RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
1Ob119/26w
Entscheidungsdatum
2026-08-27
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00119.26W.0827.000
Dokumentnummer
JJT_20260827_OGH0002_0010OB00119_26W0000_000

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren beantragte der Mann eine einstweilige Regelung der Benützung vermieteter Wohnungen und Garagenplätze. Die Wohnungseigentumsobjekte standen jeweils im grundbücherlichen Alleineigentum eines Ehegatten und waren mit dessen vorehelichen Mitteln angeschafft worden. Der Antrag sollte auch die Nutzung und den Fruchtbezug einzelner Garagenplätze abweichend von ihrer grundbücherlichen Zuordnung regeln. [4] [3]

Der Mann verwies insbesondere darauf, dass während der ehelichen Lebensgemeinschaft eine ihm gehörende Wohnung gemeinsam mit einem der Frau gehörenden Garagenplatz vermietet worden sei. Außerdem berief er sich auf Beiträge zur Renovierung und Einrichtung ihrer Wohnungen. Die Vorinstanzen wiesen den Sicherungsantrag übereinstimmend ab. Dagegen erhob der Mann einen außerordentlichen Revisionsrekurs. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. § 382 Z 8 lit b erster Fall EO ermöglicht zwar im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren eine einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse. Diese Regelungsverfügung ist jedoch auf Gegenstände der Aufteilungsmasse beschränkt. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieb die übereinstimmende Abweisung der beantragten einstweiligen Verfügung bestehen. Zugleich berichtigte er die offenbare Unrichtigkeit im Rekursbeschluss hinsichtlich der B-LNR des Garagenplatzes 4. [1] [6] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die Grenzen der einstweiligen Benützungsregelung mit den Regeln über die eheliche Vermögensaufteilung. Daneben behandelt sie die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses und die Berichtigung offenbarer Entscheidungsfehler. [3] [1]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Eine einstweilige Benützungsregelung nach § 382 Z 8 lit b erster Fall EO darf nur Gegenstände der ehelichen Aufteilungsmasse erfassen. Die betroffenen, mit vorehelichen Mitteln angeschafften Wohnungseigentumsobjekte gehörten hier nicht dazu. Renovierungsbeiträge und die gemeinsame Vermietung von Wohnung und Garagenplatz änderten daran nichts. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück und berichtigte eine offenbare Unrichtigkeit.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

I. Der Beschluss des Rekursgerichts wird dahin berichtigt, dass es auf Seite 2 im Punkt 3. letzter Satz statt „und den mit B-LNR 22 verbundenen Garagenplatz 4“ richtig „und den mit B-LNR 18 verbundenen Garagenplatz 4“ zu lauten hat.

II. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

I. Der Beschluss des Rekursgerichts wird dahin berichtigt, dass es auf Seite 2 im Punkt 3. letzter Satz statt „und den mit B-LNR 22 verbundenen Garagenplatz 4“ richtig „und den mit B-LNR 18 verbundenen Garagenplatz 4“ zu lauten hat.

II. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00119_26W0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

Zu I.:

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Begründung:

Zu I.:

[1] Gemäß § 430 iVm § 419 Abs 1 ZPO können Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten einer Entscheidung jederzeit berichtigt werden. Dies kann nach Abs 3 auch in höherer Instanz „angeordnet“ werden. Entscheidungen der Vorinstanzen können insbesondere auch aus Anlass der Zurückweisung einer Revision (hier: Revisionsrekurs) berichtigt werden (2 Ob 169/20x [Rz 2 mwN]). Der Rechtsmittelwerber zeigt zutreffend auf, dass er seinen ursprünglichen Antrag in Bezug auf den Garagenplatz 4 in einer nachfolgenden Verhandlung von B‑LNR 22 auf B‑LNR 18 korrigiert hat, sodass das Rekursgericht sein Begehren offenkundig unrichtig wiedergegeben hat, was jedoch keinerlei entscheidungswesentliche Bedeutung hat, weil es ohnehin von dem mit dem Grundbuchsstand in Einklang stehenden richtigen Begehren ausgeht. Der Berichtigungsantrag ist daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Zu II.:

[2] Die Frau ist Eigentümerin der Wohnungseigentumsobjekte W 2 samt Garagenplatz 4 (B‑LNR 18) und W 6 samt Garagenplatz 1 (B-LNR 22) und der Mann Eigentümer der Wohnungseigentumsobjekte W 3 samt Garagenplatz 11 (B-LNR 17) und W 10 samt Garagenplatz 2 (B-LNR 20) einer Liegenschaft. Sämtliche Wohnungen, die im jeweiligen grundbücherlichen Alleineigentum der Parteien stehen, wurden mit vorehelichen Mitteln der jeweiligen Parteien angeschafft und sind vermietet.

[3] Der Mann beantragte im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung der Ehe – soweit für das Revisionsrekursverfahren von Interesse – die Regelung der Benützung des ehelichen Vermögens nach § 382 Z 8 lit b erster Fall EO dahin, dass er berechtigt sei, die Wohnungen W 3 samt Garagenplatz 11 und W 10 sowie den Garagenplatz 1 zu nutzen und Früchte aus diesen zu ziehen, wohingegen die Frau berechtigt sei, die Wohnungen W 2 samt Garagenplatz 4 und W 6 sowie den Garagenplatz 2 zu nutzen und Früchte aus diesen zu ziehen. Während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft hätten die Parteien einvernehmlich Garagenplatz 1 gemeinsam mit Wohnung W 3 vermietet, obwohl der Garagenplatz 1 grundbücherlich der Frau zugeschrieben sei und W 3 im grundbücherlichen Eigentum des Mannes stehe.

[4] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung übereinstimmend ab.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00119_26W0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Mannes zeigt keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf:

[6] 1. Nach § 382 Z 8 lit b erster Fall EO kann das Gericht die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang unter anderem mit einem Verfahren auf Scheidung der Ehe anordnen.

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[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Mannes zeigt keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf:

[6] 1. Nach § 382 Z 8 lit b erster Fall EO kann das Gericht die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang unter anderem mit einem Verfahren auf Scheidung der Ehe anordnen.

[7] Die Regelungsverfügung darf sich schon nach dem Gesetzeswortlaut nur auf Gegenstände der Aufteilungsmasse beziehen (vgl 1 Ob 177/20s Pkt 2.2. [zur Ehewohnung]), was der Rechtsmittelwerber gar nicht in Zweifel zieht. Der Antragsteller hat zu behaupten und zu bescheinigen, dass Gegenstände betroffen sind, die dem Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG unterliegen (4 Ob 18/99x; 1 Ob 80/12i; Hopf/Kathrein, Eherecht³ § 382 EO Rz 18 [Stand 1. 4. 2014, rdb.at]).

[8] § 82 Abs 1 Z 1 EheG nimmt unter anderem solche Sachen von der Aufteilung aus, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Gegenstände, die zwar während der Ehe erworben, jedoch mit von einem Ehegatten eingebrachten Mitteln angeschafft worden sind, unterliegen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Ausnahme nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG dann, wenn der eingebrachte Vermögenswert klar abgrenzbar und keine Umwidmung erfolgt ist (RS0057478 [T1]).

[9] 2. Der Mann weckt keine Bedenken an der Auffassung der Vorinstanzen, dass die beantragte Regelungsverfügung abzuweisen ist, weil die Wohnungseigentumsobjekte nicht zur Aufteilungsmasse gehören.

[10] Die Frau hat bereits in ihrer (ersten) Äußerung zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingewandt, dass die Wohnungseigentumsobjekte nicht in die Aufteilungsmasse fallen. Dem setzt(e) der Mann weder in erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren etwas Stichhaltiges entgegen. Im Revisionsrekurs räumt er ein, dass die Wohnungen W 2 mit Garagenplatz 4, W 3 mit Garagenplatz 11 und W 10 mit Garagenplatz 2 vor der Ehe erworben wurden. Die Wohnung W 6 mit Garagenplatz 1 wurde von der Frau zwar während aufrechter Ehe, allerdings – wie bescheinigt – aus vorehelichen Mitteln angeschafft.

[11] Soweit der Mann unter Hinweis auf RS0057308 meint, er habe einen (im Provisorialverfahren der Höhe nach nicht feststellbaren) Beitrag zur Renovierung und Einrichtung der Wohnungen der Frau geleistet, hat ihm bereits das Rekursgericht erwidert, dass nur die von den Ehepartnern auf die (von der Aufteilung ausgenommenen) Liegenschaften gemachten wertsteigernden Aufwendungen und gerade nicht die Liegenschaften selbst im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen sind.

[12] Seine Behauptung, die Parteien hätten während aufrechter Ehe über die Garagenplätze 1 und 2 verfügt, indem W 3 mit Garagenplatz 1 und W 2 mit Garagenplatz 2 vermietet worden seien, was ausreichend sei, damit es sich um eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse handle, bringt keine Umwidmung der Wohnungseigentumsobjekte in eheliches Vermögen zur Darstellung.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00119_26W0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei K*, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte und gefährdete Partei D*, vertreten durch Mag. Hanita Veljan, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit b EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Juli 2026, GZ 45 R 488/26m-60, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

I. Der Beschluss des Rekursgerichts wird dahin berichtigt, dass es auf Seite 2 im Punkt 3. letzter Satz statt „und den mit B-LNR 22 verbundenen Garagenplatz 4“ richtig „und den mit B-LNR 18 verbundenen Garagenplatz 4“ zu lauten hat.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00119_26W0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

II. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00119_26W0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die einstweilige Benützungsregelung erfasst nur Gegenstände der ehelichen Aufteilungsmasse.
  • Auch ein Erwerb während der Ehe kann bei klar abgrenzbaren vorehelichen Mitteln ohne Umwidmung von der Aufteilung ausgenommen sein.
  • Wertsteigernde Aufwendungen machen eine ausgenommene Liegenschaft nicht selbst zum Gegenstand der Aufteilung.
  • Die behauptete gemeinsame Vermietung belegte hier keine Umwidmung in eheliches Vermögen.

Häufige Fragen

Welche Gegenstände kann eine einstweilige Benützungsregelung im Scheidungsverfahren erfassen?

Nach dieser Entscheidung dürfen nur Gegenstände der ehelichen Aufteilungsmasse erfasst werden. Der Antragsteller muss behaupten und bescheinigen, dass die betroffenen Gegenstände dem Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG unterliegen.

Fallen während der Ehe mit vorehelichen Mitteln gekaufte Wohnungen in die Aufteilung?

Nicht zwingend. Der OGH verweist auf die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG: Ist der eingebrachte Vermögenswert klar abgrenzbar und keine Umwidmung erfolgt, kann auch ein Erwerb während der Ehe von der Aufteilung ausgenommen sein.

Welche Bedeutung hatten die behaupteten Renovierungsbeiträge?

Sie rechtfertigten die beantragte Benützungsregelung nicht. Bei einer von der Aufteilung ausgenommenen Liegenschaft sind nach der Entscheidung die wertsteigernden Aufwendungen zu berücksichtigen, nicht die Liegenschaft selbst.

Warum wurde der Rekursbeschluss trotz Zurückweisung des Rechtsmittels berichtigt?

Der Rekursbeschluss enthielt eine offenbare Unrichtigkeit bei der B-LNR des Garagenplatzes 4. Solche Fehler können auch in höherer Instanz anlässlich einer Rechtsmittelzurückweisung berichtigt werden. Die Korrektur hatte hier keine entscheidungswesentliche Bedeutung.

Quelle und Hinweis

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