RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand des außerstreitigen Verfahrens war die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Das Erstgericht stellte mit Zwischenbeschluss fest, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien seit Ende August 2020 aufgelöst war. [2] [4]
Bereits 2008/2009 hatte eine Ehekrise zur zeitweisen Übersiedlung des Mannes in eine Ferienwohnung und zu einem Antrag auf einvernehmliche Scheidung geführt. Danach lebten die Ehegatten jedoch weiter zusammen; es entwickelte sich erneut ein vertrauter und liebevoller Umgang mit gemeinsamen Urlauben, sexuellen Kontakten und einer intensivierten Wirtschaftsgemeinschaft. Ende August 2020 zog der Mann endgültig aus der Ehewohnung aus. [4]
Der Mann hatte in zweiter Instanz nicht gerügt, dass die Feststellung des Auflösungszeitpunkts als Zwischenbeschluss nach § 36 Abs 2 AußStrG verfahrensrechtlich unzulässig gewesen sei. Das Rekursgericht griff diesen Umstand daher nicht von Amts wegen auf. [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit des Zwischenbeschlusses und der inhaltlichen Richtigkeit der ihm zugrunde liegenden Beurteilung des Auflösungszeitpunkts. [4]
- Grenzen des Zwischenbeschlusses: Ein Zwischenbeschluss gemäß § 36 Abs 2 AußStrG kann nur über den Grund des Anspruchs ergehen. Rechtliche Vorfragen dürfen nicht gesondert herausgegriffen und zum Entscheidungsgegenstand gemacht werden. [3] [4]
- Rügepflicht: Die unrichtige Anwendung des § 36 Abs 2 AußStrG begründet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Der Verstoß muss im Rechtsmittel ausdrücklich gerügt werden und ist nicht von Amts wegen wahrzunehmen. [4]
- Keine amtswegige Prüfung: Der Revisionsrekurswerber legte nicht nachvollziehbar dar, weshalb der unzulässige Zwischenbeschluss einen von Amts wegen wahrzunehmenden Verstoß gegen § 56 Abs 1 AußStrG oder Art 83 Abs 2 B-VG begründen sollte. [4]
- Eheliche Lebensgemeinschaft: Der Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft umfasst nicht nur das räumliche Zusammenleben, sondern die häusliche, geistig-seelische, körperliche, kulturelle und wirtschaftliche Gemeinsamkeit der Ehegatten. Sie kann trotz weiterer gemeinsamer Wohnungsbenützung aufgehoben sein, wenn der Wille zum ehelichen Zusammenleben endgültig erloschen oder die maßgebliche Gemeinschaft beendet ist. [4]
- Auflösungszeitpunkt: Nach den Feststellungen bestand nach der Krise 2008/2009 mehr als eine bloße gemeinsame Wohnungsbenützung. Der OGH beanstandete daher nicht, dass das Rekursgericht die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erst mit dem endgültigen Auszug Ende August 2020 annahm. [4]
- Einzelfallbeurteilung: Aus der vom Mann herangezogenen Entscheidung 1 Ob 169/18m war nach Auffassung des OGH wegen der Einzelfallbezogenheit der Beurteilung für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. [4]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Eine korrekturbedürftige Beurteilung des Rekursgerichts zeigte der Rechtsmittelwerber nicht auf. [1] [4]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere die Voraussetzungen eines Zwischenbeschlusses, die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses und den Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft im Aufteilungsrecht. [3] [4]
- § 36 Abs 2 AußStrG: Zwischenbeschluss nur zum Grund des Anspruchs; rechtliche Vorfragen dürfen nicht gesondert zum Entscheidungsgegenstand gemacht werden. [3] [4]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Voraussetzungen des Revisionsrekurses; der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels dieser Voraussetzungen zurückgewiesen. [1] [4]
- § 81 Abs 2 und 3 EheG: Vom OGH im Zusammenhang mit dem Rechtsbegriff der ehelichen Lebensgemeinschaft herangezogen. [4]
- § 90 ABGB: Umschreibt die Ehegemeinschaft, auf deren häusliche, geistig-seelische, körperliche, kulturelle und wirtschaftliche Elemente der OGH Bezug nahm. [4]
- § 56 Abs 1 AußStrG und Art 83 Abs 2 B-VG: Die behauptete Verbindung zur Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs beziehungsweise zum Recht auf den gesetzlichen Richter wurde im Revisionsrekurs nicht nachvollziehbar dargelegt. [4]
Spruch
Ein Zwischenbeschluss nach § 36 Abs 2 AußStrG ist nur zum Grund des Anspruchs zulässig. Wird seine verfahrensrechtliche Unzulässigkeit im Rekurs nicht ausdrücklich gerügt, ist sie nicht von Amts wegen aufzugreifen. Die Annahme, dass die eheliche Lebensgemeinschaft erst mit dem endgültigen Auszug Ende August 2020 aufgelöst wurde, bedurfte nach Ansicht des OGH keiner Korrektur.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. Begründung:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00036_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] 1. Ein Zwischenbeschluss gemäß § 36 Abs 2 AußStrG ist nur zum Grund des Anspruchs möglich. Rechtliche Vorfragen können nach dieser Bestimmung nicht gesondert herausgegriffen und zum Entscheidungsgegenstand gemacht werden (zuletzt etwa [16.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00036_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
U*, vertreten durch Sauerzopf & Partner Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Univ.‑Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00036_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00036_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2026, GZ 48 R 291/25m‑60, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 13.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00036_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2026, AZ 48 R 291/25m, den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260624_OGH0002_0010OB00036_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Zwischenbeschluss nach § 36 Abs 2 AußStrG ist nur über den Grund des Anspruchs zulässig.
- Die verfahrensrechtliche Unzulässigkeit eines Zwischenbeschlusses muss im Rechtsmittel ausdrücklich gerügt werden.
- Eine gemeinsame Wohnung schließt die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht aus; entscheidend ist die Gesamtheit der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen.
- Im konkreten Fall war die Annahme der Auflösung erst mit dem endgültigen Auszug Ende August 2020 nicht korrekturbedürftig.
- Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde nach § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Wann ist ein Zwischenbeschluss nach § 36 Abs 2 AußStrG zulässig?
Er ist nur zum Grund des Anspruchs zulässig. Einzelne rechtliche Vorfragen dürfen nicht gesondert zum Entscheidungsgegenstand gemacht werden.
Wird ein unzulässiger Zwischenbeschluss von Amts wegen geprüft?
Nach dieser Entscheidung nicht: Der Verstoß gegen § 36 Abs 2 AußStrG begründet einen Verfahrensmangel, der im Rechtsmittel ausdrücklich gerügt werden muss.
Wann gilt eine eheliche Lebensgemeinschaft als aufgelöst?
Maßgeblich ist nicht allein die gemeinsame Wohnung. Entscheidend sind insbesondere der Wille zum ehelichen Zusammenleben sowie die persönliche und wirtschaftliche Gemeinschaft; die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab.
Warum wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen?
Der Rechtsmittelwerber zeigte keine Rechtsfrage auf, die eine Korrektur durch den OGH nach § 62 Abs 1 AußStrG erforderlich gemacht hätte.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung wurde als Zurückweisungsbeschluss und nicht als allgemeine Sachentscheidung aufbereitet.
Die Aussage zum Auflösungszeitpunkt wird als einzelfallbezogene Beurteilung dargestellt.
Maskierte Parteinamen wurden nicht ausgeschrieben; die Rollen wurden neutral bezeichnet.
Die Zusammenfassung enthält keine über den RIS-Text hinausgehenden Tatsachen oder Rechtssätze.
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