RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2 Ob 50/26f
Entscheidungsdatum
2026-04-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260428_OGH0002_0020OB00050_26F0000_000

Sachverhalt

Im Verlassenschaftsverfahren nach dem im Mai 2025 verstorbenen Erblasser regte eine aufgrund eines Vertrags mit dem Erblasser Optionsberechtigte die Bestellung eines Verlassenschaftskurators an, um ihr Optionsrecht ausüben zu können. [2] [3]

Das Erstgericht bestellte am 1. Juli 2025 einen Rechtsanwalt zum Verlassenschaftskurator, übertrug ihm die gesamte Vertretung des mangels Erbantrittserklärungen noch unvertretenen Nachlasses und erkannte dem Beschluss gemäß § 44 AußStrG vorläufige Verbindlichkeit zu. Der Neffe gab anschließend eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab und bekämpfte die Bestellung mit Rekurs. [3]

Noch während des Verfahrens enthob das Erstgericht den Verlassenschaftskurator seines Amtes. Das Rekursgericht bejahte dennoch die Rekurslegitimation, gab dem Rekurs inhaltlich nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs nicht zu. Dagegen erhob der Neffe einen außerordentlichen Revisionsrekurs. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses anhand der noch bestehenden materiellen Beschwer. Entscheidend war, ob das Rechtsmittel die Rechtswirkungen des angefochtenen Bestellungsbeschlusses noch verhindern oder beseitigen konnte. [3] [3]

Dass das Rekursgericht den bereits damals fehlenden Rechtsschutz hätte aufgreifen und den Rekurs zurückweisen müssen, führte zu keinem anderen Ergebnis. Die unzulässige meritorische Behandlung durch das Rekursgericht konnte mangels eines zulässigen Rechtsmittels nicht wahrgenommen werden. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels Beschwer zurück. Nach der Enthebung des Verlassenschaftskurators kam der Überprüfung seiner Bestellung nur noch theoretische Bedeutung zu; auch die Kostenfolgen vermittelten in dieser Konstellation kein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse. [1] [3] [2]

Rechtsgrundlagen

Zentral sind die Regeln über die materielle Beschwer und das fortbestehende Rechtsschutzinteresse sowie die Bestimmungen zur vorläufigen Verbindlichkeit und zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen eines Kurators. [3]

Spruch

Ist ein vorläufig verbindlich bestellter Verlassenschaftskurator bereits enthoben, fehlt für die Bekämpfung seiner Bestellung die materielle Beschwer, wenn die Entscheidung nur noch theoretische Bedeutung hat. Auch Kostenfolgen begründen in der vorliegenden Konstellation kein Rechtsschutzinteresse, weil eine spätere Aufhebung der Bestellung den Entschädigungsanspruch für die aufgrund wirksamer Bestellung ausgeübte Tätigkeit nicht beseitigen würde.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00050_26F0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Im Verlassenschaftsverfahren nach dem im Mai 2025 verstorbenen Erblasser regte eine aus einem mit dem Erblasser abgeschlossenen Vertrag Optionsberechtigte Anfang Juni 2025 die Bestellung eines Verlassenschaftskurators an, um ihr Optionsrecht ausüben zu können. [2] Mit Beschluss vom 1. 7.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00050_26F0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Der dagegen gerichtete außerordentliche **Revisionsrekurs** des Neffen ist mangels Beschwer nicht zulässig. [7] 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre (RS0006497; RS0006641).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00050_26F0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2025 verstorbenen A*, wegen Bestellung eines Verlassenschaftskurators über den außerordentlichen Revisionrekurs des Neffen C*, vertreten durch Mair, Engler Rechtsanwälte OG in Bad Ischl, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 9.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00050_26F0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Dezember 2025, GZ 21 R 395/25x-36, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00050_26F0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Begründung: [1] Im Verlassenschaftsverfahren nach dem im Mai 2025 verstorbenen Erblasser regte eine aus einem mit dem Erblasser abgeschlossenen Vertrag Optionsberechtigte Anfang Juni 2025 die Bestellung eines Verlassenschaftskurators an, um ihr Optionsrecht ausüben zu können.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0020OB00050_26F0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein Rechtsmittel setzt eine im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung fortbestehende unmittelbare Beeinträchtigung der geschützten Rechtssphäre voraus.
  • Nach der Enthebung des Verlassenschaftskurators war die Rechtmäßigkeit seiner Bestellung nur noch theoretisch relevant.
  • Die Aufhebung einer vorläufig verbindlichen Bestellung beseitigt nach der Entscheidung nicht den Entschädigungsanspruch für die bereits pflichtgemäß ausgeübte Tätigkeit.
  • Die ältere Rechtsprechung zur fortbestehenden Beschwer wegen aufgelaufener Kuratorenkosten wird für die vorliegende Konstellation nicht geteilt.

Häufige Fragen

Warum wies der OGH den Revisionsrekurs zurück?

Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen, weil nach der Enthebung des Verlassenschaftskurators keine fortbestehende materielle Beschwer vorlag.

Reicht die frühere Bestellung eines Verlassenschaftskurators für eine Beschwer aus?

Nein. Nach der Entscheidung bleibt das Rechtsmittel nur zulässig, wenn die geschützte Rechtssphäre im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch unmittelbar beeinträchtigt ist.

Begründen Kuratorenkosten ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse?

In der konkret beurteilten Konstellation verneinte der OGH dies. Eine Aufhebung der Bestellung hätte den aufgrund der wirksamen Bestellung entstandenen Entschädigungsanspruch des Kurators nicht beseitigt.

Ist der OGH von älterer Rechtsprechung zur Beschwer abgegangen?

Der OGH teilte die ältere Rechtsprechung, die wegen bereits aufgelaufener Kosten eine Beschwer bejahte, jedenfalls für die vorliegende Konstellation nicht.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Aussage zur fehlenden Beschwer wegen Kostenfolgen gilt nach dem RIS-Text ausdrücklich für die vorliegende Konstellation.

Der Verweis 42 R 64/16x dient im Volltext nur als Vergleich zur Entschädigung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters.

Die Entscheidung enthält keine inhaltliche Prüfung, ob die ursprüngliche Bestellung des Verlassenschaftskurators berechtigt war.

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