RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
1Ob36/26i
Entscheidungsdatum
2026-06-24
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00036.26I.0624.000
Dokumentnummer
JJT_20260624_OGH0002_0010OB00036_26I0000_000

Sachverhalt

Gegenstand des außerstreitigen Verfahrens war die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Das Erstgericht stellte mit Zwischenbeschluss fest, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien seit Ende August 2020 aufgelöst war. [2] [4]

Bereits 2008/2009 hatte eine Ehekrise zur zeitweisen Übersiedlung des Mannes in eine Ferienwohnung und zu einem Antrag auf einvernehmliche Scheidung geführt. Danach lebten die Ehegatten jedoch weiter zusammen; es entwickelte sich erneut ein vertrauter und liebevoller Umgang mit gemeinsamen Urlauben, sexuellen Kontakten und einer intensivierten Wirtschaftsgemeinschaft. Ende August 2020 zog der Mann endgültig aus der Ehewohnung aus. [4]

Der Mann hatte in zweiter Instanz nicht gerügt, dass die Feststellung des Auflösungszeitpunkts als Zwischenbeschluss nach § 36 Abs 2 AußStrG verfahrensrechtlich unzulässig gewesen sei. Das Rekursgericht griff diesen Umstand daher nicht von Amts wegen auf. [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit des Zwischenbeschlusses und der inhaltlichen Richtigkeit der ihm zugrunde liegenden Beurteilung des Auflösungszeitpunkts. [4]

Ergebnis

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Eine korrekturbedürftige Beurteilung des Rekursgerichts zeigte der Rechtsmittelwerber nicht auf. [1] [4]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft insbesondere die Voraussetzungen eines Zwischenbeschlusses, die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses und den Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft im Aufteilungsrecht. [3] [4]

Spruch

Ein Zwischenbeschluss nach § 36 Abs 2 AußStrG ist nur zum Grund des Anspruchs zulässig. Wird seine verfahrensrechtliche Unzulässigkeit im Rekurs nicht ausdrücklich gerügt, ist sie nicht von Amts wegen aufzugreifen. Die Annahme, dass die eheliche Lebensgemeinschaft erst mit dem endgültigen Auszug Ende August 2020 aufgelöst wurde, bedurfte nach Ansicht des OGH keiner Korrektur.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. Begründung:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00036_26I0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Ein Zwischenbeschluss gemäß § 36 Abs 2 AußStrG ist nur zum Grund des Anspruchs möglich. Rechtliche Vorfragen können nach dieser Bestimmung nicht gesondert herausgegriffen und zum Entscheidungsgegenstand gemacht werden (zuletzt etwa [16.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00036_26I0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

U*, vertreten durch Sauerzopf & Partner Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Univ.‑Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00036_26I0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00036_26I0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Jänner 2026, GZ 48 R 291/25m‑60, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 13.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00036_26I0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

Mai 2026, AZ 48 R 291/25m, den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00036_26I0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein Zwischenbeschluss nach § 36 Abs 2 AußStrG ist nur über den Grund des Anspruchs zulässig.
  • Die verfahrensrechtliche Unzulässigkeit eines Zwischenbeschlusses muss im Rechtsmittel ausdrücklich gerügt werden.
  • Eine gemeinsame Wohnung schließt die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht aus; entscheidend ist die Gesamtheit der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen.
  • Im konkreten Fall war die Annahme der Auflösung erst mit dem endgültigen Auszug Ende August 2020 nicht korrekturbedürftig.
  • Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde nach § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Wann ist ein Zwischenbeschluss nach § 36 Abs 2 AußStrG zulässig?

Er ist nur zum Grund des Anspruchs zulässig. Einzelne rechtliche Vorfragen dürfen nicht gesondert zum Entscheidungsgegenstand gemacht werden.

Wird ein unzulässiger Zwischenbeschluss von Amts wegen geprüft?

Nach dieser Entscheidung nicht: Der Verstoß gegen § 36 Abs 2 AußStrG begründet einen Verfahrensmangel, der im Rechtsmittel ausdrücklich gerügt werden muss.

Wann gilt eine eheliche Lebensgemeinschaft als aufgelöst?

Maßgeblich ist nicht allein die gemeinsame Wohnung. Entscheidend sind insbesondere der Wille zum ehelichen Zusammenleben sowie die persönliche und wirtschaftliche Gemeinschaft; die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab.

Warum wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Der Rechtsmittelwerber zeigte keine Rechtsfrage auf, die eine Korrektur durch den OGH nach § 62 Abs 1 AußStrG erforderlich gemacht hätte.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung wurde als Zurückweisungsbeschluss und nicht als allgemeine Sachentscheidung aufbereitet.

Die Aussage zum Auflösungszeitpunkt wird als einzelfallbezogene Beurteilung dargestellt.

Maskierte Parteinamen wurden nicht ausgeschrieben; die Rollen wurden neutral bezeichnet.

Die Zusammenfassung enthält keine über den RIS-Text hinausgehenden Tatsachen oder Rechtssätze.

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