RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob161/26s
Entscheidungsdatum
2026-10-19
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00161.26S.1019.000
Dokumentnummer
JJT_20261019_OGH0002_0070OB00161_26S0000_000

Sachverhalt

Die seit 1992 verheirateten Parteien leben trotz zerrütteter Ehe weiterhin in der Ehewohnung. Ein Scheidungsverfahren wurde noch nicht eingeleitet. Der Antragsgegner nächtigt zeitweise auswärts. Bei Begegnungen in der Wohnung kommt es zu wechselseitigen Beschimpfungen, Beleidigungen und Beschuldigungen. [2]

Die Antragstellerin begehrte ein Verbot der Rückkehr des Antragsgegners in die Ehewohnung und deren unmittelbare Umgebung. Sie berief sich auf unerträgliche Begegnungen, massive Beleidigungen sowie psychisch gewalttätiges und belästigendes Verhalten. Die Vorinstanzen wiesen den Sicherungsantrag ab: Eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit sei weder ausreichend vorgebracht noch bescheinigt worden. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH hielt den Revisionsrekurs zur Wahrung der Rechtssicherheit für zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags für berechtigt. Er beanstandete sowohl die Beurteilung des Vorbringens als auch die fehlende konkrete Tatsachengrundlage der Entscheidungen. [3]

Ergebnis

Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge und hob die Beschlüsse beider Vorinstanzen auf. Das Erstgericht muss nach Ergänzung des Verfahrens neuerlich entscheiden. Eine einstweilige Verfügung wurde damit noch nicht erlassen. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Voraussetzungen des Wohnungsschutzes und die dafür erforderliche Tatsachengrundlage. Für die ergänzende Beweisaufnahme verweist der OGH auf Art 6 EMRK. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH hob die Abweisung des Sicherungsantrags auf. Das Vorbringen zu unerträglichen Begegnungen und massiven Beleidigungen war ausreichend. Für die rechtliche Beurteilung fehlen jedoch konkrete Feststellungen zum Verhalten des Antragsgegners und dessen psychischen Auswirkungen. Das Erstgericht muss das Verfahren ergänzen und die Parteien angesichts des strittigen Sachverhalts mündlich einvernehmen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261019_OGH0002_0070OB00161_26S0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die gefährdete Partei (in der Folge Antragstellerin) und der Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge Antragsgegner) sind seit 1992 verheiratet. Die Ehe ist zerrüttet, ein Scheidungsverfahren wurde jedoch noch nicht eingeleitet. Sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner bewohnen nach wie vor die Ehewohnung. Der Antragsgegner nächtigt zeitweise auswärts.

[2] Zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner herrscht eine angespannte und konfliktreiche Beziehung, ausgelöst durch die Zerrüttung der Ehe. Es fallen bei Begegnungen in der Ehewohnung wechselseitige Beschimpfungen, Beleidigungen und Beschuldigungen.

Vollständigen Abschnitt anzeigen

Begründung:

[1] Die gefährdete Partei (in der Folge Antragstellerin) und der Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge Antragsgegner) sind seit 1992 verheiratet. Die Ehe ist zerrüttet, ein Scheidungsverfahren wurde jedoch noch nicht eingeleitet. Sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner bewohnen nach wie vor die Ehewohnung. Der Antragsgegner nächtigt zeitweise auswärts.

[2] Zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner herrscht eine angespannte und konfliktreiche Beziehung, ausgelöst durch die Zerrüttung der Ehe. Es fallen bei Begegnungen in der Ehewohnung wechselseitige Beschimpfungen, Beleidigungen und Beschuldigungen.

[3] Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind durch die derzeitige Situation psychisch belastet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin in ihrer psychischen Gesundheit erheblich beeinträchtigt ist. Das weitere Zusammenleben ist für die Antragstellerin daher nicht unzumutbar.

[4] Sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner haben ein dringendes Wohnbedürfnis an der ehelichen Wohnung.

[5] Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Sicherungsantrag, dem Antragsgegner die Rückkehr in die Ehewohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten. Sie brachte – soweit in dritter Instanz relevant – vor, die Zusammenkünfte des Antragsgegners mit der Antragstellerin seien für sie unerträglich. Jede Begegnung beginne mit Unliebsamkeiten des Antragsgegners und ende in Verbalexzessen mit schlimmen und haltlosen Beleidigungen gegenüber der Antragstellerin, wobei die Bezeichnung: „Du dummes Arschloch“ und dergleichen noch als am Erträglichsten zu bezeichnen sei. Das psychisch gewalttätige, aber auch belästigende Verhalten des Antragsgegners habe eine Schwere erreicht, welche die Maßnahme der Wegweisung angemessen erscheinen lasse. § 382b EO ziele darauf ab, unerwünschte und belastende Begegnungen in der Wohnung zu verhindern, unabhängig davon, ob die Parteien formal noch zusammenleben würden.

[6] Der Antragsgegner beantragt die Abweisung des Antrags. Er wohne in der Ehewohnung, nächtige aber gelegentlich auswärts. Er versuche der Antragstellerin soweit als möglich aus dem Weg zu gehen, um verbale Diskussionen zu vermeiden, zumal es tatsächlich zu wechselseitigen Beleidigungen und Streitereien komme. Die Antragstellerin provoziere den Antragsgegner und unterstelle ihm diverse Dinge. Auseinandersetzungen seien in einer derartigen Situation nicht ungewöhnlich. Weder das Verhalten des Antragsgegners noch die Reaktion der Antragstellerin würden ausreichendes Gewicht erreichen, um eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Antragstellerin annehmen zu können.

[7] Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Antragstellerin habe nicht vorgebracht, erheblich psychisch beeinträchtigt zu sein. Sie habe dies auch nicht bescheinigen können, weshalb eine Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens nicht anzunehmen sei.

[8] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die unterlassene Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme der Parteien begründe keinen Verfahrensmangel. Die Antragstellerin habe lediglich eine psychische Belastung, nicht aber eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit vorgebracht und eine solche auch nicht bescheinigen können. Der Antragstellerin sei das Zusammenleben mit dem Antragsgegner daher weiterhin zumutbar.

[9] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Antragsstattgebung abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

[10] In der Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Antragsgegner, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261019_OGH0002_0070OB00161_26S0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[11] Der Revisionsrekurs ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig, er ist auch im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.

[12] 1. Gemäß § 382b EO hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag

1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und

2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,

wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.

Vollständigen Abschnitt anzeigen

[11] Der Revisionsrekurs ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig, er ist auch im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.

[12] 1. Gemäß § 382b EO hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag

1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und

2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,

wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.

[13] 2. Die Ausübung von „Psychoterror“ rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit der gefährdeten Partei erheblich beeinträchtigt wird (RS0121302 [T1]). Neben einem körperlichen Angriff oder der Drohung mit einem solchen ermöglicht also auch ein sonstiges Verhalten des Antragsgegners die Anordnung der in § 382b EO angeführten Sicherungsmaßnahmen, wenn dieses Verhalten eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt (7 Ob 152/25s; vgl auch 7 Ob 34/17a; 7 Ob 38/21w).

[14] „Psychoterror“ ist, weil die Zumutbarkeitsfrage entscheidet, nicht nach objektiven, sondern nach subjektiven Kriterien zu beurteilen. Von Bedeutung ist aber nicht ein Verhalten, welches der Durchschnittsmensch als „Psychoterror“ empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche der Antragstellerin (RS0110446 [T4, T8, T15]; vgl auch 7 Ob 38/23y). Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror“ kann aber nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte (RS0121302), sodass etwa die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung regelmäßig nicht die Unzumutbarkeitsschwelle überschreitet (vgl 7 Ob 151/17g). Die Ausübung von „Psychoterror“ rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO daher nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit der Antragstellerin erheblich beeinträchtigt wird (RS0121302 [T1]).

[15] 3. Die Vorinstanzen haben die Abweisung des Sicherungsantrags zunächst damit begründet, die Antragstellerin habe lediglich behauptet, sie sei aufgrund der Beleidigungen des Antragsgegners psychisch belastet. Dem ist nicht zu folgen: Sie behauptete, die Zusammenkünfte mit dem Antragsgegner seien für sie unerträglich. Jede Begegnung beginne mit Unliebsamkeiten des Antragsgegners und ende in Verbalexzessen mit schlimmen und haltlosen Beleidigungen gegenüber der Antragstellerin, wie etwa „Du dummes Arschloch“ und dergleichen. Zudem behauptete sie ein psychisch gewalttätiges und belästigendes Verhalten des Antragsgegners. Mit diesem Vorbringen hat die Antragstellerin ausreichende Tatsachenbehauptungen zur Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens im Sinn des § 382b EO aufgestellt.

[16] Darüber hinaus argumentierten die Vorinstanzen, der Sicherungsantrag sei auch deshalb abzuweisen, weil die Antragstellerin die erhebliche psychische Beeinträchtigung nicht bescheinigen habe können. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Das Erstgericht konnte „nicht feststellen, dass die Antragstellerin in ihrer psychischen Gesundheit erheblich beeinträchtigt ist“ und es stellte weiter fest, „das weitere Zusammenleben ist für die Antragstellerin daher nicht unzumutbar“. Damit wird jedoch kein Tatsachensubstrat festgestellt, sondern lediglich der Gesetzeswortlaut (verba legalia) des § 382b EO wiedergegeben. Die rechtliche Beurteilung (Subsumtion) setzt aber die Feststellung konkreter Tatsachen voraus und kann nicht auf Basis einer bloßen Wiedergabe der Tatbestandsmerkmale der anzuwendenden Norm erfolgen. Es fehlen daher konkrete Feststellungen zu den Auswirkungen des Verhaltens des Antragsgegners auf die Psyche der Antragstellerin (siehe dazu etwa 7 Ob 38/23y), die eine abschließende rechtliche Beurteilung der Sache erst ermöglichen würden.

[17] 4. Der Revisionsrekurs ist daher zusammengefasst im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Angesichts des strittigen Sachverhalts wird es im Sinn des Art 6 EMRK geboten sein, die Parteien im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einzuvernehmen (vgl EGMR 9. 6. 2016, BswNr 44.164/14, Madaus/Deutschland, Rz 24; 7 Ob 219/22i; 4 Ob 25/22p; RS0074799 [T11, T14]). Darauf aufbauend wird das Erstgericht konkrete Feststellungen zum Inhalt, zur Häufigkeit und zur Intensität des behaupteten Verhaltens des Antragsgegners sowie zu den Auswirkungen des Verhaltens des Antragsgegners auf die Psyche der Antragstellerin zu treffen haben.

[18] 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261019_OGH0002_0070OB00161_26S0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei S*, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen den Gegner der gefährdeten Partei B*, vertreten durch Mag. Manfred Seidl und Mag. Ulrich Schmiedl, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382b EO, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 26. August 2026, GZ 21 R 362/26w-14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 20. Juli 2026, GZ 25 C 25/26k-9, bestätigt wurde, den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261019_OGH0002_0070OB00161_26S0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[5]

RIS-Text – Auszug

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261019_OGH0002_0070OB00161_26S0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die gefährdete Partei (in der Folge Antragstellerin) und der Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge Antragsgegner) sind seit 1992 verheiratet. Die Ehe ist zerrüttet, ein Scheidungsverfahren wurde jedoch noch nicht eingeleitet. Sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner bewohnen nach wie vor die Ehewohnung. Der Antragsgegner nächtigt zeitweise auswärts.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261019_OGH0002_0070OB00161_26S0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Für § 382b EO zählt die konkrete Wirkung des behaupteten Verhaltens auf die psychische Gesundheit.
  • Die Wiedergabe gesetzlicher Tatbestandsmerkmale ersetzt keine konkreten Tatsachenfeststellungen.
  • Das Vorbringen zu unerträglichen Begegnungen und massiven Beleidigungen war hier ausreichend.
  • Der OGH ordnete eine Verfahrensergänzung an; über den Sicherungsantrag ist neuerlich zu entscheiden.

Häufige Fragen

Wann kann psychische Gewalt eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO rechtfertigen?

Das Verhalten muss die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigen und dadurch das weitere Zusammenleben unzumutbar machen. Maßgeblich ist seine Wirkung auf die betroffene Person. Zusätzlich muss die Wohnung deren dringendem Wohnbedürfnis dienen.

Welche Feststellungen verlangt der OGH bei behauptetem „Psychoterror“?

Im vorliegenden Fall verlangt der OGH konkrete Feststellungen zu Inhalt, Häufigkeit und Intensität des behaupteten Verhaltens sowie zu dessen Auswirkungen auf die Psyche der Antragstellerin.

Warum genügte die Begründung der Vorinstanzen nicht?

Die Vorinstanzen hatten im Wesentlichen gesetzliche Tatbestandsmerkmale wiedergegeben. Konkrete Feststellungen zu den psychischen Auswirkungen fehlten. Außerdem wertete der OGH das Tatsachenvorbringen der Antragstellerin entgegen den Vorinstanzen als ausreichend.

Hat der OGH in 7Ob161/26s ein Rückkehrverbot erlassen?

Nein. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Das Erstgericht muss das Verfahren ergänzen, die Parteien angesichts des strittigen Sachverhalts mündlich einvernehmen und neuerlich entscheiden.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen