögliche, im Anlassfall nicht einschlägige andere Vorgangsweise angeführt. [3]
- § 58 DSt: Ausschluss eines abgesonderten Rechtsmittels gegen die prozessleitende Verfügung. [3]
- § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO: Vom OGH als Vergleichsnorm zur Einordnung der Bestellung als prozessleitende Verfügung herangezogen. [3]
Spruch
Die Bestellung einer Untersuchungskommissärin gemäß § 27 Abs 1 DSt ist eine prozessleitende Verfügung, gegen die nach § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht. Die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten wurde daher zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20221031_OGH0002_0210DS00007_22Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Über Antrag des Kammeranwalts (OZ 1) beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 5. Mai 2022 (OZ 2), Rechtsanwältin Dr. * K* zur Untersuchungskommissärin betreffend den gegen Rechtsanwältin * bestehenden Verdacht der standeswidrigen Ausführungen in der von ihr verfassten (und im Verfahren AZ * des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten) Revisionsschrift vom 28.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20221031_OGH0002_0210DS00007_22Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die – bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene – Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) ist eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur (vgl § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen welche kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (§ 58 DSt; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 §§ 57–59 DSt, S 963). Die Beschwerdeführung ist daher unzulässig (RIS-Justiz RS0133775 = RS0123525 [T1] = RS0123526 [T3]). [4] Die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 5.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20221031_OGH0002_0210DS00007_22Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 31.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20221031_OGH0002_0210DS00007_22Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20221031_OGH0002_0210DS00007_22Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Fetz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 5.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20221031_OGH0002_0210DS00007_22Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 27 Abs 1 DSt dient dem Fortgang des Disziplinarverfahrens.
- Der OGH ordnet den Bestellungsbeschluss als prozessleitende Verfügung ein.
- Nach § 58 DSt steht dagegen kein abgesondertes Rechtsmittel offen.
- Die erhobene Beschwerde war deshalb unzulässig und wurde zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Ist die Bestellung eines Untersuchungskommissärs gesondert anfechtbar?
Nach der Entscheidung OGH 21Ds7/22z steht gegen die Bestellung als prozessleitende Verfügung gemäß § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offen.
Warum wurde die Beschwerde zurückgewiesen?
Der OGH beurteilte die Beschwerde als unzulässig, weil sich das Rechtsmittel gegen eine nicht abgesondert anfechtbare prozessleitende Verfügung richtete.
Wann ist ein Untersuchungskommissär nach dem DSt zu bestellen?
Nach den Ausführungen des OGH ist die Bestellung bei einem darauf gerichteten Antrag des Kammeranwalts und außerhalb eines Vorgehens nach § 29 DSt zwingend vorgesehen.
Hat der OGH über den Verdacht standeswidriger Ausführungen entschieden?
Nein. Der vorliegende Beschluss behandelt nur die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Bestellung der Untersuchungskommissärin, nicht die inhaltliche Berechtigung des Verdachts.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Bestellungsbeschluss.
Über die materielle Berechtigung des Verdachts standeswidriger Ausführungen enthält der bereitgestellte Text keine Entscheidung.
Personen- und Verfahrensangaben wurden entsprechend der RIS-Anonymisierung nicht konkretisiert.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Kein abgesondertes Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Untersuchungskommissärs – OGH
Der OGH wies die Beschwerde gegen die Bestellung eines Untersuchungskommissärs im anwaltlichen Disziplinarverfahren als unzulässig zurück. Die Bestellung ist eine prozess
Delegierung eines anwaltlichen Disziplinarverfahrens zur Vermeidung des Anscheins der Par
Der OGH übertrug ein anwaltliches Disziplinarverfahren an den Disziplinarrat der Burgenländischen Rechtsanwaltskammer, um den Anschein einer Parteilichkeit zu vermeiden.
Feststellung der Haftpflichtdeckung durch Sozialversicherungsträger – OGH 7 Ob 8/18d
Der OGH befasste sich mit dem Feststellungsbegehren zweier Sozialversicherungsträger gegen einen Betriebshaftpflichtversicherer nach einem Arbeitsunfall. Die Revision war
Fehlendes Bauzustandsgutachten: Zahlung anteiliger Sanierungskosten an den Wohnungseigent继
Der OGH bejaht bei fehlendem Gutachten nach § 37 Abs 4 WEG 2002 einen Anspruch auf Zahlung des wohnungsbezogenen Anteils an größeren Sanierungskosten an den Erwerber. Die