RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Erstgericht erneuerte die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Der Umfang betraf nach dem RIS-Text insbesondere die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern sowie die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten einschließlich Verfügungen über Konten und Veranlagungsformen. [2] [3]
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Der Betroffene brachte beim Erstgericht ein selbst verfasstes Schreiben ein, das als „Beschwerde“ und „außerordentlicher Rekurs“ bezeichnet war. [2]
Das Erstgericht wertete diese Eingabe als außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts und legte den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. [3] [1]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof traf keine inhaltliche Entscheidung über die Erneuerung der Erwachsenenvertretung, sondern stellte den Akt wegen offener vorgelagerter Verfahrensschritte an das Erstgericht zurück. [3] [1]
- Qualifikation der Eingabe: Der OGH hielt fest, dass das Erstgericht die Eingabe des Betroffenen zutreffend als außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts gewertet hatte. [3] [1]
- Verfahrenshilfeantrag: Nach der Begründung enthielt die Eingabe erkennbar auch einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Einbringung eines außerordentlichen Revisionsrekurses; darüber hatte das Erstgericht noch nicht entschieden. [1]
- Anwaltliche oder notarielle Fertigung: Der OGH führte aus, dass der außerordentliche Revisionsrekurs im Revisionsrekursverfahren in Verfahren über die Erwachsenenvertretung grundsätzlich der Fertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar bedarf. [1]
- Verfahrensrechte der betroffenen Person: Der Senat behandelte § 116a AußStrG als Grundlage eigenständiger Verfahrenshandlungen der betroffenen Person im Erwachsenenschutzverfahren, sah darin aber keine generelle Verdrängung der Anforderungen des Revisionsrekursverfahrens zur anwaltlichen oder notariellen Fertigung. [1]
- Fortschreibung der Rechtsprechung: Der OGH schrieb die Rechtsprechung fort, wonach ein von der betroffenen Person selbst verfasster Revisionsrekurs im Erwachsenenschutzverfahren jedenfalls dann der anwaltlichen oder notariellen Fertigung bedarf, wenn er das einzige an den OGH gerichtete Rechtsmittel ist. [1]
- Weiteres Vorgehen: Das Erstgericht hat nach der OGH-Begründung zunächst über den erkennbar gestellten Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden. Wird keine Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts gewährt, ist zur Sanierung des Formgebrechens ein Verbesserungsverfahren durchzuführen; unterbleibt die Verbesserung, wäre der Revisionsrekurs vom Erstgericht zurückzuweisen. [1]
Ergebnis
Der Spruch lautet: Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt. [1] [2]
Das Ergebnis ist verfahrensrechtlich: Vor einer Vorlage an den OGH sind der erkennbare Verfahrenshilfeantrag und gegebenenfalls die Verbesserung des Formgebrechens wegen fehlender anwaltlicher oder notarieller Fertigung zu behandeln. [1]
Rechtsgrundlagen
Zentrale Rechtsgrundlagen der Entscheidung sind Bestimmungen des AußStrG über Vertretung, Form des Revisionsrekurses, Verfahrensrechte betroffener Personen im Erwachsenenschutzverfahren sowie Verbesserung und Zurückweisung formmangelhafter Rechtsmittel. [1]
- § 6 Abs 2 AußStrG: Vertretungspflicht im Revisionsrekursverfahren unter anderem in Verfahren über die Erwachsenenvertretung durch Rechtsanwalt oder Notar. [1]
- § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG: Erfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars für den Revisionsrekurs. [1]
- § 116a AußStrG: Verfahrensrechte der betroffenen Person im Erwachsenenschutzverfahren, insbesondere die Möglichkeit eigener Verfahrenshandlungen unabhängig von der Verfahrensfähigkeit. [1]
- § 128 Abs 1 AußStrG: Heranziehung der Verfahrensrechte der betroffenen Person auch im Verfahren über die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung. [1]
- § 10 Abs 4 AußStrG: Grundlage für ein Verbesserungsverfahren zur Sanierung des Formgebrechens. [1]
- § 67 erster Satz AußStrG: Mögliche Zurückweisung des Revisionsrekurses durch das Erstgericht, wenn eine erforderliche Verbesserung unterbleibt. [1]
Spruch
Ein von der betroffenen Person im Erwachsenenschutzverfahren selbst eingebrachtes Rechtsmittel an den OGH bedarf jedenfalls dann anwaltlicher oder notarieller Fertigung, wenn es das einzige an den OGH gerichtete Rechtsmittel ist; vor der OGH-Vorlage ist über einen erkennbaren Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00060_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Das **Erstgericht** erneuerte die gerichtliche Erwachsenenvertretung für die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern sowie für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten einschließlich Verfügungen über Girokonten und Sparkonten sowie andere Veranlagungsformen. [2] Das **Rekursgericht** bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. [3] Der **Betroffene** brachte gegen diese Entscheidung beim Erstgericht ein von ihm selbst verfasstes, als „Beschwerde“ und „außerordentlicher Rekurs“ bezeichnetes Schreiben ein.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00060_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Der Akt ist dem Erstgericht **zurückzustellen**. [5] 1. Das Erstgericht hat die Eingabe des Betroffenen zutreffend als außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts gewertet, mit der es den Beschluss des Erstgerichts über die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung bestätigte.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00060_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des M*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00060_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2026, GZ 42 R 596/25w, 42 R 597/25t-590, den Beschluss gefasst: Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00060_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Begründung: [1] Das **Erstgericht** erneuerte die gerichtliche Erwachsenenvertretung für die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern sowie für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten einschließlich Verfügungen über Girokonten und Sparkonten sowie andere Veranlagungsformen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00060_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein selbst verfasstes OGH-Rechtsmittel der betroffenen Person kann im Erwachsenenschutzverfahren an Formanforderungen scheitern.
- Bei alleinigem Revisionsrekurs der betroffenen Person verlangt der OGH anwaltliche oder notarielle Fertigung.
- Ein erkennbarer Antrag auf Verfahrenshilfe ist vor der Vorlage an den OGH vom Erstgericht zu behandeln.
- Ohne Behebung des Formgebrechens kommt eine Zurückweisung durch das Erstgericht in Betracht.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 2 Ob 60/26a?
Der OGH entschied nicht inhaltlich über die Erwachsenenvertretung, sondern stellte den Akt an das Erstgericht zurück.
Kann die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren selbst Revisionsrekurs erheben?
Nach dieser Entscheidung bedarf ein selbst eingebrachtes Rechtsmittel an den OGH jedenfalls dann anwaltlicher oder notarieller Fertigung, wenn es das einzige OGH-Rechtsmittel ist.
Welche Rolle spielte der Verfahrenshilfeantrag?
Das Erstgericht muss zuerst über den erkennbar gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe entscheiden.
Was passiert bei fehlender anwaltlicher oder notarieller Fertigung?
Wird keine Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts gewährt, ist nach der Entscheidung ein Verbesserungsverfahren zur Behebung des Formgebrechens durchzuführen.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung betrifft primär die Formanforderungen eines außerordentlichen Revisionsrekurses im Erwachsenenschutzverfahren.
Der OGH entschied nicht über die materielle Berechtigung der erneuerten Erwachsenenvertretung.
Die Darstellung ersetzt keine Prüfung eines konkreten Rechtsmittels oder eines Verfahrenshilfeantrags.
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