RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger erwarb im Oktober 2015 ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug um 54.400 EUR. Eingebaut ist ein 2,0-Liter-TDI-Motor des Typs EA288, für den die Abgasnorm Euro 6 maßgebend ist. [2] [3]
Das Fahrzeug verfügt über eine temperaturgesteuerte Abgasrückführung, die zwischen −24 und +70 Grad Celsius voll aktiv ist, über Hoch- und Niederdruckabgasrückführung sowie über einen SCR-Katalysator mit AdBlue. Bei zunehmender Höhenlage wird die Abgasrückführungsrate reduziert. [1]
Der Kläger verlangte aus Schadenersatz und wegen behaupteter List zuletzt 8.160 EUR samt Anhang. Er machte einen Minderwert von 15 % des Kaufpreises wegen mehrerer behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. Die Beklagte bestritt sowohl deren Vorliegen als auch einen Schaden. [1] [3]
- Bisheriges Verfahren: Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ging davon aus, dass das Emissionskontrollsystem insgesamt zu beurteilen sei. Gegen das Berufungsurteil erhob der Kläger Revision. [1] [3]
- Streitgegenstand: Im Revisionsverfahren waren noch 8.160 EUR samt Anhang strittig. [3]
Ausführungen des OGH
Nach Ansicht des OGH hängt die Entscheidung maßgeblich von der Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften über Abschalteinrichtungen, Herstellerpflichten und Typgenehmigung ab. Weil zu den Vorlagefragen kein „acte clair“ bestehe, sei eine Vorabentscheidung des EuGH erforderlich. [3]
- Emissionskontrollsystem: Der EuGH soll klären, ob für die Qualifikation als Abschalteinrichtung die Wirksamkeit des gesamten Emissionskontrollsystems einschließlich aller Systeme der Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung maßgeblich ist oder ob einzelne Konstruktionsteile wie Thermofenster, Höhenabschaltung und SCR-Katalysator gesondert zu beurteilen sind. [1] [1]
- Emissionsgrenzwerte: Gegenstand der Vorlage ist auch, ob bereits eine Verringerung der Wirksamkeit unter gewöhnlichen Fahrbedingungen genügt oder zusätzlich zumindest ein Emissionsgrenzwert nach Anhang I der VO 715/2007/EG überschritten sein muss. [1] [1]
- Behauptungslast: Für den Fall einer Gesamtbetrachtung fragt der OGH, ob der Käufer mit dem Vorbringen zu einem die Wirksamkeit verringernden Konstruktionsteil seiner Behauptungslast entspricht oder zusätzlich das Fehlen ausgleichender Konstruktionsteile behaupten muss. [1] [1]
- Beweislast: Der EuGH soll außerdem beurteilen, ob unionsrechtlich der Hersteller die Beweislast dafür tragen muss, dass das Gesamtsystem die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems nicht verringert, und welche Bedeutung dabei der Effektivitätsgrundsatz hat. [1] [1]
- Realbetrieb: Eine weitere Vorlagefrage betrifft die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte: Zu klären ist, ob diese nicht nur in den vorgeschriebenen Typgenehmigungstests, sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Fahrzeugnutzung gewährleistet sein müssen. [1] [1]
- Herstellerpflichten: Falls die Emissionsgrenzwerte auch im Realbetrieb einzuhalten sind, fragt der OGH, ob der Fahrzeughersteller und nicht der klagende Käufer die Einhaltung im Realbetrieb beweisen muss. [1] [1]
Ergebnis
Der OGH entschied die geltend gemachten Ansprüche nicht abschließend. Er legte dem EuGH gemäß Art 267 AEUV mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. [1] [1]
Das Revisionsverfahren wurde gemäß § 90a Abs 1 GOG bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des EuGH ausgesetzt. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Vorlage betrifft unionsrechtliche Bestimmungen über den Begriff und die Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen, die Pflichten der Fahrzeughersteller sowie die Anforderungen an Typgenehmigung und Emissionsbegrenzung. Verfahrensrechtliche Grundlage der Vorlage ist Art 267 AEUV. [1] [3] [1]
- Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG: Begriffsbestimmung der Abschalteinrichtung als Konstruktionsteil, das die Funktion des Emissionskontrollsystems beeinflusst und dessen Wirksamkeit unter vernünftigerweise zu erwartenden normalen Betriebsbedingungen verringert. [1]
- Art 4 Abs 2 VO 715/2007/EG: Pflicht zu technischen Maßnahmen, durch die Emissionen während der normalen Lebensdauer des Fahrzeugs bei normalen Nutzungsbedingungen wirkungsvoll begrenzt werden. [3] [1]
- Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG: Anforderungen an emissionsrelevante Bauteile und grundsätzliches Verbot von Abschalteinrichtungen, vorbehaltlich der in Art 5 Abs 2 genannten Ausnahmen. [1] [3] [1]
- Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG: Vorschriften zur Typgenehmigung sowie zur wirksamen Begrenzung der Emissionen während der normalen Lebensdauer und Nutzung eines Fahrzeugs. [1] [3] [1]
- Art 267 AEUV: Rechtsgrundlage für die Vorlage von Auslegungsfragen an den Gerichtshof der Europäischen Union. [1] [1]
- § 90a Abs 1 GOG: Grundlage für die Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zum Einlangen der Vorabentscheidung. [1] [1]
Spruch
Der OGH legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der unionsrechtlichen Emissionsvorschriften vor. Sie betreffen insbesondere die isolierte oder gesamthafte Beurteilung von AGR- und SCR-Systemen, die Bedeutung der Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb sowie die Behauptungs- und Beweislast. Das Revisionsverfahren wurde bis zur Vorabentscheidung ausgesetzt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. a) Sind Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass bei einem unter die VO 715/2007/EG fallenden Dieselfahrzeug, in dem Systeme der Abgasrückführung (AGR‑System) und Abgasnachbehandlung (SCR‑System) verbaut sind, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandener Systeme der Abgasrückführung und ‑nachbehandlung) verringert wird...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00098_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: I. Vorlagebeschluss A. Sachverhalt [1] Der Kläger erwarb im Oktober 2015 einen von der Beklagten hergestellten * um 54.400 EUR.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00098_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[10] Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt maßgebend von der Auslegung der angeführten Rechtsvorschriften, insbesondere von Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs‑VO 692/2008/EG ab. Nach der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs besteht im Hinblick auf die Vorlagefragen kein „acte clair“, weshalb die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung geboten ist. [11] Im Verfahren ist nicht strittig, dass im Fahrzeug des Klägers ein Dieselmotor verbaut ist, für den die Abgasnorm Euro 6 maßgebend ist.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00098_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00098_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.‑Ing.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00098_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
H*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A* AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (restlich) 8.160 EUR sA, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 26.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00098_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH traf noch keine abschließende Entscheidung über den behaupteten Fahrzeugminderwert.
- Der EuGH soll klären, ob AGR- und SCR-Systeme einzeln oder als gesamtes Emissionskontrollsystem zu beurteilen sind.
- Weitere Fragen betreffen Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb sowie die Behauptungs- und Beweislast.
- Das österreichische Revisionsverfahren bleibt bis zur Vorabentscheidung ausgesetzt.
Häufige Fragen
Hat der OGH das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung beurteilt?
Nein. Der OGH entschied diese Frage nicht abschließend, sondern legte dem EuGH Auslegungsfragen zur Beurteilung der Emissionskontrollsysteme vor.
Müssen Emissionsgrenzwerte auch im Realbetrieb eingehalten werden?
Gerade diese unionsrechtliche Frage ist Gegenstand der Vorlage. Der EuGH soll klären, ob die Grenzwerte neben den Typgenehmigungstests auch unter tatsächlichen normalen Fahrbedingungen gewährleistet sein müssen.
Wer muss eine unzulässige Abschalteinrichtung beweisen?
Auch die Verteilung der Behauptungs- und Beweislast zwischen Käufer und Fahrzeughersteller ist Teil der Vorlagefragen und wurde noch nicht abschließend geklärt.
Wurde dem Kläger Schadenersatz zugesprochen?
Nein. Der OGH entschied den Anspruch nicht abschließend; das Revisionsverfahren wurde bis zur Vorabentscheidung des EuGH ausgesetzt.
Quelle und Hinweis
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Der OGH hat noch keine abschließende Sachentscheidung über das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen oder den geltend gemachten Schaden getroffen.
Die Wiedergabe beschränkt sich auf den bereitgestellten, teilweise gekürzten RIS-Text.
Die Entscheidung ist als Vorlage- und Aussetzungsbeschluss einzuordnen, nicht als endgültige Klagsentscheidung.
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