RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Auf Antrag des Kammeranwalts bestellte der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 3. März 2022 eine Rechtsanwältin zur Untersuchungskommissärin. Gegen diese Bestellung erhob die Disziplinarbeschuldigte am 21. März 2022 Beschwerde. [2] [1]
Der Präsident des Disziplinarrats wies die Beschwerde am 23. März 2022 als unzulässig zurück. Diesen Beschluss bekämpfte die Disziplinarbeschuldigte mit einem als „Beschwerde/Rekurs“ bezeichneten Rechtsmittel und beantragte außerdem dessen aufschiebende Wirkung. [3] [1]
Daneben hatte der Disziplinarrat in den nicht verbundenen Disziplinarsachen D 19/22 und D 20/22 einen nicht getrennt ausgefertigten Beschluss über den Entzug des Vertretungsrechts vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz und der Staatsanwaltschaft Graz als einstweilige Maßnahme gefasst. Der dafür maßgebliche Strafantrag und der zugrunde liegende Sachverhalt betrafen nach den Feststellungen des OGH nur die Disziplinarsache D 20/22. [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH trennte bei seiner Beurteilung zwischen den Rechtsmitteln gegen die Bestellung der Untersuchungskommissärin und den Beschwerden gegen den gemeinsam ausgefertigten Beschluss über die einstweilige Maßnahme. [1] [3]
- Entscheidungskompetenz: Über Beschwerden gegen Beschlüsse des Disziplinarrats entscheidet gemäß §§ 46 und 56 DSt der Oberste Gerichtshof. Dem Präsidenten des Disziplinarrats fehlte daher die gesetzliche Kompetenz, die Beschwerde gegen die Bestellung der Untersuchungskommissärin zurückzuweisen. Sein Beschluss vom 23. März 2022 konnte keine Wirkung entfalten und war zur Klarstellung zu beseitigen. [1] [3]
- Prozessleitende Verfügung: Die außerhalb eines Vorgehens nach § 29 DSt bei entsprechendem Antrag des Kammeranwalts zwingend vorgesehene Bestellung einer Untersuchungskommissärin ist nach Ansicht des OGH eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur im Sinn des § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO. [1]
- Kein abgesondertes Rechtsmittel: Gegen die Bestellung einer Untersuchungskommissärin steht gemäß § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offen. Die vom zuständigen Organ noch nicht erledigte Beschwerde gegen die Bestellung war deshalb zurückzuweisen. [1]
- Gegenstandslosigkeit: Nach der Beseitigung des wirkungslosen Zurückweisungsbeschlusses waren das dagegen erhobene Rechtsmittel und der damit verbundene Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung gegenstandslos. [1] [1]
- Fehlende Beschwer: Im Disziplinarverfahren D 19/22 war der Sache nach keine einstweilige Maßnahme angeordnet worden. Soweit sich die Rechtsmittel in diesem Verfahren gegen den Beschluss vom 15. März 2022 richteten, fehlte der Beschuldigten daher die Beschwer und damit die Rechtsmittellegitimation. [1]
- Abgrenzung der Verfahren: Die einstweilige Maßnahme beruhte auf einem Strafantrag wegen des Verdachts des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB. Dieser Sachverhalt war nur Gegenstand der nicht verbundenen Disziplinarsache D 20/22; im Verfahren D 19/22 lag nach der vom OGH gebilligten Beurteilung keine Voraussetzung nach § 19 Abs 1 Z 1 DSt vor. [1]
Ergebnis
Der OGH beseitigte den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats vom 23. März 2022 zur Klarstellung und verwies die dagegen gerichtete Beschwerde auf diese Entscheidung. [1] [1]
Die Beschwerde gegen die Bestellung der Untersuchungskommissärin vom 3. März 2022 wurde zurückgewiesen, weil gegen diese prozessleitende Verfügung kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig war. [1]
Auch die in der Disziplinarsache D 19/22 gegen den Beschluss vom 15. März 2022 erhobenen Beschwerden wurden zurückgewiesen. Da in diesem Verfahren keine einstweilige Maßnahme angeordnet worden war, fehlte es an der für die Rechtsmittellegitimation erforderlichen Beschwer. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich insbesondere auf Vorschriften des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie ergänzend auf strafprozessuale Bestimmungen. Die nachstehenden Verweise entsprechen den im bereitgestellten Entscheidungstext angeführten Grundlagen. [1]
- §§ 46 und 56 DSt: Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Disziplinarrats. [1]
- §§ 22 Abs 3, 27 Abs 1 und 29 DSt: Im Entscheidungstext angeführte Grundlagen für Antrag, Bestellung der Untersuchungskommissärin und die Abgrenzung eines Vorgehens nach § 29 DSt. [1]
- § 58 DSt; § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO: Einordnung der Bestellung als prozessleitende Verfügung, gegen die kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht. [1]
- § 19 Abs 1 Z 1 und Abs 3 Z 1 lit b DSt: Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen und der Ausgestaltung der einstweiligen Maßnahme herangezogene Bestimmungen. [1]
- § 48 Abs 1 Z 1 StPO: Vom Entscheidungstext bei der Einordnung der Beschuldigtenstellung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren herangezogene Bestimmung. [1]
- § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB: Im Zusammenhang mit dem im Verfahren D 20/22 maßgeblichen Strafantrag genannter Tatbestand der Verleumdung. [1]
Spruch
Die Bestellung einer Untersuchungskommissärin ist eine prozessleitende Verfügung, gegen die kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht. Eine gegen die Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels gerichtete Beschwerde wurde nach Beseitigung des mangels Entscheidungskompetenz wirkungslosen Beschlusses gegenstandslos. Beschwerden gegen eine einstweilige Maßnahme wurden im Verfahren D 19/22 mangels Beschwer zurückgewiesen, weil die Maßnahme der Sache nach nur im nicht verbundenen Verfahren D 20/22 angeordnet worden war.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 23. März 2022 (OZ 10) wird zur Klarstellung beseitigt. Die Beschuldigte wird mit ihrer gegen den bezeichneten Beschluss gerichteten Beschwerde (OZ 16) auf diese Entscheidung verwiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20221031_OGH0002_0210DS00006_22B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: Zu den Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 3. März 2022 (OZ 2) und vom 23. März 2022 (OZ 10): [1] Über Antrag des Kammeranwalts (OZ 1) beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 3.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20221031_OGH0002_0210DS00006_22B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen am 21. März 2022 erhobene Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten (OZ 9) wies der Präsident des Disziplinarrats mit Beschluss vom 23. März 2022 als unzulässig zurück (OZ 10).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20221031_OGH0002_0210DS00006_22B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 31.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20221031_OGH0002_0210DS00006_22B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20221031_OGH0002_0210DS00006_22B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Hofmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, AZ D 19/22, über deren Beschwerden gegen die Beschlüsse des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 3.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20221031_OGH0002_0210DS00006_22B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die Bestellung einer Untersuchungskommissärin ist eine prozessleitende Verfügung ohne abgesonderte Rechtsmittelmöglichkeit.
- Über Beschwerden gegen Beschlüsse des Disziplinarrats entscheidet nach §§ 46 und 56 DSt der OGH.
- Eine Rechtsmittelentscheidung eines unzuständigen Organs entfaltet nach den Ausführungen des OGH keine Wirkung und kann zur Klarstellung beseitigt werden.
- Rechtsmittellegitimation setzt eine Beschwer voraus; im Verfahren D 19/22 war keine einstweilige Maßnahme angeordnet worden.
- Die Entscheidung unterscheidet ausdrücklich zwischen den nicht verbundenen Disziplinarsachen D 19/22 und D 20/22.
Häufige Fragen
Ist die Bestellung einer Untersuchungskommissärin gesondert anfechtbar?
Nach der Entscheidung 21 Ds 6/22b handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, gegen die gemäß § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht.
Wer entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse eines anwaltlichen Disziplinarrats?
Der OGH nennt hierfür §§ 46 und 56 DSt und leitet daraus seine Entscheidungskompetenz ab.
Warum wurde der Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats beseitigt?
Dem Präsidenten fehlte nach der Beurteilung des OGH die gesetzliche Kompetenz zur Zurückweisung der Beschwerde. Der wirkungslose Beschluss wurde daher zur Klarstellung beseitigt.
Warum wurden die Beschwerden gegen die einstweilige Maßnahme zurückgewiesen?
Im betroffenen Verfahren D 19/22 war der Sache nach keine einstweilige Maßnahme angeordnet worden. Deshalb fehlten Beschwer und Rechtsmittellegitimation.
Quelle und Hinweis
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Die im Ausgangstext anonymisierten Angaben zur Beschuldigten und zu staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen wurden nicht ergänzt.
Die Entscheidung betrifft im dargestellten Umfang prozessuale Rechtsmittelfragen; daraus werden keine Aussagen über den Ausgang der zugrunde liegenden Disziplin
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