RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Im Verfahren gegen eine Gesellschaft mit Sitz in Malta ging es um 34.600 EUR samt Anhang. Die Beklagte erhob außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Juni 2026, GZ 16 R 53/26w-27. [3]
Der Streit betraf Online-Glücksspielverträge mit einem in Österreich ansässigen Verbraucher. Die Beklagte richtete ihre Online-Tätigkeit auch auf Österreich aus. Im Revisionsverfahren stellte sie unter anderem das anwendbare Recht, das Vorliegen einer Verbrauchersache und die Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols infrage. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH knüpfte an seine wiederholte Rechtsprechung zu grenzüberschreitenden Online-Glücksspielverträgen an. Die Einwände der Beklagten boten weder Anlass für eine abweichende Beurteilung noch für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens. [2] [5]
- Österreichisches Verbraucherstatut: Nach Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO gilt österreichisches Recht, wenn die Beklagte ihre Online-Tätigkeit auf Österreich ausrichtet und Glücksspielverträge mit hier ansässigen Verbrauchern schließt. Die Ausnahme des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO greift nach der angeführten Rechtsprechung nicht. [2]
- Rückabwicklung nichtiger Verträge: Das Verbraucherstatut erfasst nach Art 12 Abs 1 lit e Rom I-VO auch die Rückabwicklung nichtiger Verträge. Art 4 Abs 1 und Art 10 Abs 1 Rom II-VO sind daher nach der Beurteilung des OGH nicht einschlägig. [2]
- Verbrauchereigenschaft und Zuständigkeit: Die Beklagte hatte die Bejahung der internationalen Zuständigkeit nach Art 18 Abs 1 EuGVVO und die Annahme der Verbrauchereigenschaft nach Art 6 Rom I-VO unbekämpft gelassen. Ihrer Berufung hatte sie diese Prämissen vielmehr zugrunde gelegt. Darauf verwies der OGH gegenüber ihrem nunmehrigen Einwand. [2]
- Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols: Für den hier relevanten Zeitraum entspricht das österreichische Konzessionssystem einschließlich der Werbung der Konzessionäre nach der wiederholten Rechtsprechung den unionsrechtlichen Vorgaben. Maßgeblich ist eine gesamthafte Würdigung der tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt, auch im Hinblick auf das Kohärenzgebot. [2]
- Keine maßgebende Änderung aufgezeigt: Die Beklagte zeigte keine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage auf. Eine behauptete expansionistische Geschäftspolitik und verharmlosende Werbung führen für sich allein noch nicht zur Unionsrechtswidrigkeit. Auch steigende Staatseinnahmen und die Einordnung illegalen Glücksspiels als Verwaltungsdelikt überzeugten den OGH nicht. [2]
- EuGH-Vorlage nur anregbar: Eine Prozesspartei kann ein Vorabentscheidungsverfahren nur anregen; ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf einen entsprechenden Antrag besteht nicht. Unabhängig davon sah der OGH weder zur Auslegung von Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO noch zur Kohärenz des Glücksspielmonopols unionsrechtliche Zweifel. [6] [2]
Ergebnis
Der OGH wies den Antrag der Beklagten auf Einholung einer Vorabentscheidung zurück. Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ebenfalls zurückgewiesen. [4] [5]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die kollisionsrechtliche Einordnung von Verbraucherverträgen mit Fragen der internationalen Zuständigkeit und der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision. Für die unionsrechtliche Beurteilung des Glücksspielmonopols verweist sie auf bestehende Rechtsprechung. [2] [5]
- Art 6 Abs 1 lit b und Abs 4 lit a Rom I-VO: Diese Bestimmungen betreffen das auf Verbraucherverträge anwendbare Recht und die geprüfte Ausnahme. Der OGH bejaht österreichisches Recht und verneint die Ausnahme. [2]
- Art 12 Abs 1 lit e Rom I-VO: Das Vertragsstatut erfasst auch die Folgen der Nichtigkeit. Darauf stützt der OGH die Anwendung des Verbraucherstatuts auf die Rückabwicklung. [2]
- Art 4 Abs 1 und Art 10 Abs 1 Rom II-VO: Diese Vorschriften sind nach der Entscheidung für die hier behandelte Rückabwicklung nicht einschlägig. [2]
- Art 17 und Art 18 Abs 1 EuGVVO: Der OGH behandelt den Einwand gegen das Vorliegen einer Verbrauchersache. Die erstgerichtliche Bejahung der internationalen Zuständigkeit nach Art 18 Abs 1 war unbekämpft geblieben. [2]
- § 508a Abs 2 und § 502 Abs 1 ZPO: Auf diese Bestimmungen stützt sich die Zurückweisung der außerordentlichen Revision. [5]
- RS0058452: Der angeführte Rechtsprechungsverweis trägt die Unterscheidung zwischen einer zulässigen Anregung zur EuGH-Vorlage und einem nicht bestehenden verfahrensrechtlichen Antragsrecht. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision der beklagten Glücksspielanbieterin zurück. Auf die erfassten Verbraucherverträge und deren Rückabwicklung ist österreichisches Recht anzuwenden. Eine maßgebende Änderung der Grundlagen für die unionsrechtliche Beurteilung des Glücksspielmonopols wurde nicht aufgezeigt. Den Antrag auf EuGH-Vorlage wies der OGH mangels eines entsprechenden Antragsrechts zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00124_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
Zu I.:
[1] Eine Prozesspartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH zu beantragen, sie kann eine solche Vorgehensweise nur anregen. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen (RS0058452 [etwa T5 und T6, T10, T16, T17, T21, T25]).
Zu II.:
1. Zum anwendbaren Recht:
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Zu I.:
[1] Eine Prozesspartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH zu beantragen, sie kann eine solche Vorgehensweise nur anregen. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen (RS0058452 [etwa T5 und T6, T10, T16, T17, T21, T25]).
Zu II.:
1. Zum anwendbaren Recht:
[2] Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgeführt, dass gemäß Art 6 Abs 1 lit b Rom I‑VO auf Glücksspielverträge, die – wie hier – zwischen der Beklagten und in Österreich ansässigen Verbrauchern zustande gekommen sind, österreichisches Recht anzuwenden ist, weil die Beklagte ihre Online‑Tätigkeit auch auf Österreich ausrichtet. Zudem wurde klargestellt, dass die Ausnahme des Art 6 Abs 4 lit a Rom I‑VO nicht vorliegt und Art 4 Abs 1 sowie Art 10 Abs 1 Rom II‑VO nicht einschlägig sind, weil das Verbraucherstatut nach Art 12 Abs 1 lit e Rom I‑VO auch für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gilt (1 Ob 82/26d [Rz 2 bis 6]; 7 Ob 150/24w [Rz 3 bis 5]; 6 Ob 157/24t [Rz 4 bis 6]; 7 Ob 206/25g [Rz 4 bis 6] je mwN).
[3] 2. Soweit die Beklagte in ihrer Revision nunmehr meint, es liege keine Verbrauchersache im Sinn der Art 17 und 18 EuGVVO 2012 vor, ist sie darauf zu verweisen, dass sie die Bejahung der internationalen Zuständigkeit nach Art 18 Abs 1 EuGVVO durch das Erstgericht ebenso unbekämpft gelassen hat, wie die Annahme, dass der Kläger Verbraucher im Sinn des Art 6 Rom I‑VO ist. Vielmehr legte sie ihrer Berufung diese Prämissen zugrunde.
3. Zum österreichischen Glücksspielmonopol:
[4] 3.1. Der Oberste Gerichtshof hat auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH wiederholt festgehalten, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (6 Ob 85/26g [Rz 7, 8]; 1 Ob 64/26g [Rz 7, 8]; 7 Ob 112/25h [Rz 9, 10]; 9 Ob 64/25i [Rz 12, 13]; 8 Ob 54/25m [Rz 11, 12], je mwN).
[5] In diesem Zusammenhang wurde wiederholt bejaht, dass das österreichische Glücksspielmonopol auch dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot entspricht. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen aktuellen Entscheidungen an seiner der Ansicht des Obersten Gerichtshof entsprechenden Beurteilung festgehalten (VwGH Ra 2022/16/0001; Ro 2021/17/0010; Ra 2020/17/0009; vgl auch VfGH G 259/2022).
[6] 3.2. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die nationalen Gerichte in jedem Einzelfall zu prüfen haben, ob ein innerstaatliches Glücksspielmonopol nach wie vor unionsrechtskonform sei, zeigt sie keine maßgebende Änderung der dafür relevanten Sach‑ und/oder Rechtslage auf. Die von ihr nur allgemein behaupteten Indizien legen eine solche jedenfalls nicht nahe, weil selbst eine angeblich expansionistische Geschäftspolitik der Konzessionäre sowie eine das Glücksspiel verharmlosende Werbung für sich allein noch nicht zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols führt (3 Ob 72/21s [Rz 13]; 3 Ob 106/21s; vgl auch VwGH Ra 2017/17/0947 Rz 5; Ro 2021/17/0010 Rz 11). Warum dafür vermeintlich konstant steigende Staatseinnahmen aus dem Glücksspiel und die Einordnung illegalen Glücksspiels als Verwaltungsdelikt sprechen sollen, vermag die Beklagte nicht nachvollziehbar zu erklären. Es trifft auch nicht zu, dass die bisherige Judikatur auf „über 10 Jahre zurückliegenden Vorentscheidungen“ beruht.
[7] 4. Für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der Auslegung von Art 6 Abs 4 lit a Rom I‑VO sowie zur Prüfung der Kohärenz der Regelungen zum österreichischen Glücksspielmonopol besteht mangels unionsrechtlicher Zweifel kein Anlass (3 Ob 33/26p [Rz 10]; 3 Ob 36/26d [Rz 11]; 6 Ob 53/26a [Rz 14]).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00124_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die Summer Kaufmann + Partner Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die beklagte Partei N* Ltd, *, Malta, vertreten durch die Hochstöger, Nowotny & Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 34.600 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juni 2026, GZ 16 R 53/26w‑27, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00124_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00124_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00124_26F0000_000.
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[1] Eine Prozesspartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH zu beantragen, sie kann eine solche Vorgehensweise nur anregen. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen (RS0058452 [etwa T5 und T6, T10, T16, T17, T21, T25]).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00124_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Das österreichische Verbraucherstatut erfasst hier auch die Rückabwicklung nichtiger Online-Glücksspielverträge.
- Der OGH sah keine aufgezeigte Änderung, die seine Beurteilung des Glücksspielmonopols infrage stellte.
- Eine Partei kann eine EuGH-Vorlage anregen, hat aber keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf einen entsprechenden Antrag.
- Die außerordentliche Revision und der Antrag auf EuGH-Vorlage wurden zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Warum galt österreichisches Recht für die Online-Glücksspielverträge?
Die Beklagte richtete ihre Online-Tätigkeit auch auf Österreich aus und schloss Verträge mit hier ansässigen Verbrauchern. Der OGH leitete daraus die Anwendung österreichischen Rechts nach Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO ab.
Welches Recht gilt für die Rückabwicklung nichtiger Glücksspielverträge?
Nach der Entscheidung erfasst das Verbraucherstatut gemäß Art 12 Abs 1 lit e Rom I-VO auch die Rückabwicklung nichtiger Verträge. Die vom OGH behandelten Vorschriften der Rom II-VO waren deshalb nicht einschlägig.
Hat der OGH das österreichische Glücksspielmonopol als unionsrechtskonform beurteilt?
Ja, für den im Verfahren relevanten Zeitraum bestätigte er seine bisherige Beurteilung einschließlich des Kohärenzgebots. Die Beklagte zeigte keine maßgebende Änderung der relevanten Sach- oder Rechtslage auf.
Kann eine Prozesspartei eine Vorlage an den EuGH verlangen?
Nach den Ausführungen des OGH kann sie eine Vorlage nur anregen. Ein verfahrensrechtliches Antragsrecht besteht nicht. Der OGH sah hier zudem mangels unionsrechtlicher Zweifel keinen Anlass für eine Vorlage.
Quelle und Hinweis
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Die Ausführungen ab Rz 2 stehen im gelieferten Volltext, nicht im Auszug zur rechtlichen Beurteilung.
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