RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien wies den am 23. April 2026 ausschließlich per E-Mail eingebrachten Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Der Antrag betraf die versäumte Frist zur Anmeldung der Berufung gegen ein Disziplinarerkenntnis vom 9. September 2025. [2] [5]
Nach dem Vorbringen des Beschuldigten war das behauptete Hindernis für die fristgerechte Prozesshandlung am 9. April 2026 weggefallen. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde am 23. April 2026 erstmals und ausschließlich per E-Mail eingebracht. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die gegen die Zurückweisung gerichtete Beschwerde als nicht berechtigt. [3] [6]
- Wiedereinsetzungsfrist: Bei einer Fristversäumung kann im anwaltlichen Disziplinarverfahren binnen 14 Tagen ab Wegfall des die Säumnis bewirkenden Hindernisses die Wiedereinsetzung beantragt werden. Die versäumte Prozesshandlung muss zugleich in zulässiger Form nachgeholt werden. [3] [6]
- E-Mail als Eingabeform: E-Mails bilden nach der vom OGH bestätigten Rechtsansicht keine zulässige Eingabeform für Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und sonstige Eingaben nach dem DSt oder der StPO. Auch die Beschwerde stellte diese Beurteilung nicht in Abrede. [6]
- Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist: Das Vorbringen zu angeblich unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignissen konnte nach Ansicht des OGH offenbleiben. Gegen die Versäumung der Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig. [6]
Ergebnis
Der OGH gab der Beschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur nicht Folge. Damit blieb die Zurückweisung des per E-Mail eingebrachten Wiedereinsetzungsantrags aufrecht. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich insbesondere auf die Vorschriften über zulässige Eingabeformen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zusammenspiel von StPO und DSt. [6]
- § 84 Abs 2 erster Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt: Diese Bestimmungen wurden für die Unzulässigkeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags per E-Mail herangezogen. [2] [6]
- § 364 Abs 1 StPO iVm § 77 Abs 2 DSt: Die Vorschriften regeln die 14-tägige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag und die gleichzeitige Nachholung der versäumten Prozesshandlung in zulässiger Form. [3] [6]
- § 364 Abs 6 StPO iVm § 77 Abs 2 erster Satz DSt: Danach ist gegen die Versäumung der Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag keine Wiedereinsetzung zulässig. [6]
- RIS-Justiz RS0127859 und § 5 Abs 1 ERV 2021: Der OGH verwies ergänzend auf die Rechtsprechung zur fehlenden Zulässigkeit von E-Mail-Eingaben sowie vergleichend auf die Regelung des elektronischen Rechtsverkehrs. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein ausschließlich per E-Mail eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im anwaltlichen Disziplinarverfahren keine zulässige Eingabe. Gegen die Versäumung der Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag ist eine weitere Wiedereinsetzung nicht zulässig. Der OGH gab der Beschwerde daher nicht Folge.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0220DS00006_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien den am 23. April 2026 per E‑Mail (ON 26) eingebrachten Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Berufung gegen das am 9. September 2025 ergangene Erkenntnis des Disziplinarrats (ON 17) zurück.
[2] Der Disziplinarrat gründete dies darauf, dass gemäß § 84 Abs 2 erster Satz StPO (iVm § 77 Abs 3 DSt) die Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im E‑Mail‑Weg unzulässig war.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0220DS00006_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde des Beschuldigten (ON 30) kommt keine Berechtigung zu.
[4] Im Fall einer Fristversäumung (hier zur Anmeldung der Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis) kann im anwaltlichen Disziplinarverfahren binnen 14 Tagen ab dem Wegfall des die Säumnis bewirkenden Hindernisses ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist eingebracht und die versäumte Prozesshandlung unter einem in zulässiger Form nachgeholt werden (§ 364 Abs 1 StPO iVm § 77 Abs 2 DSt).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde des Beschuldigten (ON 30) kommt keine Berechtigung zu.
[4] Im Fall einer Fristversäumung (hier zur Anmeldung der Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis) kann im anwaltlichen Disziplinarverfahren binnen 14 Tagen ab dem Wegfall des die Säumnis bewirkenden Hindernisses ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist eingebracht und die versäumte Prozesshandlung unter einem in zulässiger Form nachgeholt werden (§ 364 Abs 1 StPO iVm § 77 Abs 2 DSt).
[5] Fallbezogen behauptete der Beschuldigte, das angeblich seine Säumnis bewirkende Hindernis sei am 9. April 2026 weggefallen, und brachte er – insoweit erstmals sowie ausschließlich – am 23. April 2026 per E‑Mail den in Rede stehenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.
[6] Die Rechtsansicht des Disziplinarrats, wonach E‑Mails keine zulässige Eingabeform für Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und sonstige Eingaben nach dem DSt oder der StPO bilden, trifft – was im Übrigen auch die Beschwerde zugesteht – zu (RIS‑Justiz RS0127859 [insbesondere T2, T3 und T6] sowie Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 48 DSt Rz 1; vgl auch § 5 Abs 1 ERV 2021).
[7] Das Beschwerdevorbringen, das darauf zielt darzulegen, dass es dem Beschuldigten durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, den in Rede stehenden Antrag innerhalb der 14tägigen Frist in zulässiger Form einzubringen, kann dahinstehen, weil gegen die Versäumung der Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist (§ 364 Abs 6 StPO iVm § 77 Abs 2 erster Satz DSt).
[8] Der Beschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht zu folgen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0220DS00006_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie den Rechtsanwalt Dr. Pressl und die Rechtsanwältin Dr. Mascher als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. Mai 2026, GZ D 220/24‑28, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0220DS00006_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien den am 23. April 2026 per E‑Mail (ON 26) eingebrachten Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Berufung gegen das am 9. September 2025 ergangene Erkenntnis des Disziplinarrats (ON 17) zurück.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0220DS00006_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Der Disziplinarrat gründete dies darauf, dass gemäß § 84 Abs 2 erster Satz StPO (iVm § 77 Abs 3 DSt) die Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im E‑Mail‑Weg unzulässig war.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0220DS00006_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein ausschließlich per E-Mail eingebrachter Wiedereinsetzungsantrag ist im anwaltlichen Disziplinarverfahren keine zulässige Eingabe.
- Der Antrag ist binnen 14 Tagen ab Wegfall des behaupteten Hindernisses einzubringen; zugleich ist die versäumte Prozesshandlung in zulässiger Form nachzuholen.
- Gegen die Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag ist keine weitere Wiedereinsetzung zulässig.
- Der OGH gab der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags nicht Folge.
Häufige Fragen
Kann ein Wiedereinsetzungsantrag im anwaltlichen Disziplinarverfahren per E-Mail eingebracht werden?
Nach OGH 22Ds6/26s ist eine E-Mail keine zulässige Eingabeform für einen solchen Antrag nach dem DSt oder der StPO.
Wie lange ist die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag?
Die Entscheidung nennt eine Frist von 14 Tagen ab dem Wegfall des Hindernisses, das die Säumnis bewirkt haben soll.
Muss die versäumte Prozesshandlung zugleich nachgeholt werden?
Ja. Nach den in der Entscheidung dargestellten Voraussetzungen ist die versäumte Prozesshandlung gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag in zulässiger Form nachzuholen.
Ist eine Wiedereinsetzung gegen die versäumte Wiedereinsetzungsfrist möglich?
Nein. Der OGH verweist darauf, dass gegen die Versäumung der Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag keine Wiedereinsetzung zulässig ist.
Quelle und Hinweis
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