RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Ein rechtskräftig verurteilter Täter war wegen gewerbsmäßig schweren Diebstahls und Geldwäscherei schuldig erkannt worden. Elf Privatbeteiligten wurden insgesamt 139.260 EUR Schadenersatz zugesprochen. Der Kläger erhielt einen Zuspruch von 5.960 EUR für seine gestohlene Armbanduhr. Das Strafgericht erklärte aus dem Verkaufserlös angeschaffte Gegenstände sowie einen Geldbetrag nach § 20 Abs 2 und 3 StGB für verfallen. Der Bund hatte bei Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung insgesamt 111.894 EUR vereinnahmt. [6]
Der Kläger verlangte von der Republik Österreich nach § 373b StPO 5.960 EUR samt Anhang. Der Bund bestritt die erforderliche Tatidentität und wandte außerdem eine nur anteilige Befriedigung ein. Das Erstgericht sprach 4.789,06 EUR zu und wies das Mehrbegehren ab. Das Berufungsgericht wies die Klage zur Gänze ab, weil es den Verfall der Geldwäscherei und nicht dem Diebstahl zuordnete. Dagegen erhob der Kläger Revision. [4] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt die Revision wegen einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung für zulässig und berechtigt. Ausschlaggebend war nicht eine Erweiterung des Begriffs der Tatidentität, sondern die unrichtige Auslegung des konkreten Strafurteils durch das Berufungsgericht. [3] [6]
- Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs: § 373b StPO setzt einen vollstreckbaren Titel über eine noch nicht geleistete Entschädigung sowie vom Bund vereinnahmte Verfallswerte voraus. Der rechtskräftig zuerkannte Anspruch muss aus derselben Tat stammen, die dem Verfall zugrunde liegt. Das Recht ist im Zivilrechtsweg geltend zu machen. [3] [6]
- Ersatzwerte und Wertersatzverfall: § 20 Abs 2 StGB erfasst auch Ersatzwerte der Tatbeute. Diese müssen vollständig aus den ursprünglichen Vermögenswerten stammen und durch eine geschlossene Kette von Umtauschvorgängen darauf rückführbar sein. § 20 Abs 3 StGB ermöglicht den Verfall eines entsprechenden Geldbetrags, wenn die Werte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind. [6]
- Auslegung des Strafurteils: Das Strafgericht stützte den Verfall ausdrücklich auf § 20 Abs 2 und 3 StGB. Die angeschafften Gegenstände verkörperten den Wert der Diebesbeute; der Geldbetrag ersetzte ein nicht sichergestelltes Fahrzeug. Grundlage des Verfalls war daher der Diebstahl, nicht die nachfolgende Eigengeldwäscherei. [6]
- Tatidentität: Sowohl der Privatbeteiligtenzuspruch als auch die Verfallsaussprüche beruhten auf demselben Diebstahl. Die Tatidentität war deshalb gegeben. Ob ein bloß mittelbarer Zusammenhang zwischen schädigender Vortat und einer anderen, dem Verfall zugrunde liegenden Tat genügt, musste der OGH nicht beurteilen. [6]
- Anteilig gesicherter Anspruch: Auch wenn die vereinnahmten Werte nicht zur Befriedigung aller Privatbeteiligten ausreichen sollten, gebühren dem Kläger jedenfalls 4.789,06 EUR als anteiliger Betrag aus dem gemeinsamen Befriedigungsfonds. Daraus folgt noch keine abschließende Entscheidung über sein Mehrbegehren. [6] [1]
- Eigenständiger Anspruch und Verzugszinsen: Der Anspruch nach § 373b StPO ist eigenständig und nicht aus dem strafgerichtlichen Adhäsionserkenntnis abgeleitet. Er wurde mit Zugang der Mahnung fällig. Ab dem Folgetag gebühren Verzugszinsen, unabhängig davon, ob das Strafgericht Zinsen zugesprochen hatte. [6]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision Folge und verpflichtete den Bund mit Teilurteil zur Zahlung von 4.789,06 EUR samt 4 % Zinsen seit 7. Oktober 2024 binnen 14 Tagen. Hinsichtlich der Abweisung weiterer 1.170,94 EUR samt Anhang und im Kostenpunkt hob er die Berufungsentscheidung auf. Insoweit verwies er die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung des Klägers zurück. Die Kostenentscheidung zum Teilurteil blieb der Endentscheidung vorbehalten. [1]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen § 373b StPO in der Fassung BGBl I 2024/157 und die Verfallsregelungen des § 20 StGB. Die Entscheidung vom 27. August 2026 trägt die Geschäftszahl 1Ob88/26m und den ECLI ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00088.26M.0827.000. [3] [6]
- § 373b StPO: Die Bestimmung ermöglicht unter ihren Voraussetzungen die Befriedigung titulierten, noch offenen Entschädigungsanspruchs aus vom Bund vereinnahmten Verfallswerten, unbeschadet des § 373a StPO. [3] [6]
- § 20 Abs 1 bis 3 StGB und § 20b StGB: § 20 StGB regelt den Verfall von Tatlohn und Tatbeute, Nutzungen und Ersatzwerten sowie den Wertersatzverfall. § 373b StPO erfasst auch Fälle eines erweiterten Verfalls nach § 20b StGB. [3] [6]
- § 369 Abs 1 StPO: Auf dieser Grundlage wurde der Täter im Strafurteil zur Leistung von Schadenersatz an die Privatbeteiligten verpflichtet, darunter zum Ersatz der gestohlenen Armbanduhr des Klägers. [6]
- § 165 StGB: Der Täter wurde auch wegen Geldwäscherei verurteilt. Diese Verurteilung bildete nach der Auslegung des OGH jedoch nicht die Grundlage der hier maßgeblichen Verfallsaussprüche. [6]
- Vorjudikatur zur Tatidentität: Der OGH verweist für das Erfordernis derselben Tat insbesondere auf 1 Ob 101/23v und 1 Ob 197/25i sowie auf 12 Os 117/04 und RS0119495. [6]
- Vorjudikatur zu Befriedigungsfonds und Zinsen: Für die anteilige Befriedigung verweist der OGH auf 3 Ob 222/24d und 5 Ob 11/70. Zur Fälligkeit und zu Verzugszinsen nennt er 1 Ob 191/14s und RS0017614. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH bejahte den Anspruch nach § 373b StPO, weil Privatbeteiligtenzuspruch und Verfall der Ersatzwerte auf demselben Diebstahl beruhten. Er sprach dem Kläger 4.789,06 EUR samt Verzugszinsen zu. Über weitere 1.170,94 EUR samt Anhang muss das Berufungsgericht erneut entscheiden. Ob ein bloß mittelbarer Zusammenhang zwischen verschiedenen Taten genügt, blieb offen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie als Teilurteil lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 4.789,06 EUR samt 4 % Zinsen seit 7. 10. 2024 zu zahlen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“
Im Übrigen, somit im Umfang der Abweisung des Teilbetrags von 1.170,94 EUR sA sowie im Kostenpunkt, wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden insoweit weitere Verfahrenskosten.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie als Teilurteil lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 4.789,06 EUR samt 4 % Zinsen seit 7. 10. 2024 zu zahlen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“
Im Übrigen, somit im Umfang der Abweisung des Teilbetrags von 1.170,94 EUR sA sowie im Kostenpunkt, wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei zurückverwiesen.
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Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie als Teilurteil lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 4.789,06 EUR samt 4 % Zinsen seit 7. 10. 2024 zu zahlen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“
Im Übrigen, somit im Umfang der Abweisung des Teilbetrags von 1.170,94 EUR sA sowie im Kostenpunkt, wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden insoweit weitere Verfahrenskosten.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00088_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Entscheidungsgründe
und
Begründung:
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Entscheidungsgründe
und
Begründung:
[1] Mit rechtskräftigem Strafurteil wurde Y* unter anderem wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls, teils als Beteiligter, nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 und 5, § 130 Abs 2 erster Fall, § 12 dritter Fall StGB sowie des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1, Abs 4 erster Fall StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 369 Abs 1 StPO gegenüber insgesamt elf Privatbeteiligten zur Leistung von Schadenersatz von gesamt 139.260 EUR verpflichtet, so auch gegenüber dem nunmehrigen Kläger zum Ersatz des Werts der ihm gestohlenen Armbanduhr in Höhe von 5.960 EUR. Im Strafurteil wurden zudem jene Wertgegenstände, die der Angeklagte aus dem Erlös der von ihm gestohlenen und dann weiterverkauften Gegenstände erworben hat (darunter ein PKW, drei Armbanduhren und Münzanhänger) sowie ein Geldbetrag von 57.250 EUR, der dem Wert eines weiteren vom Angeklagten aus dem Erlös erworbenen PKW entspricht, gemäß § 20 Abs 2 und 3 StGB für verfallen erklärt. Zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz betrug der von der Beklagten „als verfallen vereinnahmte“ Geldbetrag insgesamt 111.894 EUR.
[2] Der Kläger begehrt von der Beklagten gestützt auf § 373b StPO die Zahlung von 5.960 EUR sA.
[3] Die Beklagte hält dem entgegen, im Strafurteil seien ausschließlich durch die Geldwäsche erlangte Vermögenswerte für verfallen erklärt worden. Der Privatbeteiligtenzuspruch an den Kläger (aufgrund des Diebstahls) resultiere nicht aus derselben Tat, weshalb die Voraussetzungen des § 373b StPO nicht vorlägen. Da es außerdem mehrere Privatbeteiligte gebe, stünde dem Kläger selbst unter der Annahme der Berechtigung des Ersatzanspruchs dem Grunde nach lediglich eine anteilige Auszahlung aus den vereinnahmten Vermögenswerten zu.
[4] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 4.789,06 EUR. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 1.170,94 EUR samt Zinsen wies es ab.
[5] § 373b StPO sei anwendbar, weil die für verfallen erklärten Vermögenswerte durch den Verkauf des Diebesguts erlangt worden seien. Der Verfall sei also gerade wegen deren Eigenschaft als Ersatzwert der Tatbeute ausgesprochen worden. Abgesehen davon gebiete der (novellierte) Wortlaut der Bestimmung keine (strenge) „Tatidentität“ mehr. Zwischen den Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls und der Geldwäscherei bestehe insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als der gewerbsmäßig schwere Diebstahl die für die Geldwäscherei notwendige kriminelle Vortat darstelle. Regelungsziel des § 165 StGB sei die Verhinderung der wirtschaftlichen Disposition über die durch Begehung bestimmter Delikte erlangten Vermögenszuwächse. Normzweck sei somit die Unverwertbarkeit kriminell kontaminierten Vermögens. Auch bei einer Geldwäscherei als Grundlage für einen ausgesprochenen Verfall könne daher unschwer der Geschädigte der kriminellen Vortat als Opfer erkannt werden. Damit sei die geforderte Identität der Tat zu bejahen. Dem Kläger stehe aber lediglich eine quotenmäßige Befriedigung seines Anspruchs im Verhältnis zur Gesamtsumme der zugesprochenen Privatbeteiligtenansprüche von 4,28 % zu. Zinsen seien im Strafurteil nicht zugesprochen worden.
[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, wohl aber jener der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies.
[7] Aus den Materialien zur (letzten) Novellierung des § 373b StPO (BGBl I 2024/157) ergebe sich nicht, dass von der Voraussetzung der „Tatidentität“ abgegangen werden sollte bzw eine solche im Verhältnis zwischen Vor- und Nachtat anzunehmen wäre. Auch der Oberste Gerichtshof habe bis zuletzt – im Einklang mit der überwiegenden Literatur – am Erfordernis der „Tatidentität“ festgehalten. Auch wenn der gewerbsmäßig schwere Diebstahl die für die Geldwäscherei notwendige kriminelle Vortat darstelle, lägen diesen beiden, in echter Konkurrenz stehenden strafbaren Handlungen unterschiedliche, klar abgrenzbare Lebenssachverhalte zugrunde. Der bloß mittelbare Zusammenhang begründe die geforderte „Tatidentität“ nicht, weshalb ein Anspruch gemäß § 373b StPO zu verneinen sei.
[8] Ausgehend von diesem Rechtsstandpunkt ließ das Berufungsgericht die gegen den klageabweisenden Teil des Ersturteils gerichtete Berufung des Klägers inhaltlich unbehandelt.
[9] Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zur Klarstellung der Frage zu, ob ein bloß mittelbarer Zusammenhang zwischen der das Opfer schädigenden Vortat und der dem Verfallsausspruch zugrunde liegenden Tat zur Bejahung einer nach § 373b StPO zu fordernden Identität der Tat ausreiche.
[10] Der Kläger zielt mit seiner Revision auf die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin ab, dass seinem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[11] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00088_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[12] Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die im Interesse der Rechtssicherheit im Einzelfall aufzugreifen ist. Sie ist aus diesem Grund auch – teilweise im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags – berechtigt.
[13] 1. Hat das Opfer im Fall eines Verfalls nach § 20 StGB oder eines erweiterten Verfalls nach § 20b StGB einen vollstreckbaren Exekutionstitel für seine Entschädigung erwirkt und wurde diese noch nicht geleistet, so hat das Opfer unbeschadet des § 373a StPO nach § 373b StPO (idF BGBl I 2024/157) das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[12] Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die im Interesse der Rechtssicherheit im Einzelfall aufzugreifen ist. Sie ist aus diesem Grund auch – teilweise im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags – berechtigt.
[13] 1. Hat das Opfer im Fall eines Verfalls nach § 20 StGB oder eines erweiterten Verfalls nach § 20b StGB einen vollstreckbaren Exekutionstitel für seine Entschädigung erwirkt und wurde diese noch nicht geleistet, so hat das Opfer unbeschadet des § 373a StPO nach § 373b StPO (idF BGBl I 2024/157) das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden.
[14] Diese Regelung geht auf das Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl 1987/605, zurück und räumt dem Opfer das – im Zivilrechtsweg geltend zu machende (RS0119496) – Recht ein, die Befriedigung seiner Ansprüche aus dem vom Bund bereits vereinnahmten Vermögenswert zu verlangen. Vorbild für diese Regelung war § 191 Abs 3 StPO aF (vgl nunmehr § 180 Abs 5 StPO), der dem durch die Straftat Geschädigten das Recht einräumte, zu verlangen, dass seine Entschädigungsansprüche aus einer verfallenen Haftkaution befriedigt werden (JAB 359 BlgNR 17. GP 48; 1 Ob 101/23v Rz 34 = ecolex 2024/361, 643 Loksa).
[15] Voraussetzung für einen Anspruch des Opfers nach § 373b StPO ist, dass das Strafgericht auf Verfall entschieden und der Bund den Vermögenswert vereinnahmt hat. Weiters muss der dem Opfer rechtskräftig zuerkannte Entschädigungsanspruch aus derselben Tat resultieren, die auch dem Verfall zugrunde lag (1 Ob 101/23v Rz 35, 49, 51 mwN = ecolex 2024/361, 643 zust Loksa; 1 Ob 197/25i Rz 5; vgl bereits 12 Os 117/04 = RS0119495 [zur Abschöpfung der Bereicherung]).
[16] 2. Das Berufungsgericht hat zwar diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat allerdings dem konkret zu beurteilenden Strafurteil einen unrichtigen Inhalt unterstellt, indem es seine rechtliche Beurteilung erkennbar auf der Annahme aufbaute, Grundlage der Verfallsaussprüche des Strafgerichts sei nicht der gewerbsmäßig schwere Diebstahl nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 und 5, § 130 Abs 2 erster Fall, teils § 12 dritter Fall StGB, sondern vielmehr die in Realkonkurrenz dazu stehende Eigengeldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 und Abs 4 erster Fall StGB, zumal kein gestohlener Gegenstand, sondern vielmehr erst mit dem Diebesgut erworbene Vermögenswerte für verfallen erklärt worden seien.
[17] Diese Auslegung des Strafurteils lässt sich indes mit dem Wortlaut des Spruchs und den Entscheidungsgründen, unter Bedachtnahme auf die angewandten Verfallsbestimmungen (vgl RS0008802 [T3]), nicht in Einklang bringen, weshalb die Entscheidung des Berufungsgerichts einer Korrektur bedarf (RS0118891 [T3]):
[18] 2.1. Ein Verfallsausspruch gemäß § 20 StGB kann sich nicht nur auf Vermögenswerte beziehen, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung („Tatlohn“) oder durch sie („Tatbeute“) erlangt wurden (Abs 1). Nach Abs 2 leg cit erstreckt sich der Verfall – zur Vermeidung von Lücken – auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte. Verkauft der Täter die Beute, könnten der Verkaufserlös und etwaige damit neu angeschaffte Vermögensgegenstände andernfalls bei ihm nicht für verfallen erklärt werden (vgl Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 20 Rz 37). Voraussetzung für den Verfall von Ersatzwerten ist, dass diese zur Gänze aus den in Abs 1 leg cit genannten Vermögenswerten stammen. Der Ersatzwert verkörpert den Tatlohn bzw die Tatbeute, wenn er durch eine geschlossene Kette von Umtauschvorgängen auf diese Vermögenswerte rückführbar ist (12 Os 112/15k SSt 2016/15). Eine weitere Ausdehnung der vom Verfall betroffenen Vermögenswerte des Täters sieht § 20 Abs 3 StGB vor: Soweit die dem Verfall nach Abs 1 oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind (§§ 110 Abs 1 Z 3, 115 Abs 1 Z 3 StPO), hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Abs 1 und Abs 2 erlangten Vermögenswerten entspricht (näher zu diesem „Wertersatzverfall“ Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 20 Rz 47 ff mwN).
[19] 2.2. Das Strafgericht stützte seine Verfallsaussprüche ausdrücklich auf § 20 Abs 2 und 3 StGB (und nicht etwa auf Abs 1). In den Entscheidungsgründen hielt es dazu fest, bei den im Eigentum des Täters stehenden Fahrzeugen, Armbanduhren und Münzanhängern handle es sich um Ersatzwerte im Sinn des § 20 Abs 2 StGB, da „sie sich zur Gänze im Wert der ursprünglich [durch den Diebstahl] erlangten Vermögenswerte verkörpern“. Da eines der Fahrzeuge jedoch nicht habe sichergestellt werden können, sei ein dem Fahrzeugwert entsprechender Geldbetrag (57.250 EUR) gemäß § 20 Abs 3 StGB für verfallen zu erklären.
[20] 2.3. Ausgehend von diesem unmissverständlichen Urteilsinhalt kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Verfall – wie schon vom Erstgericht erkannt – in Ansehung aller betroffener Vermögenswerte gerade wegen ihrer Eigenschaft als Ersatzwert der Tatbeute aus dem Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 und 5, § 130 Abs 2 erster Fall, teils § 12 dritter Fall StGB ausgesprochen worden ist.
[21] Dem Verfallsausspruch liegt damit aber entgegen der Annahme des Berufungsgerichts (nur) diese (Vor-)Tat und nicht etwa die nachfolgende Eigengeldwäscherei zugrunde.
[22] 3. Ausgehend davon kommt es im vorliegenden Fall auf die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zur Frage, ob ein bloß „mittelbarer Zusammenhang“ zwischen der das Opfer schädigenden Vortat und der dem Verfallsausspruch zugrunde liegenden Tat zur Bejahung einer nach § 373b StPO zu fordernden „Identität der Tat“ ausreicht, nicht an.
[23] Der Anspruch des Klägers scheitert nicht an der Voraussetzung der „Tatidentität“, weil sowohl dem Privatbeteiligtenzuspruch als auch den Verfallsaussprüchen der gewerbsmäßig schwere Diebstahl und damit dieselbe Tat zugrunde liegen.
[24] 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht stand.
[25] 4.1. In Ansehung des Teilbetrags von 4.789,06 EUR ist das insoweit klagestattgebende Ersturteil wiederherzustellen. Selbst in dem Fall, in dem – entsprechend dem Prozessvorbringen der Beklagten – die für verfallen erklärten Vermögenswerte (in einem erkennbar behaupteten Gesamtwert von bloß 111.894 EUR) nicht zureichen sollten, um die Ansprüche sämtlicher Privatbeteiligter (von 139.260 EUR) zu decken, gebührt dem Kläger nämlich jedenfalls dieser anteilige Betrag aus dem gemeinsamen Befriedigungsfonds (vgl dazu 3 Ob 222/24d Rz 28 unter Verweis auf 5 Ob 11/70 Pkt A. SZ 43/23 [zum vergleichbaren Fall einer für verfallen erklärten Haftkaution]).
[26] Zugleich ist in diesem Umfang dem Zinsenbegehren des Klägers stattzugeben. § 373b StPO räumt zwar dem Opfer einen Anspruch nur unter der Voraussetzung ein, dass ihm eine Entschädigung rechtskräftig zuerkannt wurde. Dessen ungeachtet handelt es sich bei diesem Anspruch nicht um einen aus dem zusprechenden Adhäsionserkenntnis des Strafgerichts abgeleiteten, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der mit Zugang der Mahnung fällig wurde, sodass ab dem auf den Zugang folgenden Tag Verzugszinsen gebühren (vgl 1 Ob 191/14s Pkt 2.; RS0017614), unabhängig davon, ob im Adhäsionserkenntnis ein Zinsenzuspruch erfolgte.
[27] 4.2. Im Übrigen, nämlich im Umfang des abgewiesenen Teilbetrags von 1.170,94 EUR sA ist demgegenüber eine abschließende Beurteilung noch nicht möglich, weil das Berufungsgericht ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht die Berufung des Klägers inhaltlich unbehandelt gelassen hat, in der dieser insbesondere auch die entscheidungswesentliche Sachverhaltsannahme des Erstgerichts als aktenwidrig bekämpft, wonach der von der Beklagten als verfallen vereinnahmte Geldbetrag insgesamt 111.894 EUR beträgt. Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher in diesem Umfang aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur Erledigung der Berufung des Klägers an die zweite Instanz zurückzuverweisen.
[28] 5. Die Kostenentscheidung beruht in Bezug auf das Teilurteil auf § 52 Abs 4 ZPO und in Bezug auf den Aufhebungsbeschluss auf § 52 Abs 1 Satz 3 ZPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00088_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch die Leopold | Oberkersch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 5.960 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. März 2026, GZ 64 R 22/26x-24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 10. Dezember 2025, GZ 24 C 176/25z-14, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00088_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie als Teilurteil lautet:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00088_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 4.789,06 EUR samt 4 % Zinsen seit 7. 10. 2024 zu zahlen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00088_26M0000_000.
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Wichtige Punkte
- Auch der Verfall von Ersatzwerten der Diebesbeute kann auf derselben Tat wie der Entschädigungszuspruch beruhen.
- Ob ein mittelbarer Zusammenhang zwischen verschiedenen Taten für § 373b StPO genügt, blieb offen.
- Der eigenständige Anspruch nach § 373b StPO kann Verzugszinsen auch ohne strafgerichtlichen Zinsenzuspruch auslösen.
- Zugesprochen wurden 4.789,06 EUR samt Zinsen; über das Mehrbegehren muss das Berufungsgericht erneut entscheiden.
Häufige Fragen
Was setzt Opferentschädigung nach § 373b StPO voraus?
Erforderlich sind ein vollstreckbarer Titel über die noch nicht geleistete Entschädigung und vom Bund vereinnahmte Verfallswerte. Nach den vom OGH angeführten Grundsätzen muss der zuerkannte Anspruch aus derselben Tat wie der Verfall stammen. Das Recht wird im Zivilrechtsweg geltend gemacht.
Warum war die Tatidentität in OGH 1Ob88/26m gegeben?
Die verfallenen Gegenstände waren Ersatzwerte der Diebesbeute; ein Geldbetrag trat an die Stelle eines nicht sichergestellten Ersatzwerts. Damit lagen sowohl dem Verfall als auch dem Privatbeteiligtenzuspruch derselbe Diebstahl zugrunde.
Hat der OGH einen mittelbaren Zusammenhang zwischen Vortat und Geldwäscherei für ausreichend erklärt?
Nein. Diese Frage war nicht entscheidungserheblich. Der OGH stellte fest, dass der konkrete Verfall auf dem Diebstahl und nicht auf der nachfolgenden Eigengeldwäscherei beruhte.
Gebühren Zinsen auch ohne Zinsenzuspruch im Strafurteil?
Nach dieser Entscheidung ist § 373b StPO Grundlage eines eigenständigen Anspruchs. Dieser wurde mit Zugang der Mahnung fällig; Verzugszinsen gebühren ab dem Folgetag unabhängig von einem Zinsenzuspruch im Strafurteil.
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