RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger verfügte über ein von der beklagten Konzessionärin ausgegebenes Rubbellos „1 Jahr Weihnachten“ der Serie 446. Er verlangte 10.000 EUR samt Anhang als Teil eines behaupteten Hauptgewinns von 60.000 EUR. Nach seiner Auslegung der aufgedruckten Spielerklärung hatte er 5.000 EUR monatlich für ein Jahr gewonnen, weil auf den freigelegten Feldern insgesamt dreimal das Geldscheinsymbol mit dem Betrag von 5.000 EUR erschien. [4] [6]
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab. Das Berufungsgericht ließ die Revision wegen zahlreicher Parallelverfahren zur selben Losserie und zu denselben Rechtsfragen zu. Der Kläger bekämpfte die Auslegung, wonach die drei Hauptgewinnsymbole innerhalb eines einzelnen Spiels erscheinen müssen. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts bindet ihn nicht. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung der konkreten Spielbedingungen war aus seiner Sicht nicht korrekturbedürftig. [3] [6]
- Parallelverfahren und Revisionszulässigkeit: Eine vertretbare Vertragsauslegung wird nicht allein deshalb zur erheblichen Rechtsfrage, weil sie viele Fälle betrifft. Die Ausnahme für geradezu typische Vertragsbestimmungen griff hier nicht: Die saisonalen Spielbedingungen sollten nach dem eigenen Vorbringen des Klägers gerade von jenen zahlreicher anderer Rubbellose abweichen. [6]
- Auslegung im Gesamtzusammenhang: Nach § 914 ABGB ist maßgeblich, wie ein redlicher und verständiger Vertragspartner die Erklärung objektiv verstehen durfte. Neben dem gewöhnlichen Wortsinn sind der übrige Vertragsinhalt, Zweck, Interessenlage und die Übung des redlichen Verkehrs zu berücksichtigen. [6]
- Drei Symbole innerhalb eines Spiels: Die Bedingungen waren so zu verstehen, dass das Los zwei getrennte Spiele enthält und der Hauptgewinn drei Geldscheinsymbole pro Spiel voraussetzt. Dass die Worte „pro Spiel“ im letzten Satz nicht wiederholt werden, ändert daran nichts. Dieser Satz beschreibt nur die besondere Auszahlung des Hauptgewinns. [6]
- Kein zusätzliches Gesamtspiel: Vorder- und Rückseite stützen die Trennung: Die Rubbelflächen heißen „Spiel 1“ und „Spiel 2“, und pro Los kann bis zu zweimal gewonnen werden. Ein Zusammenzählen der Symbole beider Flächen würde ein drittes Spiel schaffen, für das sich in den Bedingungen kein Anhaltspunkt findet. [6]
- Unklarheitenregel nicht anwendbar: § 915 zweiter Halbsatz ABGB greift erst ein, wenn die Auslegung nach § 914 ABGB kein eindeutiges Ergebnis liefert. Hier war das Ergebnis eindeutig. Eine Bedeutung der Gestaltung anderer Rubbellose für die Auslegung dieses Loses zeigte die Revision nicht nachvollziehbar auf. [6]
- Keine Deckung durch die Bewilligung: Die Bewilligung des Finanzamts Österreich ging von nur zwei Hauptgewinnen und einer Ausschüttungsquote von 57 % aus. Die Auslegung des Klägers hätte hingegen eine Quote ergeben, die 100 % exorbitant überschreitet. Sie war daher entgegen seinem Vorbringen nicht aufsichtsbehördlich gedeckt. [6]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 27. Jänner 2026 wies der OGH die Revision zurück. Die Abweisung des Zahlungsbegehrens durch die Vorinstanzen blieb damit bestehen. Die Beklagte muss die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst tragen, weil sie nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hatte. [1] [6]
Offen blieb, ob die Spielerklärung lediglich über den Ausgang eines bereits abgeschlossenen Glücksspiels informiert. Auch eine mögliche verbotene Ausspielung nach § 2 Abs 4 GSpG und eine daraus folgende Vertragsnichtigkeit musste der OGH nicht prüfen. Selbst bei Maßgeblichkeit der Spielerklärung ergab sich nach ihrer vertretbaren Auslegung kein Anspruch des Klägers. [6]
Rechtsgrundlagen
Tragend waren die Anforderungen an die Revisionszulässigkeit und die Regeln der Vertragsauslegung. Die glücksspielrechtliche Frage wurde ausdrücklich nicht entschieden. [6]
- § 502 Abs 1 ZPO: Die Revision setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Eine mit Lehre und Rechtsprechung vereinbare, nicht unvertretbare Vertragsauslegung begründet eine solche Frage grundsätzlich nicht. [3] [6]
- § 914 ABGB: Die Spielerklärung ist nach ihrem objektiven Verständnis für einen redlichen und verständigen Vertragspartner unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auszulegen. [6]
- § 915 zweiter Halbsatz ABGB: Die Unklarheitenregel kommt erst nach erfolgloser Auslegung nach § 914 ABGB zur Anwendung. Wegen des eindeutigen Ergebnisses war sie hier nicht heranzuziehen. [6]
- § 2 Abs 4 GSpG: Ob die vom Kläger vertretene, vom Bewilligungsbescheid abweichende Auslegung zu einer verbotenen Ausspielung und Vertragsnichtigkeit führen könnte, blieb offen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Auslegung, dass der Hauptgewinn drei Geldscheinsymbole innerhalb eines der beiden getrennten Spiele voraussetzt, war nicht korrekturbedürftig. Die Unklarheitenregel griff wegen des eindeutigen Auslegungsergebnisses nicht ein. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260127_OGH0002_0010OB00181_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Der Kläger verfügt über ein von der beklagten Konzessionärin (des Bundes im Rahmen des Glücksspielmonopols) ausgegebenes Rubbellos „1 Jahr Weihnachten“ (Serie 446) mit nachstehendem Erscheinungsbild:
/Dokumente/Justiz/JJT_20260127_OGH0002_0010OB00181_25M0000_000/1Ob181_25m.img1is.jpg
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Begründung:
[1] Der Kläger verfügt über ein von der beklagten Konzessionärin (des Bundes im Rahmen des Glücksspielmonopols) ausgegebenes Rubbellos „1 Jahr Weihnachten“ (Serie 446) mit nachstehendem Erscheinungsbild:
/Dokumente/Justiz/JJT_20260127_OGH0002_0010OB00181_25M0000_000/1Ob181_25m.img1is.jpg
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[2] Er begehrt die Auszahlung eines Teils des Hauptgewinns von 60.000 EUR mit der Behauptung, nach dem objektiven Erklärungswert der (auf der Rückseite) aufgedruckten Spielerklärung habe er 5.000 EUR monatlich für die Dauer eines Jahres gewonnen, weil auf den freigelegten Feldern auf der Vorderseite drei Mal das Geldscheinsymbol [5.000,-] aufscheine.
[3] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab.
[4] Das Berufungsgericht ließ die Revision aufgrund der Vielzahl der zur gegenständlichen Losserie und zu denselben Rechtsfragen anhängigen Parallelverfahren zu.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260127_OGH0002_0010OB00181_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[5] Entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch ist die (von der Beklagten beantwortete) Revision des Klägers mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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[5] Entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch ist die (von der Beklagten beantwortete) Revision des Klägers mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[6] 1. Wenn die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang steht und kein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (RS0042776; RS0042936). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die zu lösenden Fragen für eine Mehrzahl von Fällen relevant sind (RS0042816; RS0042776 [T26]). Anderes gilt nur bei der Auslegung geradezu typischer Vertragsbestimmungen, die für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein könnten (RS0042871 [T10, T11, T14]), wovon aber bei den konkreten Bedingungen der saisonalen Losserie nicht auszugehen ist, zumal die Spielbedingungen nach dem Vorbringen des Klägers selbst gerade nicht denen zahlreicher anderer Rubbellose auf dem Markt entsprechen sollen.
[7] 2. Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist der Wille der Parteien, also die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen. Dabei ist zunächst vom allgemeinen Wortsinn der Erklärung auszugehen. Es kommt darauf an, wie eine Erklärung bei objektiver Beurteilung für einen redlichen und verständigen Vertragspartner zu verstehen war (RS0113932; RS0014160 [T11]; RS0014205 [T20] ua). Der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung ist dabei nicht allein entscheidend. Vielmehr ist – auch wenn keine Vertragsverhandlungen stattgefunden haben – auf die Gesamtheit der Umstände abzustellen, insbesondere den Zusammenhang mit dem übrigen Vertragsinhalt, den Zweck, die Interessenlage und die Übung des redlichen Verkehrs (RS0017915; RS0017797; RS0113932 uvm).
[8] An der Beurteilung der Vorinstanzen, die vorliegenden Spielbedingungen seien für jeden redlichen Erklärungsempfänger so zu verstehen, dass das Rubbellos zwei getrennte Spiele enthalte und für die Erzielung des Hauptgewinns das Geldscheinsymbol [5.000,-] dreimal pro Spiel aufscheinen müsse, vermag der Kläger keine Bedenken zu wecken. Er stützt sich nur auf den Umstand, dass die Wortfolge „pro Spiel“ im letzten Satz des ersten „Bulletpoints“ der auf der Rückseite befindlichen Spielerklärung nicht wiederholt wird, lässt dabei aber den Gesamtkontext außer Acht. Schon eine Zusammenschau des vierten und letzten Satzes mit dem vorhergehenden dritten Satz legt nahe, dass der letzte Satz nicht die abweichenden Modalitäten eines weiteren Spiels, sondern – bei Beibehaltung der im dritten Satz definierten Prämisse „pro Spiel“, deren Bedeutung im Übrigen durch Unterstreichung betont wird – bloß den mit dem Geldscheinsymbol [5.000,-] verbundenen Hauptgewinn „EUR 5.000,- monatlich, 1 Jahr lang“ (versus „Geldbetrag 1 x“ im dritten Satz) umschreibt, wofür auch die Hervorhebung gerade dieser Information durch Fettdruck spricht. Diese Auslegung wird durch die Gesamtbetrachtung der Vorder- und der Rückseite des Rubbelloses untermauert: Dem ersten Satz des ersten „Bulletpoints“ der Spielerklärung zufolge befinden sich auf dem Rubbellos zwei Spiele; der erste Satz des zweiten „Bulletpoints“ stellt klar, dass man „pro Los … bis zu 2 x gewinnen“ kann. Damit im Einklang steht, dass auf der Vorderseite zwei separierte Rubbelflächen als „Spiel 1“ und „Spiel 2“ bezeichnet werden. Nichts deutet auf ein drittes – eigenen Regeln unterliegendes – Spiel hin, mit dem der Spieler durch Zusammenzählen der auf diesen beiden Spielflächen befindlichen Geldscheinsymbole (womöglich sogar zusätzlich zu einer entsprechenden Chance jeweils bei Spiel 1 und 2) eine Chance auf den Hauptgewinn erhalten soll. Die Interpretation des Klägers würde jedoch zu einem solchen dritten Spiel führen.
[9] Inwieweit die Ausgestaltung anderer auf dem Markt befindlicher Rubbellose für die Auslegung des Inhalts des vorliegenden Rubbelloses relevant sein soll, legt die Revision nicht nachvollziehbar dar.
[10] Die Unklarheitenregel des § 915 zweiter Halbsatz ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann anzuwenden, wenn die Auslegung unter Heranziehung von § 914 ABGB ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist (RS0109295; RS0017957; RS0017752; RS0017951). Das ist hier nicht der Fall.
[11] Entgegen der Meinung des Revisionswerbers ist die von ihm vertretene Auslegung der Spielerklärung des Rubbelloses gerade nicht aufsichtsbehördlich gedeckt: Aus der Bewilligung des Finanzamts Österreich geht nämlich zweifelsfrei hervor, dass von nur zwei Hauptgewinnen und einer Ausschüttungsquote von 57 % ausgegangen wurde. Nach Ansicht des Revisionswerbers würde sich hingegen eine 100 % exorbitant überschreitende Ausschüttungsquote ergeben.
[12] Ein korrekturbedürftiges Auslegungsergebnis der Vorinstanzen zeigt die Revision daher nicht auf.
[13] 3. Auf die Alternativbegründung der Vorinstanzen, die Spielerklärung diene nur der Information über den Ausgang des bereits abgeschlossenen Glücksspiels und könne daher für die Frage, ob ein Gewinnlos erworben worden sei, keine Rolle spielen, kommt es nicht mehr an, weil für den Kläger, auch wenn seine Auffassung, die Spielerklärung sei sehr wohl maßgeblich, zuträfe, nichts zu gewinnen ist. Ebenso wenig muss geklärt werden, ob die vom Bewilligungsbescheid abweichende Auslegung des Klägers zu einer verbotenen Ausspielung im Sinn des § 2 Abs 4 GSpG führen könnte und damit eine Nichtigkeit des Vertrags gegeben wäre.
[14] 4. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, sind ihr für die Revisionsbeantwortung keine Kosten zuzusprechen (RS0035979; RS0035962).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260127_OGH0002_0010OB00181_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Michael Wirrer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö* Gesellschaft m.b.H, *, vertreten durch die Freshfields Rechtsanwälte PartG mbB, Dr. Thomas Kustor und Mag. Anna Kohlmaier, Rechtsanwälte in Wien, wegen 10.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. September 2025, GZ 5 R 115/25f‑14, mit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. Juni 2025, GZ 14 Cg 38/25k‑9, bestätigt wurde, den
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[1] Der Kläger verfügt über ein von der beklagten Konzessionärin (des Bundes im Rahmen des Glücksspielmonopols) ausgegebenes Rubbellos „1 Jahr Weihnachten“ (Serie 446) mit nachstehendem Erscheinungsbild:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260127_OGH0002_0010OB00181_25M0000_000.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Beim konkreten Rubbellos mussten drei Hauptgewinnsymbole innerhalb eines der beiden getrennten Spiele erscheinen.
- Die Spielerklärung war anhand des gesamten Loses auszulegen, nicht anhand eines einzelnen Satzes.
- Viele Parallelverfahren begründen für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage.
- Die Unklarheitenregel greift erst ein, wenn die Auslegung nach § 914 ABGB kein eindeutiges Ergebnis ergibt.
- Eine mögliche verbotene Ausspielung oder Vertragsnichtigkeit wurde nicht entschieden.
Häufige Fragen
Wann war beim Rubbellos „1 Jahr Weihnachten“ der Hauptgewinn erreicht?
Nach der vom OGH als nicht korrekturbedürftig angesehenen Auslegung mussten drei Geldscheinsymbole mit dem Betrag von 5.000 EUR innerhalb eines einzelnen Spiels erscheinen. Symbole aus „Spiel 1“ und „Spiel 2“ waren nicht zusammenzuzählen.
Warum wurde die Revision in OGH 1Ob181/25m zurückgewiesen?
Es fehlte eine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO. Die Vertragsauslegung der Vorinstanzen war vertretbar. Die Vielzahl gleichartiger Parallelverfahren änderte daran bei diesen konkreten saisonalen Spielbedingungen nichts.
Warum half die Unklarheitenregel des § 915 ABGB dem Kläger nicht?
Die Unklarheitenregel ist erst anzuwenden, wenn die Auslegung nach § 914 ABGB ohne eindeutiges Ergebnis bleibt. Aus dem Gesamtzusammenhang von Spielerklärung und Gestaltung des Loses ergab sich hier ein eindeutiges Verständnis.
Hat der OGH eine verbotene Ausspielung nach § 2 Abs 4 GSpG festgestellt?
Nein. Der OGH ließ offen, ob die Auslegung des Klägers eine verbotene Ausspielung und Vertragsnichtigkeit zur Folge hätte. Diese Frage war für die Entscheidung nicht mehr erforderlich.
Quelle und Hinweis
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