RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Ob12/26t
Entscheidungsdatum
2026-05-19
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00012.26T.0519.000
Dokumentnummer
JJT_20260519_OGH0002_0020OB00012_26T0000_000

Sachverhalt

Eine seit Jänner 2022 eingetragene GmbH befand sich in einer hoch riskanten Start-up-Phase und war auf weitere Finanzierung angewiesen. Ein Investor beabsichtigte, gegen Übernahme von 10 % der Geschäftsanteile 300.000 EUR zu investieren, und stellte der Gesellschaft zunächst ein Darlehen von 50.000 EUR zur Verfügung. [2] [3]

Der Geschäftsführer der GmbH beauftragte den klagenden Rechtsanwalt, binnen kurzer Frist einen neuen Gesellschaftsvertrag sowie einen Beteiligungs- und Geschäftsanteilsabtretungsvertrag auszuarbeiten. Die Vertragsentwürfe sollten sowohl den beabsichtigten Einstieg des Investors als auch spätere Beteiligungen weiterer Seed-Investoren ermöglichen. Der Beteiligungsvertrag sah ausdrücklich vor, dass die GmbH die Kosten seiner Anbahnung und seines Abschlusses trägt. [3] [3]

Der Rechtsanwalt ordnete seine Leistungen ab 11. Februar 2023 der GmbH zu und stellte ihr schließlich 42.581 EUR einschließlich Umsatzsteuer und Barauslagen in Rechnung. Die GmbH leistete eine Teilzahlung von 10.800 EUR; eingeklagt wurde der offene Betrag von 31.781 EUR samt Anhang. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Die außerordentliche Revision war zulässig und berechtigt, weil das Berufungsgericht nach Ansicht des OGH zu Unrecht eine verbotene Einlagenrückgewähr angenommen hatte. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH gab der außerordentlichen Revision Folge und änderte das Berufungsurteil dahin ab, dass das der Honorarklage stattgebende Urteil des Handelsgerichts Wien wiederhergestellt wurde. [1] [3]

Die beklagte GmbH wurde außerdem verpflichtet, der klagenden Partei die mit 6.565,60 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens, darin 1.878 EUR Barauslagen, binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft vor allem das Verbot der Einlagenrückgewähr sowie die rechtliche Bedeutung einer Vereinbarung über die Höhe eines Anwaltshonorars. [3] [3]

Spruch

Die Übernahme des vereinbarten Anwaltshonorars stellte im konkreten Fall weder eine offene noch eine unzulässige verdeckte Einlagenrückgewähr dar. Der OGH stellte das der Honorarklage stattgebende Ersturteil wieder her.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.565,60 EUR (darin enthalten 1.878 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00012_26T0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: [1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob in der von der beklagten GmbH übernommenen Zahlungspflicht für das Honorar des klagenden Rechtsanwalts eine unzulässige Einlagenrückgewähr liegt. Dabei ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: [2] Die Beklagte ist eine seit Jänner 2022 im Firmenbuch eingetragene GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung und der Vertrieb von Kommunikationslösungen aller Art ist. Die Gründungsgesellschafter der Beklagten nahmen die Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG alt in Anspruch, sodass nur eine Stammeinlage von 10.000 EUR einzuzahlen war.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00012_26T0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[12] Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht zu Unrecht vom Vorliegen einer verbotenen Einlagenrückgewähr ausgegangen ist; sie ist im Sinn des Abänderungsantrags auch berechtigt. [13] 1. Die durch ihren Geschäftsführer vertretene Beklagte beauftragte den Kläger mit der Ausarbeitung eines neuen Gesellschaftsvertrags sowie eines Beteiligungs- und Geschäftsanteilsabtretungsvertrags.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00012_26T0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00012_26T0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Markus Stender, Rechtsanwalt in Wien, wegen 31.781 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00012_26T0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

November 2025, GZ 4 R 62/25d‑31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00012_26T0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Übernahme von Anwaltskosten durch eine GmbH ist nicht schon deshalb eine offene Einlagenrückgewähr, weil die Rechtsberatung auch Beteiligungsverhältnisse betrifft.
  • Bei einem möglichen indirekten Vorteil für Gesellschafter ist zu prüfen, ob das Geschäft fremdüblich oder betrieblich gerechtfertigt war.
  • Für die Prüfung einer verdeckten Einlagenrückgewähr kommt es auf die Verhältnisse beim Vertragsabschluss an.
  • Eine Vereinbarung über die Höhe des Anwaltshonorars kann eine Angemessenheitsprüfung nach § 1152 ABGB ausschließen.
  • Die Entscheidung beruht auf den Umständen des konkreten Einzelfalls; der bereitgestellte RIS-Auszug enthält nicht die vollständige Detailbegründung zur betrieblichen Rechtfertigung

Häufige Fragen

Darf eine GmbH die Anwaltskosten einer Finanzierungsrunde übernehmen?

Nach dieser Entscheidung kann die Kostenübernahme zulässig sein, wenn sie im konkreten Fall betrieblich gerechtfertigt ist. Ob das zutrifft, hängt von den festgestellten Umständen ab.

Wann liegt eine offene Einlagenrückgewähr vor?

Nach den vom OGH dargestellten Grundsätzen bei einer unmittelbaren, einseitigen Zuwendung von Gesellschaftsvermögen an einen Gesellschafter ohne Gegenleistung.

Was ist eine verdeckte Einlagenrückgewähr?

Sie kann vorliegen, wenn einem Gesellschafter durch ein Rechtsgeschäft indirekt ein Vorteil zukommt und der Gesellschaft zugleich ein Nachteil entsteht. Dann sind insbesondere Fremdüblichkeit und betriebliche Rechtfertigung zu untersuchen.

Muss ein vereinbartes Anwaltshonorar auf Angemessenheit geprüft werden?

Im entschiedenen Fall schloss die festgestellte Vereinbarung über die Honorarhöhe eine Angemessenheitsprüfung nach § 1152 ABGB aus.

Quelle und Hinweis

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Der RIS-Volltextauszug endet während Punkt 2.5.1 der rechtlichen Beurteilung. Die konkreten Erwägungen, aus denen der OGH die betriebliche Rechtfertigung able

Die Veröffentlichung oder weitergehende Kommentierung sollte erst nach Abgleich mit dem vollständigen RIS-Entscheidungstext erfolgen.

Die Entscheidung ist mit 19. Mai 2026 datiert; die bereitgestellten Metadaten wurden unverändert übernommen.

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