RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
1Ob71/26m
Entscheidungsdatum
2026-06-24
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00071.26M.0624.000
Dokumentnummer
JJT_20260624_OGH0002_0010OB00071_26M0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin verlangte vom Beklagten 40.000 EUR samt Anhang als Trauerschmerzengeld sowie die Feststellung seiner Haftung für Spätfolgen. Sie machte ihn für den Tod ihres Ex-Lebensgefährten infolge gemeinsamen illegalen Drogenkonsums und unterlassener Hilfeleistung nach Eintritt einer tödlich verlaufenden Vergiftung verantwortlich. [2] [3]

Die Vorinstanzen wiesen die Begehren ab. Nach ihrer Beurteilung habe eine Person, die mit dem Getöteten weder nah verwandt noch verheiratet noch im Todeszeitpunkt dessen Lebensgefährtin gewesen sei, keinen Anspruch auf Schmerzengeld wegen eines Trauer- oder Schockschadens. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte im Verfahren über die außerordentliche Revision, ob eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wurde. Er verneinte dies aufgrund der konkreten Feststellungen zur Beziehung zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen. [3] [3]

Ergebnis

Die außerordentliche Revision der Klägerin wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1] [3] [3]

Auch der Antrag des Beklagten auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung blieb erfolglos. Da ihm die Beantwortung nicht freigestellt worden war, war sie nach § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen der außerordentlichen Revision sowie auf die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für Trauerschmerzengeld naher Angehöriger. [1] [3] [3]

Spruch

Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen. Nach den Feststellungen bestand im maßgeblichen Zeitpunkt keine intensive Gefühlsgemeinschaft mehr; selbst bei Annahme einer Vermutung für ehemalige langjährige Lebensgefährten wäre diese im konkreten Fall widerlegt gewesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. II.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00071_26M0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Klägerin begehrt vom Beklagten Trauerschmerzengeld und die Feststellung der Haftung für Spätfolgen, weil er für das Ableben ihres Ex-Lebensgefährten infolge gemeinsamen illegalen Drogenkonsums und unterlassener Hilfeleistung nach Eintritt der letztlich zum Tod führenden Vergiftung verantwortlich sei. [2] Die Vorinstanzen wiesen die Klagebegehren ab. Eine Person, die mit dem Getöteten weder (nah) verwandt noch verheiratet noch dessen Lebensgefährtin gewesen sei, habe keinen Anspruch auf Schmerzengeld wegen eines erlittenen Trauer- oder Schockschadens.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00071_26M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [4] 1. Für einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld naher Angehöriger verlangt die Rechtsprechung – abgesehen vom groben Verschulden des Schädigers (RS0115189) – eine intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht (2 Ob 39/09p Pkt 2.).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00071_26M0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Dr.

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[3]

RIS-Kontext

Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Trauerschmerzengeld setzt nach der wiedergegebenen Rechtsprechung grundsätzlich eine intensive Gefühlsgemeinschaft und grobes Verschulden voraus.
  • Die frühere Stellung als Lebensgefährtin genügte im konkreten Fall nicht, weil im Todeszeitpunkt keine intensive Gefühlsgemeinschaft mehr bestand.
  • Der OGH entschied nicht allgemein, ob ehemalige langjährige Lebensgefährten zum geschützten Angehörigenkreis gehören können.
  • Eine nicht freigestellte Revisionsbeantwortung begründete hier keinen Anspruch auf Kostenersatz.

Häufige Fragen

Können ehemalige Lebensgefährten Trauerschmerzengeld erhalten?

Die Entscheidung beantwortet dies nicht allgemein. Im konkreten Fall fehlte nach den Feststellungen im Todeszeitpunkt eine intensive Gefühlsgemeinschaft; selbst eine angenommene Vermutung wäre widerlegt gewesen.

Welche Beziehung verlangt der OGH für Trauerschmerzengeld?

Erforderlich ist nach der wiedergegebenen Rechtsprechung eine intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht. Zusätzlich wird grobes Verschulden des Schädigers genannt.

Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?

Die Klägerin zeigte angesichts der konkreten Feststellungen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO auf.

Reicht ein gemeinsames Kind für Trauerschmerzengeld aus?

Aus dieser Entscheidung lässt sich kein allgemeiner Rechtssatz ableiten, wonach ein gemeinsames Kind allein genügt. Maßgeblich war hier, dass trotz des gemeinsamen Kindes keine intensive Gefühlsgemeinschaft zwischen den früheren Partnern mehr bestand.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung enthält keine allgemeine Verneinung von Trauerschmerzengeld für sämtliche ehemaligen Lebensgefährten.

Tragend war das festgestellte Fehlen einer intensiven Gefühlsgemeinschaft im Zeitpunkt des Todes.

Die Darstellung dient der juristischen Information und ersetzt keine Prüfung eines konkreten Falls.

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