RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin verlangte vom Beklagten 40.000 EUR samt Anhang als Trauerschmerzengeld sowie die Feststellung seiner Haftung für Spätfolgen. Sie machte ihn für den Tod ihres Ex-Lebensgefährten infolge gemeinsamen illegalen Drogenkonsums und unterlassener Hilfeleistung nach Eintritt einer tödlich verlaufenden Vergiftung verantwortlich. [2] [3]
Die Vorinstanzen wiesen die Begehren ab. Nach ihrer Beurteilung habe eine Person, die mit dem Getöteten weder nah verwandt noch verheiratet noch im Todeszeitpunkt dessen Lebensgefährtin gewesen sei, keinen Anspruch auf Schmerzengeld wegen eines Trauer- oder Schockschadens. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte im Verfahren über die außerordentliche Revision, ob eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wurde. Er verneinte dies aufgrund der konkreten Feststellungen zur Beziehung zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen. [3] [3]
- Intensive Gefühlsgemeinschaft: Trauerschmerzengeld für nahe Angehörige setzt nach der Rechtsprechung – neben grobem Verschulden des Schädigers – eine intensive Gefühlsgemeinschaft voraus, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht. Der Seelenschmerz muss nach seinem Anlass verständlich und als typische Folge der Verletzungshandlung vorhersehbar sein. [3] [3]
- Typischer Angehörigenkreis: Innerhalb der Kernfamilie, insbesondere zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen Ehegatten oder Lebensgefährten, gilt Seelenschmerz infolge einer Tötung oder schwersten Verletzung grundsätzlich als typisch erwartbare Folge. Bei Geschwistern knüpft die Rechtsprechung die Vermutung einer engen Gefühlsbindung an einen gemeinsamen Haushalt. [3]
- Formale Abgrenzung: Die an familienrechtlichen Beziehungen orientierte Abgrenzung und die an eine Haushaltsgemeinschaft geknüpfte Beweislastverteilung seien beim bloßen Trauerschmerz notwendig, weil sich Gefühlsschäden ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nur schwer feststellen und überprüfen lassen. [3]
- Konkrete Beziehung: Die Klägerin und ihr Ex-Lebensgefährte hatten sich rund ein Jahr vor dessen Tod getrennt. Nach seinem Auszug bestanden Kontakte ausschließlich wegen des gemeinsamen Kindes; Gespräche betrafen das Kind sowie seine Arbeits- und Wohnsituation. Gemeinsame Unternehmungen fanden nicht mehr statt, die Klägerin hatte einen neuen Freund und schloss eine Versöhnung aus. [3]
- Ehemalige Lebensgefährten: Der OGH ließ die allgemeine Frage, ob bei ehemaligen langjährigen Lebensgefährten eine intensive Gefühlsgemeinschaft vermutet werden könnte, offen. Selbst bei Annahme einer solchen Vermutung wäre sie nach den Feststellungen im konkreten Fall widerlegt gewesen. [3]
Ergebnis
Die außerordentliche Revision der Klägerin wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1] [3] [3]
Auch der Antrag des Beklagten auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung blieb erfolglos. Da ihm die Beantwortung nicht freigestellt worden war, war sie nach § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen der außerordentlichen Revision sowie auf die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für Trauerschmerzengeld naher Angehöriger. [1] [3] [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Eine außerordentliche Revision setzt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung voraus. [1] [3] [3]
- § 508a Abs 2 ZPO: Grundlage für die Zurückweisung der außerordentlichen Revision und für die Beurteilung der nicht freigestellten Revisionsbeantwortung. [1] [3]
- RS0115189: Rechtsprechungsnachweis zur intensiven Gefühlsgemeinschaft, zum groben Verschulden, zum typischen Angehörigenkreis und zur Beweislast. [3] [3]
- RS0116865, RS0116866 und RS0117794: Rechtsprechungsnachweise zur Verständlichkeit des Seelenschmerzes und zu dessen Einordnung als typische Folge der Verletzungshandlung. [3]
- 2 Ob 39/09p und 4 Ob 176/19i: Vom OGH angeführte Entscheidungen zur intensiven Gefühlsgemeinschaft und zur vermuteten Gefühlsbindung bei Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. [3] [3]
- RS0043690: Rechtsprechungsnachweis zum fehlenden Kostenersatz für eine nicht freigestellte Revisionsbeantwortung. [3]
Spruch
Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen. Nach den Feststellungen bestand im maßgeblichen Zeitpunkt keine intensive Gefühlsgemeinschaft mehr; selbst bei Annahme einer Vermutung für ehemalige langjährige Lebensgefährten wäre diese im konkreten Fall widerlegt gewesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. II.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00071_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Klägerin begehrt vom Beklagten Trauerschmerzengeld und die Feststellung der Haftung für Spätfolgen, weil er für das Ableben ihres Ex-Lebensgefährten infolge gemeinsamen illegalen Drogenkonsums und unterlassener Hilfeleistung nach Eintritt der letztlich zum Tod führenden Vergiftung verantwortlich sei. [2] Die Vorinstanzen wiesen die Klagebegehren ab. Eine Person, die mit dem Getöteten weder (nah) verwandt noch verheiratet noch dessen Lebensgefährtin gewesen sei, habe keinen Anspruch auf Schmerzengeld wegen eines erlittenen Trauer- oder Schockschadens.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00071_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [4] 1. Für einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld naher Angehöriger verlangt die Rechtsprechung – abgesehen vom groben Verschulden des Schädigers (RS0115189) – eine intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht (2 Ob 39/09p Pkt 2.).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00071_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00071_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00071_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00071_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Trauerschmerzengeld setzt nach der wiedergegebenen Rechtsprechung grundsätzlich eine intensive Gefühlsgemeinschaft und grobes Verschulden voraus.
- Die frühere Stellung als Lebensgefährtin genügte im konkreten Fall nicht, weil im Todeszeitpunkt keine intensive Gefühlsgemeinschaft mehr bestand.
- Der OGH entschied nicht allgemein, ob ehemalige langjährige Lebensgefährten zum geschützten Angehörigenkreis gehören können.
- Eine nicht freigestellte Revisionsbeantwortung begründete hier keinen Anspruch auf Kostenersatz.
Häufige Fragen
Können ehemalige Lebensgefährten Trauerschmerzengeld erhalten?
Die Entscheidung beantwortet dies nicht allgemein. Im konkreten Fall fehlte nach den Feststellungen im Todeszeitpunkt eine intensive Gefühlsgemeinschaft; selbst eine angenommene Vermutung wäre widerlegt gewesen.
Welche Beziehung verlangt der OGH für Trauerschmerzengeld?
Erforderlich ist nach der wiedergegebenen Rechtsprechung eine intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht. Zusätzlich wird grobes Verschulden des Schädigers genannt.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Die Klägerin zeigte angesichts der konkreten Feststellungen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO auf.
Reicht ein gemeinsames Kind für Trauerschmerzengeld aus?
Aus dieser Entscheidung lässt sich kein allgemeiner Rechtssatz ableiten, wonach ein gemeinsames Kind allein genügt. Maßgeblich war hier, dass trotz des gemeinsamen Kindes keine intensive Gefühlsgemeinschaft zwischen den früheren Partnern mehr bestand.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung enthält keine allgemeine Verneinung von Trauerschmerzengeld für sämtliche ehemaligen Lebensgefährten.
Tragend war das festgestellte Fehlen einer intensiven Gefühlsgemeinschaft im Zeitpunkt des Todes.
Die Darstellung dient der juristischen Information und ersetzt keine Prüfung eines konkreten Falls.
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