RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Nach einem Unfall im Jahr 2020 implantierten zwei in einem Krankenhaus tätige Ärzte dem Kläger eine zementierte Radiuskopfprothese. Noch im selben Jahr wurde diese im Zuge einer Reoperation entfernt und durch ein neues Implantat ersetzt. Zwei Monate später ließ der Kläger die zweite Prothese bei einer Revisionsoperation in Griechenland entfernen. [2]
Der Kläger erhob gegen den Krankenhausträger und die beiden Ärzte Zahlungs- und Feststellungsbegehren wegen behaupteter Behandlungsfehler. Das Erstgericht wies die Begehren ab, weil die gesamte medizinische Behandlung in Österreich einschließlich beider Operationen nach seinen Feststellungen lege artis medicinae erfolgt war. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. [2] [3]
Im Revisionsverfahren berief sich der Kläger auf ein griechisches Strafurteil, mit dem die beiden Ärzte wegen fahrlässiger Körperverletzung jeweils zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden waren. Er machte geltend, die Missachtung der Bindungswirkung dieses Urteils begründe die Nichtigkeit des Zivilverfahrens. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität. Die außerordentliche Revision war daher nicht zulässig. [3] [1]
- Bindung an Strafurteile: Nach ständiger Rechtsprechung kann ein rechtskräftig strafgerichtlich Verurteilter in einem nachfolgenden Rechtsstreit gegenüber einer anderen Partei nicht bestreiten, die abgeurteilte Tat begangen zu haben. Das Zivilgericht darf hinsichtlich der strafbaren Handlung, ihrer Zurechnung und des Kausalzusammenhangs keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen treffen. Die Missachtung dieser Bindungswirkung kann Nichtigkeit begründen. [3]
- Ausländisches Strafurteil: Eine ausländische strafgerichtliche Verurteilung entfaltet diese Wirkung nur, wenn das Recht des Urteilsstaats dem Strafurteil eine entsprechende Bindungswirkung zuerkennt. Ein österreichisches Gericht kann nicht in weiterem Umfang an die materielle Rechtskraft eines ausländischen Strafurteils gebunden sein als die Gerichte dieses Staats selbst. [3]
- Griechisches Recht: Da Griechenland dem Schengener Durchführungsübereinkommen beigetreten ist, konnte das griechische Strafurteil in Österreich nur jene Wirkung entfalten, die ihm nach griechischem Recht zukommt. Nach griechischem Recht waren daher sowohl die Rechtskraft als auch das Ausmaß einer allfälligen Bindung zu beurteilen. [3]
- Ermittlung fremden Rechts: Das österreichische Gericht hat sich die erforderlichen Kenntnisse des fremden Rechts gemäß § 4 Abs 1 IPRG von Amts wegen zu verschaffen. Die Wahl der Erkenntnisquellen liegt in seinem Ermessen; zulässig sind unter anderem Auskünfte des Bundesministers für Justiz, Sachverständigengutachten sowie Informationen von Behörden, Parteien, Zeugen oder aus dem Internet. Ob fremdes Recht zutreffend ermittelt wurde, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls. [3]
- Keine korrekturbedürftige Ermittlung: Das Erstgericht hatte nach Ermittlung und Erörterung des griechischen Rechts angenommen, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen nicht rechtskräftig seien und selbst griechische Zivilgerichte nicht an ein verurteilendes Strafurteil gebunden wären. Der Kläger konnte weder die behauptete Rechtskraft durch die vorgelegten Urkunden bestätigen noch aus den angeführten Entscheidungen des griechischen Höchstgerichts die behauptete Bindungswirkung ableiten. Damit zeigte er keine korrekturbedürftigeFe [3]
- Höherer Sorgfaltsmaßstab: Das weitere Argument, der Krankenhausträger unterliege einem höheren Sorgfaltsmaßstab als die behandelnden Ärzte, ging nach Ansicht des OGH nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorlag. [1]
Die von den Vorinstanzen ausgesprochene Abweisung der auf behauptete Behandlungsfehler gestützten Zahlungs- und Feststellungsbegehren wurde damit nicht im Rahmen eines ordentlichen Revisionsverfahrens überprüft. [3] [1]
Rechtsgrundlagen
Zentrale Grundlage der Entscheidung waren die Regeln über die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision, die amtswegige Ermittlung fremden Rechts und die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen. [1] [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Zulässigkeit der Revision bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. [1] [3]
- § 508a Abs 2 ZPO: Zurückweisung einer außerordentlichen Revision, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO fehlen. [1]
- § 477 ZPO: Die Missachtung der Bindungswirkung eines rechtskräftigen verurteilenden Strafurteils wird als nicht ausdrücklich im gesetzlichen Katalog genannter Nichtigkeitsgrund behandelt. [3]
- § 4 Abs 1 IPRG: Pflicht des österreichischen Gerichts, die erforderlichen Kenntnisse des anzuwendenden fremden Rechts von Amts wegen zu ermitteln. [3]
- Schengener Durchführungsübereinkommen: Im Zusammenhang mit der Gleichstellung und Wirkung eines in einem Vertragsstaat gefällten Strafurteils; Griechenland ist dem Übereinkommen beigetreten. [3]
- Rechtsprechungsnachweise: Der OGH verwies insbesondere auf RS0074219 zur Bindung an strafgerichtliche Verurteilungen, RS0074230 zur Nichtigkeit bei Missachtung der Bindung, RS0110169 zur Wirkung ausländischer Strafurteile und RS0045163 zur Ermittlung fremden Rechts. [3]
Spruch
Ein ausländisches Strafurteil kann in Österreich nur jene Bindungswirkung entfalten, die ihm im Urteilsstaat zukommt. Da der Kläger weder die Rechtskraft der griechischen Verurteilungen noch eine nach griechischem Recht bestehende Bindungswirkung überzeugend darlegte, wies der OGH die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260428_OGH0002_0010OB00019_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte sind als Ärzte in einem Krankenhaus tätig, dessen Rechtsträger die Erstbeklagte ist. Sie implantierten dem Kläger nach einem Unfall im Jahr 2020 eine zementierte Radiuskopfprothese, die sie in einer Reoperation noch im selben Jahr entfernten und durch ein neues Implantat ersetzten. Zwei Monate später ließ der Kläger bei einer Revisionsoperation in Griechenland die zweite Prothese entfernen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260428_OGH0002_0010OB00019_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [5] 1. Der Kläger rügt die Nichtigkeit des Verfahrens wegen Missachtung der Bindungswirkung eines griechischen Strafurteils, mit dem der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung des Klägers jeweils zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260428_OGH0002_0010OB00019_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0010OB00019_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Vollmaier als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen AZ 25 Cg 90/25a (führendes Verfahren) und AZ 25 Cg 91/25y des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0010OB00019_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
D*, sämtliche vertreten durch die RUDECK - SCHLAGER RECHTSANWALTS KG in Wien, wegen 88.438,29 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0010OB00019_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein ausländisches Strafurteil bindet österreichische Zivilgerichte nicht weitergehend als die Zivilgerichte des Urteilsstaats.
- Rechtskraft und Bindungswirkung eines griechischen Strafurteils sind nach griechischem Recht zu beurteilen.
- Das österreichische Gericht muss fremdes Recht von Amts wegen ermitteln; die konkrete Ermittlung ist regelmäßig eine Einzelfallfrage.
- Nicht ausreichend belegte Behauptungen zur Rechtskraft oder zum Inhalt fremden Rechts begründen noch keine erhebliche Rechtsfrage.
- Die außerordentliche Revision wurde mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Bindet ein griechisches Strafurteil ein österreichisches Zivilgericht?
Nur insoweit, als das Urteil nach griechischem Recht rechtskräftig ist und griechische Zivilgerichte bindet. Eine weitergehende Wirkung kann ihm in Österreich nicht zukommen.
Wer muss das griechische Recht im österreichischen Verfahren ermitteln?
Das österreichische Gericht hat die notwendigen Kenntnisse des fremden Rechts gemäß § 4 Abs 1 IPRG von Amts wegen zu beschaffen.
Welche Quellen dürfen zur Ermittlung fremden Rechts verwendet werden?
Der OGH nennt unter anderem Auskünfte des Bundesministers für Justiz, Sachverständigengutachten sowie Informationen von Behörden, Parteien, Zeugen oder aus dem Internet.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Der Kläger zeigte weder bei der Ermittlung des griechischen Rechts noch mit seinem weiteren Vorbringen eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft vorrangig die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und keine neuerliche Tatsachenprüfung der medizinischen Behandlung.
Die Aussagen zum griechischen Recht geben ausschließlich die im RIS-Auszug dargestellten Ermittlungsergebnisse und deren revisionsrechtliche Beurteilung wieder.
Die Darstellung dient der juristischen Information und ersetzt keine Prüfung eines Einzelfalls.
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