RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Fehlerhafte Bauarbeiten auf dem Nachbargrund der Beklagten führten zu Wassereintritten im unmittelbar angrenzenden Haus der Rechtsvorgängerin der Kläger. Die Vorinstanzen bejahten eine Ausgleichsverpflichtung für dadurch verursachte materielle Schäden. Den zusätzlich begehrten Mietzinsentgang lehnten sie ab, weil nicht feststand, dass die Rechtsvorgängerin gerade wegen der Feuchtigkeitsschäden von einer Vermietung Abstand genommen hatte. [6]
Strittig waren außerdem 3.518,68 EUR für die Sanierung morscher Dachteile sowie ein Benützungsentgelt für die kurzfristige Nutzung des Daches bei der Errichtung des Nachbarhauses. Die Vermorschung bestand nach den Feststellungen bereits vor den Bauarbeiten. Die Kläger erhoben gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 8. Juni 2026 eine außerordentliche Revision. [3] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die geltend gemachten Ansprüche anhand der bestehenden Rechtsprechung zum nachbarrechtlichen Ausgleich, zum Kausalitätsnachweis und zum Verwendungsanspruch. Die Revision zeigte weder einen Korrekturbedarf noch eine erhebliche Rechtsfrage auf. [6]
- Nachbarrechtlicher Ausgleich: Ein verschuldensunabhängiger Ausgleich nach § 364a ABGB analog setzt eine vergleichbare Interessenlage voraus. Diese kann bei behördlich genehmigten Bauarbeiten bestehen, wenn der Anschein der Gefahrlosigkeit die Schadensabwehr erschwert. Die schädigenden Einwirkungen müssen typischerweise auf die Baumaßnahmen zurückzuführen sein. [5]
- Kausalität des Mietzinsentgangs: Ob ein Ereignis nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, ist eine Tatfrage. Den Kausalitätsbeweis hat der Geschädigte zu erbringen. Die Negativfeststellung zum Zusammenhang zwischen Bauführung und Mietzinsentgang ging daher zulasten der Kläger. [6]
- Aktives Tun statt Unterlassung: Das geringere Beweismaß für die Kausalität einer Unterlassung half den Klägern nicht: Zu beurteilen waren Einwirkungen durch aktive Bauführung. Soweit sie eine schadensbedingt vereitelte Nutzung oder Vermietung behaupteten, gingen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. [6]
- Wertminderung und Nutzungsausfall: Eine merkantile Wertminderung kann auch nach § 364a ABGB analog ersatzfähig sein. Bei bloß vorübergehender Minderung des Verkehrswerts besteht ein Ersatzanspruch jedoch nur bei einem konkreten Verwertungs- oder Nutzungsausfall. Einen solchen materiellen Nachteil bewiesen die Kläger nicht. [6]
- Dachsanierung und neues Vorbringen: Die Vermorschung bestand bereits vor den Bauarbeiten. Erst im Berufungsverfahren machten die Kläger geltend, die Sanierung sei erforderlich gewesen, weil der mit der Fugenabdichtung beauftragte Professionist die morschen Teile nicht betreten wollte. Die Revision setzte sich mit der Auslegung dieses Vorbringens als Neuerung nicht inhaltlich auseinander. [6]
- Einzelfallbezogene Vorbringensauslegung: Die Auslegung eines Prozessvorbringens und die Beurteilung einer unzulässigen Neuerung hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Ohne eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung begründen sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die Ablehnung des Mietzinsentgangs und der Kosten für die morschen Dachteile blieb damit bestehen. Die grundsätzlich bejahte Ausgleichsverpflichtung für die durch Wassereintritte bewirkten materiellen Schäden ersetzte nicht den Nachweis der zusätzlich behaupteten Nachteile. [4] [6]
Auch die Ablehnung des Benützungsentgelts hielt sich im Rahmen der Rechtsprechung. Das Dach war zwar ohne vorherigen baubehördlichen Duldungsauftrag betreten worden. Nach der vom OGH nicht beanstandeten Beurteilung hatten die Beklagten jedoch keinen vermögenswerten Vorteil, weil sie die bestehende Duldungsverpflichtung ohne Weiteres behördlich durchsetzen konnten. Das Argument, sie hätten sich ein entsprechendes Verfahren erspart, war in erster Instanz nicht vorgebracht worden. [6]
Rechtsgrundlagen
Zentral sind die Vorschriften zum nachbarrechtlichen Ausgleich, zur Verwendung fremder Sachen und zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. Für die Dachbenützung berücksichtigt die Entscheidung außerdem die Duldungsverpflichtung nach der Bauordnung für Wien. [4] [5] [6]
- § 364 Abs 2 und § 364a ABGB: In Fällen des § 364 Abs 2 ABGB kommt bei vergleichbarer Interessenlage ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 364a ABGB in Betracht. [5]
- § 1041 ABGB: Der Verwendungsanspruch setzt eine rechtsgrundlose Benützung einer fremden Sache zum eigenen Vorteil voraus. Auch ersparte Auslagen können einen Nutzen bilden, wenn sich die Verhältnisse des Bereicherten bei vernünftiger Beurteilung verbessert haben. [6]
- § 126 Abs 1 und 3 Bauordnung für Wien: Die Entscheidung unterscheidet zwischen der bestehenden Duldungsverpflichtung und dem vor dem Betreten nicht erlassenen baubehördlichen Duldungsauftrag. [6]
- § 502 Abs 1 und § 508a Abs 2 ZPO: Mangels erheblicher Rechtsfrage wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen. [4] [6]
- Rechtsprechung zum vorübergehenden Wertverlust: Für das Erfordernis eines konkreten Verwertungs- oder Nutzungsausfalls verweist der OGH auf 1 Ob 74/09b, Punkt 7, und 8 Ob 61/19g, Punkt III.3. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Für den Mietzinsentgang fehlte der Kausalitätsnachweis; die morschen Dachteile bestanden bereits vor den Bauarbeiten. Eine vorübergehende Verkehrswertminderung erfordert einen konkreten Verwertungs- oder Nutzungsausfall. Die kurzfristige Dachbenützung begründete hier mangels vermögenswerten Vorteils keinen Verwendungsanspruch.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00096_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1. Die Rechtsprechung bejaht in Fällen des § 364 Abs 2 ABGB einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 364a ABGB, wenn eine dieser Bestimmung vergleichbare Interessenlage gegeben ist (vgl RS0010449 [T18]; RS0037182 [T1]). Das wird insbesondere in Fällen angenommen, in denen wegen des mit einer behördlichen Genehmigung verbundenen Anscheins der Gefahrlosigkeit der bewilligten Maßnahmen eine Schadensabwehr praktisch erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird (RS0010668), so vor allem bei behördlich genehmigten Bau‑ und Abbrucharbeiten oder Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen und Erholungsflächen (RS0010668 [T2]; 9 Ob 1/18i Pkt 3. mwN). Auch die analoge Anwendung des § 364a ABGB setzt voraus, dass die schädigenden Einwirkungen typischerweise auf die betreffenden Baumaßnahmen zurückzuführen sind (vgl RS0010670; RS0106324 [T3]).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] 1. Die Rechtsprechung bejaht in Fällen des § 364 Abs 2 ABGB einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 364a ABGB, wenn eine dieser Bestimmung vergleichbare Interessenlage gegeben ist (vgl RS0010449 [T18]; RS0037182 [T1]). Das wird insbesondere in Fällen angenommen, in denen wegen des mit einer behördlichen Genehmigung verbundenen Anscheins der Gefahrlosigkeit der bewilligten Maßnahmen eine Schadensabwehr praktisch erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird (RS0010668), so vor allem bei behördlich genehmigten Bau‑ und Abbrucharbeiten oder Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen und Erholungsflächen (RS0010668 [T2]; 9 Ob 1/18i Pkt 3. mwN). Auch die analoge Anwendung des § 364a ABGB setzt voraus, dass die schädigenden Einwirkungen typischerweise auf die betreffenden Baumaßnahmen zurückzuführen sind (vgl RS0010670; RS0106324 [T3]).
[2] 2. Ausgehend von diesen Leitlinien bejahten die Vorinstanzen im vorliegenden Fall einer fehlerhaften Bauführung auf dem Nachbargrund der Beklagten, die zu Wassereintritten im unmittelbar angrenzenden Haus der Rechtsvorgängerin der Kläger führte, zwar eine Ausgleichsverpflichtung für die dadurch bewirkten materiellen Schäden.
[3] Den geltend gemachten Anspruch auf Ausgleich eines Mietzinsentgangs wiesen sie jedoch ab, weil den Klägern nicht der Nachweis gelungen sei, dass ihre Rechtsvorgängerin von einer Vermietung des Hauses gerade aufgrund der verursachten Feuchtigkeitsschäden Abstand genommen habe. Die Negativfeststellung zur Kausalität der Bauführung der Beklagten für den behaupteten Mietzinsentgang gehe zu Lasten der Kläger.
[4] Die Kläger zeigen in ihrer Revision keinen Korrekturbedarf dieser Beurteilung auf: Ein Ereignis ist ursächlich für einen Erfolg, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass dann auch der Erfolg entfiele (conditio sine qua non; 2 Ob 24/12m Pkt 1. und 2 Ob 115/18b Pkt 1. jeweils mwN; RS0128162 [T1]). Ob das zutrifft, ist eine Tatfrage (RS0022582), wobei die Beweislast den Geschädigten trifft (RS0022686). Die auf dieser Grundlage erfolgte Kausalitätsprüfung der Vorinstanzen begegnet keinen Bedenken.
[5] Soweit die Kläger argumentieren, aufgrund der Immissionen habe das Haus nicht wie geplant genutzt oder ertragbringend vermietet werden können, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (RS0043312).
[6] Ihre Überlegungen zu dem nach der Rechtsprechung zugebilligten geringeren Beweismaß für den Kausalitätsbeweis einer Unterlassung lassen unberücksichtigt, dass hier schädigende Einwirkungen aufgrund einer Bauführung, also eines aktiven Tuns, zu beurteilen sind.
[7] Ebenso wenig werfen die Kläger mit ihren Ausführungen zur (objektiv-abstrakten) Schadensberechnung sowie zur Ersatzfähigkeit der objektiven Wertminderung bzw der objektiv beeinträchtigten Nutzungsmöglichkeit des Hauses Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf: Ein Ersatz für eine eingetretene merkantile Wertminderung der Liegenschaft ist zwar auch im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach § 364a ABGB (analog) grundsätzlich möglich (vgl 6 Ob 180/05x; RS0037927 [T8]). Bei einer bloß vorübergehenden Minderung des objektiven Verkehrswerts der Liegenschaft besteht ein Ersatzanspruch jedoch nur im Fall eines konkreten Verwertungs‑ oder Nutzungsausfalls (1 Ob 74/09b Pkt 7.; 8 Ob 61/19g Pkt III.3.). Der Beweis eines solchen konkreten (materiellen) Nachteils ist den Klägern aber nicht gelungen.
[8] 3. Den begehrten Ausgleich der Kosten von 3.518,68 EUR für die Sanierung von morschen Teilen des Hausdaches der Kläger verneinten die Vorinstanzen ebenfalls mangels Vorliegens des erforderlichen Kausalzusammenhangs: Die Vermorschung von Schalung und Pfette des Daches war nach den Feststellungen schon vor der Bautätigkeit der Beklagten vorgelegen und damit nicht auf die Baumaßnahmen zurückzuführen.
[9] Den Argumenten der Kläger, die Instandsetzung ihres Daches sei nur erforderlich geworden, weil sich jener Professionist, der für die Sanierung der (im Zuge der Bauführung der Beklagten hergestellten) fehlerhaften Abdichtung der Gebäudefuge zwischen den beiden Häusern zuständig gewesen sei, geweigert habe, die morschen Teile zu betreten, hielt das Berufungsgericht entgegen, darauf hätten sich die Kläger in erster Instanz noch nicht gestützt, sondern vielmehr behauptet, die Vermorschung sei durch die Wassereintritte aufgrund der Bauführung der Beklagten entstanden.
[10] Wie ein bestimmtes Prozessvorbringen zu verstehen ist, und damit die Beantwortung der Frage, ob eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0042828 [insb T25, T35]; RS0044273 [T14, T49, T61]) und begründet, soweit es sich um keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handelt, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0042828 [T23]).
[11] Die Revision, in der die Kläger im Wesentlichen bloß herauszuarbeiten versuchen, dass es sich bei den beauftragten Instandsetzungsarbeiten am Dachstuhl um einen ersatzfähigen Rettungsaufwand gehandelt habe, setzt sich mit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des Prozessvorbringens inhaltlich nicht auseinander. Damit legen die Kläger nicht dar, dass dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung ihres Vorbringens unterlaufen sein soll.
[12] 4. Auch die Beurteilung der Vorinstanzen, den Klägern gebühre kein Benützungsentgelt für die kurzfristige Nutzung des Daches ihres Hauses im Zuge der Errichtung des daran anschließenden Nachbarhauses, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
[13] Der Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB setzt voraus, dass ein Nichtberechtigter eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt (RS0019926 [T20]), das heißt daraus einen Nutzen gezogen hat (RS0116468). Der Nutzen kann auch in der Ersparnis von Auslagen liegen (RS0020139; RS0019930 [T5]; RS0019850), weil es für die Annahme eines „Nutzens“ im Sinn des § 1041 ABGB ausreicht, dass die Verhältnisse beim Bereicherten bei vernünftiger Beurteilung verbessert wurden (RS0020148; 1 Ob 182/21b Rz 10 ua).
[14] Ausgehend von diesen Grundsätzen gelangte das Berufungsgericht zum Ergebnis, auch wenn das Betreten des Daches mangels vorhergehender Erlassung eines baubehördlichen Duldungsauftrags gemäß § 126 Abs 3 Bauordnung für Wien eigenmächtig erfolgt sei, hätten die Beklagten daraus keinen vermögenswerten Vorteil gezogen, hätten sie doch die nach § 126 Abs 1 leg cit jedenfalls bestehende Duldungsverpflichtung vor der Baubehörde ohne Weiteres durchsetzen können.
[15] Dieser rechtlichen Argumentation halten die Kläger in der Revision nur unsubstanziiert entgegen, die Beklagten hätten sich erspart, „ein entsprechendes Verfahren zu führen“. Darauf haben sie sich allerdings in erster Instanz nicht gestützt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00096_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. E*, 2. Ing. F*, und 3. Mag. W*, alle vertreten durch Mag. Wolfgang Gartner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W*, und 2. Mag. J*, beide *, vertreten durch die ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH in Wien, sowie den Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Parteien Mag. S* als Insolvenzverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Klaus Gossi, Rechtsanwalt in Wien, wegen 63.018,68 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Juni 2026, GZ 16 R 202/25f‑74, den
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Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00096_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] 1. Die Rechtsprechung bejaht in Fällen des § 364 Abs 2 ABGB einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 364a ABGB, wenn eine dieser Bestimmung vergleichbare Interessenlage gegeben ist (vgl RS0010449 [T18]; RS0037182 [T1]). Das wird insbesondere in Fällen angenommen, in denen wegen des mit einer behördlichen Genehmigung verbundenen Anscheins der Gefahrlosigkeit der bewilligten Maßnahmen eine Schadensabwehr praktisch erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird (RS0010668), so vor allem bei behördlich genehmigten Bau‑ und Abbrucharbeiten oder Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen und Erholungsflächen (RS0010668 [T2]; 9 Ob 1/18i Pkt 3. mwN). Auch die analoge Anwendung des § 364a ABGB setzt voraus, dass die schädigenden Einwirkungen typischerweise auf die betreffenden Baumaßnahmen zurückzuführen sind (vgl RS0010670; RS0106324 [T3]).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00096_26P0000_000.
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[2] 2. Ausgehend von diesen Leitlinien bejahten die Vorinstanzen im vorliegenden Fall einer fehlerhaften Bauführung auf dem Nachbargrund der Beklagten, die zu Wassereintritten im unmittelbar angrenzenden Haus der Rechtsvorgängerin der Kläger führte, zwar eine Ausgleichsverpflichtung für die dadurch bewirkten materiellen Schäden.
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Wichtige Punkte
- Auch beim verschuldensunabhängigen Ausgleich muss der Geschädigte die Kausalität für den geltend gemachten Schaden beweisen.
- Ein vorübergehender Verkehrswertverlust ist nur bei konkretem Verwertungs- oder Nutzungsausfall ersatzfähig.
- Die schon vor den Bauarbeiten vorhandene Vermorschung des Daches war hier nicht baukausal.
- Eigenmächtige Dachbenützung allein genügt für § 1041 ABGB nicht; erforderlich ist ein vermögenswerter Vorteil.
Häufige Fragen
Warum wurde der Mietzinsentgang nicht ersetzt?
Es war nicht nachgewiesen, dass die Rechtsvorgängerin der Kläger gerade wegen der verursachten Feuchtigkeitsschäden von einer Vermietung Abstand genommen hatte. Diese Negativfeststellung zur Kausalität ging zulasten der Kläger.
Ist eine vorübergehende Wertminderung des Hauses ersatzfähig?
Nach der angeführten Rechtsprechung setzt der Ersatz einer bloß vorübergehenden Verkehrswertminderung einen konkreten Verwertungs- oder Nutzungsausfall voraus. Ein solcher Nachteil wurde hier nicht bewiesen.
Warum gab es kein Benützungsentgelt für das Dach?
Das Berufungsgericht verneinte einen vermögenswerten Vorteil, weil die Beklagten die bestehende Duldungsverpflichtung behördlich hätten durchsetzen können. Der OGH beanstandete diese Beurteilung nicht. Auf die behauptete Ersparnis eines Verfahrens hatten sich die Kläger in erster Instanz nicht gestützt.
Hat der OGH den nachbarrechtlichen Ausgleich generell abgelehnt?
Nein. Die Vorinstanzen hatten eine Ausgleichsverpflichtung für die durch die Wassereintritte verursachten materiellen Schäden bejaht. Die zusätzlich behandelten Ansprüche scheiterten insbesondere am fehlenden Kausalitätsnachweis oder am fehlenden vermögenswerten Nutzen.
Quelle und Hinweis
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