RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit b EO zur Sicherung seines ehelichen Aufteilungsanspruchs. Der Antrag betraf eine Liegenschaft der Antragsgegnerin, deren Anschaffungskosten im Jahr 2011 bei 375.000 EUR gelegen waren. Anlass war ein drohender Verkauf. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhob der Antragsteller einen außerordentlichen Revisionsrekurs. [4] [3]
Das Rekursgericht sah keine konkrete Anspruchsgefährdung als bescheinigt an. Es legte den Wert einer weiteren, vom Sicherungsantrag nicht betroffenen Liegenschaft mit 9 Millionen EUR als unstrittig zugrunde. Damit sei genügend Vermögen zur Deckung des Aufteilungsanspruchs vorhanden. Der Antragsteller bestritt diese Bewertung im Revisionsrekurs und berief sich außerdem darauf, sämtliche fünf aufzuteilenden Liegenschaften mit immunisierten Mitteln finanziert zu haben. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH knüpfte an die ständige Rechtsprechung zur Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse an. Neben dem Aufteilungsanspruch muss dessen konkrete Gefährdung bescheinigt werden. Die Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage. Eine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigte der Antragsteller nicht auf. [6] [3]
- Konkrete Anspruchsgefährdung: Es muss hoch wahrscheinlich sein, dass ohne die Sicherungsmaßnahme die wertmäßige Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert wird. Maßgeblich sind etwa Anhaltspunkte dafür, dass ein Verkaufserlös verwirtschaftet oder verbracht wird. [6]
- Deckung durch sonstiges Vermögen: Die erforderliche Gefährdung fehlt, wenn insgesamt genügend Vermögen zur Deckung des Aufteilungsanspruchs vorhanden ist. Ein drohender Verkauf der vom Antrag erfassten Liegenschaft genügt daher für sich allein nicht. [6] [3]
- Behauptungs- und Bescheinigungslast: Die gefährdete Partei muss die konkrete Gefährdung behaupten und bescheinigen. Das gilt auch für den Deckungsmangel. Zum Fehlen sonstigen aufzuteilenden Vermögens sind bereits in erster Instanz konkrete Tatsachen vorzutragen und zu bescheinigen. [3]
- Liegenschaftswert von 9 Millionen EUR: Der Antragsteller hatte im Aufteilungsverfahren nicht den aktuellen Wert bestritten, sondern das Vorbringen zu ehelichen Investitionen und deren Zuordnung. Der OGH hatte daher keine Bedenken, dass das Rekursgericht den Wert auch im Sicherungsverfahren als unstrittig behandelte. [3]
- Unbeachtliche Neuerung: Das Vorbringen, die vom Sicherungsantrag erfasste Liegenschaft solle mittlerweile um mindestens 800.000 EUR verkauft werden, behandelte der OGH als unbeachtliche Neuerung. Dieser Betrag wurde damit nicht als festgestellter Liegenschaftswert zugrunde gelegt. [3]
- Keine Vorwegnahme der Aufteilung: Der behauptete Einsatz immunisierter Mittel ersetzte keine konkreten Behauptungen zum Deckungsmangel. Überdies sind bei der Sicherungsentscheidung keine Erwägungen darüber anzustellen, wie die spätere Aufteilung nach §§ 81 ff EheG vorgenommen werden wird. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurück. Der Antragsteller hatte keine aufzugreifende Fehlbeurteilung zur fehlenden Gefährdungsbescheinigung aufgezeigt. Die Entscheidung enthält keine abschließende Beurteilung der späteren ehelichen Vermögensaufteilung. [1] [3]
Offen blieb, ob ausnahmsweise bestimmte Vermögensobjekte gesichert werden können, wenn sämtliche aufzuteilenden Objekte in natura an eine Partei zurückübertragen werden sollen und die andere Partei über kein nennenswertes sonstiges Vermögen verfügt. Diese Frage stellte sich nach der Begründung des OGH im vorliegenden Fall nicht. [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen der einstweiligen Sicherung eines ehelichen Aufteilungsanspruchs und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. § 82 Abs 1 Z 1 EheG wurde im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Antragstellers zu immunisierten Mitteln angesprochen; daraus leitete der OGH keinen feststehenden Rückübertragungsanspruch ab. [6] [1] [3]
- § 382 Z 8 lit b zweiter Fall EO: Die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse verlangt die Bescheinigung eines Aufteilungsanspruchs und seiner konkreten Gefährdung. [6]
- § 381 EO: Die Anspruchsgefährdung ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. [3]
- §§ 402 Abs 4, 78 EO; §§ 526 Abs 2, 528 Abs 1 ZPO: Der OGH stützte die Zurückweisung auf §§ 402 Abs 4, 78 EO in Verbindung mit § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO, weil die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO fehlten. [1]
- §§ 81 ff und § 82 Abs 1 Z 1 EheG: Die spätere Aufteilung ist im Sicherungsverfahren nicht vorwegzunehmen. Der Verweis auf immunisierte Mittel war Teil des Vorbringens des Antragstellers. [3]
- Rechtsprechung zur Gefährdung und zum Deckungsmangel: Der OGH verwies insbesondere auf RS0115099, RS0005175 und RS0006039 sowie zur Bescheinigung des Deckungsmangels auf 1 Ob 233/18y und 1 Ob 135/19p. [6] [3]
- RS0006103 [T3]: Dieser Verweis trägt den Grundsatz, dass die spätere Ausgestaltung der ehelichen Aufteilung bei der Sicherungsentscheidung nicht vorwegzunehmen ist. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die Sicherung eines ehelichen Aufteilungsanspruchs setzt dessen konkrete Gefährdung voraus. Die gefährdete Partei muss auch einen drohenden Deckungsmangel behaupten und bescheinigen. Genügend sonstiges Vermögen schließt die erforderliche Gefährdung aus. Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück; die Frage einer ausnahmsweisen Sicherung bestimmter Vermögensobjekte blieb offen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00075_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
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Begründung:
[1] 1. Unabdingbare Voraussetzung für die einstweilige Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß § 382 Z 8 lit b zweiter Fall EO ist neben der Bescheinigung eines Aufteilungsanspruchs die Bescheinigung dessen konkreter Gefährdung (RS0115099; RS0006055 [T8, T13]; RS0005175 [T17, T19]). Für die Anspruchsgefährdung kommt es darauf an, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen allenfalls erzielten Verkaufserlös verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen werde, die die Realisierung der Aufteilungsansprüche unmöglich machen. Es muss die hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne die begehrte Maßnahme die (wertmäßige) Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert wäre (RS0115099 [T8]; RS0037061 [T8]; RS0006055 [T10, T12]). Vor diesem Hintergrund ist nach der Rechtsprechung die erforderliche Gefährdung des Anspruchs dann nicht anzunehmen, wenn insgesamt genügend Vermögen vorhanden ist, um den Aufteilungsanspruch zu decken (RS0005175 [T23]; RS0006039 [T6]; RS0115099 [T3]).
[2] 2. Die Behauptungs‑ und Bescheinigungslast für das Vorliegen von Umständen, aus denen sich eine solche konkrete Gefährdung ergibt, trifft die gefährdete Partei (RS0115099 [T9]). Das gilt insbesondere auch für den Deckungsmangel, also dafür, dass insgesamt nicht genügend Vermögen vorhanden wäre, um den zu sichernden Aufteilungsanspruch zu decken (1 Ob 233/18y Pkt 2.3.; 1 Ob 135/19p Pkt 2.). Die gefährdete Partei hat also gerade auch zum Fehlen eines sonstigen (aufzuteilenden) Vermögens konkrete Behauptungen aufzustellen und die dargelegten Umstände zu bescheinigen.
[3] 3. Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung nach § 381 EO kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (RS0005118; RS0005175 [T16, T17]). Ob die gefährdete Partei hinreichend konkrete Behauptungen aufgestellt hat (vgl RS0042828) und ob eine Gefährdungsbescheinigung gelungen ist (vgl RS0013475 [T6]), wirft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
[4] 3.1. Nach der beanstandeten Entscheidung des Rekursgerichts konnte der Antragsteller das Vorliegen einer konkreten Anspruchsgefährdung nicht bescheinigen. Das Rekursgericht ging davon aus, dass schon eine der weiters vorhandenen – vom Sicherungsantrag nicht betroffenen – Liegenschaften der Antragsgegnerin (unstrittig) 9 Millionen EUR wert sei. Im Hinblick darauf sei genügend Vermögen vorhanden, um den Aufteilungsanspruch des Antragstellers zu decken, sodass selbst bei einem drohenden Verkauf jener Liegenschaft der Antragsgegnerin, auf die sich der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beziehe und deren Anschaffungskosten 2011 bei 375.000 EUR gelegen seien, keine Gefährdung des Anspruchs vorliege.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00075_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[5] 3.2. Der Revisionsrekurswerber zeigt keine im Einzelfall im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung auf:
[6] 3.2.1. Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die vom Rekursgericht als unstrittig zugrunde gelegte Höhe des Liegenschaftswerts von 9 Millionen EUR. Dabei handle es sich bloß um einen von der Antragsgegnerin „ins Blaue hinein behaupteten illusorischen Wunschwert“.
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[5] 3.2. Der Revisionsrekurswerber zeigt keine im Einzelfall im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung auf:
[6] 3.2.1. Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die vom Rekursgericht als unstrittig zugrunde gelegte Höhe des Liegenschaftswerts von 9 Millionen EUR. Dabei handle es sich bloß um einen von der Antragsgegnerin „ins Blaue hinein behaupteten illusorischen Wunschwert“.
[7] Dem ist zu erwidern, dass sich der Antragsteller – nach dem Inhalt des von ihm im Sicherungsverfahren vorgelegten Protokolls der Tagsatzung vom 4. 12. 2025 im Aufteilungsverfahren selbst ausdrücklich darauf berufen hat, dass die besagte Liegenschaft schon beim Kauf im Jahr 1998 (ungeachtet des geringeren Kaufpreises von 12.372.708 ATS) „etwa 32 Millionen ATS“ wert war. Er wandte sich zugleich nicht gegen den von der Antragsgegnerin angenommenen aktuellen Wert der Liegenschaft, sondern nur gegen ihr Vorbringen, während der Ehe sei es durch Investitionen zu einer Wertsteigerung von rund 8 Millionen EUR gekommen, die ihr auch zustehe. Ausgehend davon bestehen keine Bedenken gegen die Beurteilung des Rekursgerichts, es sei auch im Provisorialverfahren nicht strittig, dass die betreffende Liegenschaft 9 Millionen EUR wert sei.
[8] Soweit der Antragsteller im Revisionsrekurs im Übrigen vorbringt, mittlerweile sei hervorgekommen, dass die Antragsgegnerin die vom Sicherungsantrag erfasste Liegenschaft um mindestens 800.000 EUR verkaufen möchte, und damit wohl implizit zum Ausdruck bringen will, dass die Liegenschaft derzeit weit mehr wert sei als der ursprünglich im Jahr 2011 bezahlte Kaufpreis von 375.000 EUR, so handelt es sich dabei um eine unbeachtliche Neuerung.
[9] 3.2.2. Auch in dritter Instanz kommt der Antragsteller darauf zurück, dass im vorliegenden Fall (ganz unabhängig vom Wert der zuvor angesprochenen Liegenschaften) schon deshalb von einem drohenden Deckungsmangel und damit von der Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens auszugehen sei, weil ohnedies alle (fünf) aufzuteilenden Liegenschaften der Antragsgegnerin von ihm mit immunisierten Mitteln im Sinn des § 82 Abs 1 Z 1 EheG finanziert worden seien und daher – unbeschadet des formalen Eigentums – im Rahmen der Aufteilung ohne Ausgleich an ihn rückzuübertragen seien.
[10] Dabei lässt er zum einen unberücksichtigt, dass er nach den zuvor dargelegten Grundsätzen auch dazu in erster Instanz konkrete Tatsachen zu behaupten und zu bescheinigen gehabt hätte. Der Antragsteller hat aber zum Fehlen eines sonstigen aufzuteilenden Ehevermögens, mit dem der drohende Abfluss der Mittel nach dem Verkauf jener Liegenschaft, die den Gegenstand des Sicherungsantrags bildet, ausgeglichen werden könnte, keine hinreichend konkreten Behauptungen aufgestellt.
[11] Abgesehen davon ist bereits das Rekursgericht der Argumentation des Antragstellers unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entgegengetreten, wonach Erwägungen darüber, wie die Aufteilung im Verfahren nach §§ 81 ff EheG vorgenommen werden wird, bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit b zweiter Fall EO nicht anzustellen sind (RS0006103 [T3]). Die Ausführungen im Revisionsrekurs geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
[12] 3.2.3. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch nicht die weitere im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob zur Sicherung der gerichtlichen Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach §§ 81 ff EheG nicht doch ausnahmsweise (vgl demgegenüber RS0037061; RS0115099 [T5, T7]) dann bestimmte Vermögensobjekte gesichert werden können, wenn alle – der Aufteilung unterliegenden –Vermögensobjekte (in natura) an eine Partei zurückübertragen werden sollen und die andere Partei über kein nennenswertes sonstiges Vermögen verfügt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00075_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei H*, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei Mag. K*, vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit b EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 27. April 2026, GZ 2 R 80/26p‑13, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00075_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00075_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] 1. Unabdingbare Voraussetzung für die einstweilige Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß § 382 Z 8 lit b zweiter Fall EO ist neben der Bescheinigung eines Aufteilungsanspruchs die Bescheinigung dessen konkreter Gefährdung (RS0115099; RS0006055 [T8, T13]; RS0005175 [T17, T19]). Für die Anspruchsgefährdung kommt es darauf an, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen allenfalls erzielten Verkaufserlös verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen werde, die die Realisierung der Aufteilungsansprüche unmöglich machen. Es muss die hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne die begehrte Maßnahme die (wertmäßige) Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert wäre (RS0115099 [T8]; RS0037061 [T8]; RS0006055 [T10, T12]). Vor diesem Hintergrund ist nach der Rechtsprechung die erforderliche Gefährdung des Anspruchs dann nicht anzunehmen, wenn insgesamt genügend Vermögen vorhanden ist, um den Aufteilungsanspruch zu decken (RS0005175 [T23]; RS0006039 [T6]; RS0115099 [T3]).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00075_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Sicherung eines Aufteilungsanspruchs verlangt eine konkret bescheinigte Gefährdung.
- Genügend sonstiges Vermögen zur Anspruchsdeckung schließt die erforderliche Gefährdung aus.
- Auch einen drohenden Deckungsmangel muss die gefährdete Partei konkret behaupten und bescheinigen.
- Die spätere Vermögensaufteilung wird im Sicherungsverfahren nicht vorweggenommen.
- Die ausnahmsweise Sicherung bestimmter Vermögensobjekte wurde in dieser Entscheidung nicht abschließend geklärt.
Häufige Fragen
Wann kann ein ehelicher Aufteilungsanspruch durch einstweilige Verfügung gesichert werden?
Nach der Entscheidung müssen sowohl der Aufteilungsanspruch als auch dessen konkrete Gefährdung bescheinigt sein. Ohne Sicherung muss die wertmäßige Befriedigung mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelt oder erheblich erschwert werden.
Reicht der drohende Verkauf einer Liegenschaft für die Sicherung aus?
Nicht für sich allein. Ist insgesamt genügend Vermögen zur Deckung des Aufteilungsanspruchs vorhanden, fehlt nach der angeführten Rechtsprechung die erforderliche Gefährdung.
Wer muss einen Deckungsmangel behaupten und bescheinigen?
Die gefährdete Partei trägt diese Last. Sie muss konkrete Tatsachen dazu vorbringen und bescheinigen, dass sonstiges aufzuteilendes Vermögen zur Deckung des Anspruchs nicht ausreicht.
Hat der OGH über die Rückübertragung der Liegenschaften entschieden?
Nein. Die spätere Aufteilung wurde nicht vorweggenommen. Auch die Frage einer ausnahmsweisen Sicherung bestimmter Objekte bei beabsichtigter Rückübertragung sämtlicher aufzuteilender Objekte blieb offen.
Quelle und Hinweis
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