RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Eine seit Jänner 2022 eingetragene GmbH befand sich in einer hoch riskanten Start-up-Phase und war auf weitere Finanzierung angewiesen. Ein Investor beabsichtigte, gegen Übernahme von 10 % der Geschäftsanteile 300.000 EUR zu investieren, und stellte der Gesellschaft zunächst ein Darlehen von 50.000 EUR zur Verfügung. [2] [3]
Der Geschäftsführer der GmbH beauftragte den klagenden Rechtsanwalt, binnen kurzer Frist einen neuen Gesellschaftsvertrag sowie einen Beteiligungs- und Geschäftsanteilsabtretungsvertrag auszuarbeiten. Die Vertragsentwürfe sollten sowohl den beabsichtigten Einstieg des Investors als auch spätere Beteiligungen weiterer Seed-Investoren ermöglichen. Der Beteiligungsvertrag sah ausdrücklich vor, dass die GmbH die Kosten seiner Anbahnung und seines Abschlusses trägt. [3] [3]
Der Rechtsanwalt ordnete seine Leistungen ab 11. Februar 2023 der GmbH zu und stellte ihr schließlich 42.581 EUR einschließlich Umsatzsteuer und Barauslagen in Rechnung. Die GmbH leistete eine Teilzahlung von 10.800 EUR; eingeklagt wurde der offene Betrag von 31.781 EUR samt Anhang. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Die außerordentliche Revision war zulässig und berechtigt, weil das Berufungsgericht nach Ansicht des OGH zu Unrecht eine verbotene Einlagenrückgewähr angenommen hatte. [3] [3]
- Honorarvereinbarung: Der durch seinen Geschäftsführer vertretenen GmbH war der Auftrag zur Vertragserstellung zuzurechnen. Der Geschäftsführer erkannte die bekannt gegebene Honorarforderung ausdrücklich oder zumindest nach § 863 ABGB an. Aufgrund dieser Vereinbarung war das Honorar nicht mehr nach den Angemessenheitskriterien des § 1152 ABGB zu prüfen. [3] [3]
- Vermögensbindung: § 82 Abs 1 GmbHG schützt nicht nur die Kapitaleinlagen, sondern begründet eine umfassende Vermögensbindung. Erfasst werden unmittelbare oder mittelbare Leistungen an Gesellschafter, denen keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich verringern. [3]
- Zukünftige Gesellschafter und Dritte: Das Verbot richtet sich an Gesellschaft und Gesellschafter. Es kann auch zukünftige Gesellschafter erfassen, wenn eine Leistung im Hinblick auf deren künftige Gesellschafterstellung erfolgt. Dritte sind nach den wiedergegebenen Grundsätzen bei Kollusion oder dann rückgabepflichtig, wenn sich ihnen der Verstoß geradezu aufdrängen musste. [3]
- Offene Einlagenrückgewähr: Eine offene Einlagenrückgewähr setzt eine unmittelbare, einseitige Zuwendung von Gesellschaftsvermögen an einen Gesellschafter ohne Gegenleistung voraus. Da hier keine direkte Leistung der GmbH an einen Gesellschafter zu beurteilen war, verneinte der OGH einen offenen Verstoß. [3]
- Verdeckte Einlagenrückgewähr: Bei einer verdeckten Einlagenrückgewähr kommt einem Gesellschafter durch Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft oder mit Dritten indirekt ein Vorteil zu, der zugleich einen Nachteil für die Gesellschaft bewirkt. Maßgeblich ist dann, ob das Geschäft fremdüblich oder betrieblich gerechtfertigt war; beurteilt wird dies nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. [3]
- Betriebliche Rechtfertigung: Der OGH verneinte auch eine unzulässige verdeckte Einlagenrückgewähr, weil die Aufwendungen für die Anwaltskosten im konkreten Einzelfall betrieblich gerechtfertigt waren. Der verfügbare RIS-Auszug bricht bei der anschließenden Detailbegründung ab, weshalb weitergehende Aussagen zu den einzelnen Rechtfertigungskriterien einer Prüfung des vollständigen Entscheidungstextes bedürfen. [3]
Ergebnis
Der OGH gab der außerordentlichen Revision Folge und änderte das Berufungsurteil dahin ab, dass das der Honorarklage stattgebende Urteil des Handelsgerichts Wien wiederhergestellt wurde. [1] [3]
Die beklagte GmbH wurde außerdem verpflichtet, der klagenden Partei die mit 6.565,60 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens, darin 1.878 EUR Barauslagen, binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft vor allem das Verbot der Einlagenrückgewähr sowie die rechtliche Bedeutung einer Vereinbarung über die Höhe eines Anwaltshonorars. [3] [3]
- § 82 Abs 1 GmbHG: Umfassende Vermögensbindung der GmbH und Verbot offener sowie verdeckter Einlagenrückgewähr. [3]
- § 863 ABGB: Vom OGH im Zusammenhang mit einem zumindest schlüssigen Anerkenntnis der bekannt gegebenen Honorarforderung herangezogen. [3]
- § 1152 ABGB: Die Angemessenheitsprüfung wurde wegen der festgestellten Parteienvereinbarung über die Honorarhöhe ausgeschlossen. [3]
- § 10b GmbHG alte Fassung: Die Gesellschaft war unter Inanspruchnahme der damaligen Gründungsprivilegierung errichtet worden; dieser Umstand gehört zum festgestellten Sachverhalt. [2] [3]
- Judikaturhinweise: Der RIS-Auszug verweist insbesondere auf RS0071999, RS0105532, RS0105540 und RS0105536 sowie auf die Entscheidungen 6 Ob 234/21m, 6 Ob 207/20i, 6 Ob 204/16t und 17 Ob 11/24b. [3]
Spruch
Die Übernahme des vereinbarten Anwaltshonorars stellte im konkreten Fall weder eine offene noch eine unzulässige verdeckte Einlagenrückgewähr dar. Der OGH stellte das der Honorarklage stattgebende Ersturteil wieder her.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.565,60 EUR (darin enthalten 1.878 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00012_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: [1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob in der von der beklagten GmbH übernommenen Zahlungspflicht für das Honorar des klagenden Rechtsanwalts eine unzulässige Einlagenrückgewähr liegt. Dabei ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: [2] Die Beklagte ist eine seit Jänner 2022 im Firmenbuch eingetragene GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung und der Vertrieb von Kommunikationslösungen aller Art ist. Die Gründungsgesellschafter der Beklagten nahmen die Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG alt in Anspruch, sodass nur eine Stammeinlage von 10.000 EUR einzuzahlen war.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00012_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[12] Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht zu Unrecht vom Vorliegen einer verbotenen Einlagenrückgewähr ausgegangen ist; sie ist im Sinn des Abänderungsantrags auch berechtigt. [13] 1. Die durch ihren Geschäftsführer vertretene Beklagte beauftragte den Kläger mit der Ausarbeitung eines neuen Gesellschaftsvertrags sowie eines Beteiligungs- und Geschäftsanteilsabtretungsvertrags.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00012_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00012_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Markus Stender, Rechtsanwalt in Wien, wegen 31.781 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00012_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
November 2025, GZ 4 R 62/25d‑31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0020OB00012_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die Übernahme von Anwaltskosten durch eine GmbH ist nicht schon deshalb eine offene Einlagenrückgewähr, weil die Rechtsberatung auch Beteiligungsverhältnisse betrifft.
- Bei einem möglichen indirekten Vorteil für Gesellschafter ist zu prüfen, ob das Geschäft fremdüblich oder betrieblich gerechtfertigt war.
- Für die Prüfung einer verdeckten Einlagenrückgewähr kommt es auf die Verhältnisse beim Vertragsabschluss an.
- Eine Vereinbarung über die Höhe des Anwaltshonorars kann eine Angemessenheitsprüfung nach § 1152 ABGB ausschließen.
- Die Entscheidung beruht auf den Umständen des konkreten Einzelfalls; der bereitgestellte RIS-Auszug enthält nicht die vollständige Detailbegründung zur betrieblichen Rechtfertigung
Häufige Fragen
Darf eine GmbH die Anwaltskosten einer Finanzierungsrunde übernehmen?
Nach dieser Entscheidung kann die Kostenübernahme zulässig sein, wenn sie im konkreten Fall betrieblich gerechtfertigt ist. Ob das zutrifft, hängt von den festgestellten Umständen ab.
Wann liegt eine offene Einlagenrückgewähr vor?
Nach den vom OGH dargestellten Grundsätzen bei einer unmittelbaren, einseitigen Zuwendung von Gesellschaftsvermögen an einen Gesellschafter ohne Gegenleistung.
Was ist eine verdeckte Einlagenrückgewähr?
Sie kann vorliegen, wenn einem Gesellschafter durch ein Rechtsgeschäft indirekt ein Vorteil zukommt und der Gesellschaft zugleich ein Nachteil entsteht. Dann sind insbesondere Fremdüblichkeit und betriebliche Rechtfertigung zu untersuchen.
Muss ein vereinbartes Anwaltshonorar auf Angemessenheit geprüft werden?
Im entschiedenen Fall schloss die festgestellte Vereinbarung über die Honorarhöhe eine Angemessenheitsprüfung nach § 1152 ABGB aus.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der RIS-Volltextauszug endet während Punkt 2.5.1 der rechtlichen Beurteilung. Die konkreten Erwägungen, aus denen der OGH die betriebliche Rechtfertigung able
Die Veröffentlichung oder weitergehende Kommentierung sollte erst nach Abgleich mit dem vollständigen RIS-Entscheidungstext erfolgen.
Die Entscheidung ist mit 19. Mai 2026 datiert; die bereitgestellten Metadaten wurden unverändert übernommen.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Rücktrittsrecht bei Streaming-Abos und dynamischer Leistung – OGH 9 Ob 66/26k
Der OGH behandelt die Einordnung eines Streaming-Abonnements als digitaler Inhalt oder digitale Dienstleistung nach dem FAGG. Maßgeblich ist der dynamische Charakter des
Einstufung eines Fachreferenten nach dem Wiener Bedienstetengesetz – OGH 9 ObA 31/26p
Der OGH verneint eine erhebliche Rechtsfrage zur Einstufung eines Fachreferenten nach der Wiener Modellstellen-Verordnung und weist die Revision zurück.
Anlagebetrug: Keine erhebliche Rechtsfrage bei behaupteter Schutzgesetzverletzung – OGH 9
Der OGH wies die Revision eines Anlegers zurück. Die Meldepflicht nach § 67 dAWV ließ keinen individualschützenden Zweck erkennen; zudem fehlte der Nachweis, dass eine fr
Gefährdungs- und Hinderungsverbot zugunsten von E-Scootern auf Geh- und Radwegen – OGH 2Ob
Der OGH bejaht den Schutz eines berechtigt fahrenden E-Scooter-Lenkers durch das Gefährdungs- und Hinderungsverbot des § 8 Abs 4 Z 1 StVO.