RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger verlangte von der Republik Österreich als Rechtsträgerin seiner Schule im Rahmen der Amtshaftung Schadenersatz. Er stützte sein Begehren auf behauptete Mobbinghandlungen von Lehrern sowie auf seine Suspendierung und seinen Ausschluss von der Schule. Der zuletzt geltend gemachte Betrag betrug 124.091,27 EUR samt Anhang. [4] [2]
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das behauptete Mobbing konnte nicht festgestellt werden; Suspendierung und Schulausschluss wurden als rechtlich vertretbar beurteilt. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu. Der Kläger erhob daraufhin außerordentliche Revision. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah in der außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage. Seine Begründung betrifft die Grenzen der revisionsgerichtlichen Kontrolle und die erforderliche Bekämpfung der Behandlung einer Rechtsrüge durch das Berufungsgericht. [3]
- Bereits verneinte Nichtigkeit: Hat das Berufungsgericht eine behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, kann diese in dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden. Der OGH verwies dazu auf RS0042981. [3]
- Nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge: Erachtet das Berufungsgericht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt, muss dies in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft werden. Der OGH verwies dazu auf RS0043231. [3]
- Keine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung: Der Kläger unterließ die erforderliche Mängelrüge. Deshalb war dem OGH eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen verwehrt. Die Entscheidung enthält somit keine eigene inhaltliche Prüfung der Vertretbarkeit der Schulmaßnahmen. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die bestätigte Klageabweisung blieb damit bestehen. Ausschlaggebend waren die dargestellten prozessualen Grenzen, nicht eine neuerliche materielle Beurteilung der behaupteten Amtshaftungsansprüche. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt die Zurückweisung auf die folgenden Bestimmungen der ZPO und verweist für die revisionsrechtlichen Grenzen auf zwei Rechtssätze. [1] [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Die Bestimmung bildet den Maßstab für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Eine solche zeigte die außerordentliche Revision nach Auffassung des OGH nicht auf. [2] [3]
- § 508a Abs 2 ZPO: Auf diese Bestimmung stützte der OGH die Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO. [1]
- RS0042981: Der Verweis betrifft die fehlende Möglichkeit, eine vom Berufungsgericht geprüfte und verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in dritter Instanz erneut aufzugreifen. [3]
- RS0043231: Der Verweis betrifft die erforderliche Mängelrüge gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine Rechtsrüge sei nicht gesetzmäßig ausgeführt. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Eine vom Berufungsgericht geprüfte und verneinte Nichtigkeit konnte nicht erneut aufgegriffen werden. Weil der Kläger die Behandlung seiner Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt nicht als Mangelhaftigkeit bekämpfte, blieb eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung ausgeschlossen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00117_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt im Rahmen der Amtshaftung den Ersatz von Schäden, die ihm aufgrund behaupteter Mobbinghandlungen von Lehrern einer von ihm besuchten Schule, deren Rechtsträger die Beklagte ist, sowie durch seine Suspendierung und seinen Ausschluss von dieser Schule entstanden seien.
[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil das behauptete Mobbing nicht festgestellt werden konnte und die Suspendierung und der Ausschluss des Klägers von der Schule rechtlich vertretbar gewesen seien.
[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00117_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine solche Rechtsfrage auf:
[5] 1. Hat das Berufungsgericht – wie hier – eine behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, kann dies in dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden (RS0042981).
[6] 2. Dass das Berufungsgericht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet hat, muss in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft werden. Da der Kläger dies unterlässt, ist dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen verwehrt (RS0043231).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00117_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. Simon Häussler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei 1. DI E*, vertreten durch Mag. Thomas Preisinger, Rechtsanwalt in Wien, 2. DI A*, 3. Mag. F*, 4. DI V*, und 5. DI B*, die Zweit- bis Fünftnebenintervenienten jeweils vertreten durch Dr. Guido Bach, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt 124.091,27 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Juli 2026, GZ 14 R 42/26p‑65, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00117_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00117_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der Kläger begehrt im Rahmen der Amtshaftung den Ersatz von Schäden, die ihm aufgrund behaupteter Mobbinghandlungen von Lehrern einer von ihm besuchten Schule, deren Rechtsträger die Beklagte ist, sowie durch seine Suspendierung und seinen Ausschluss von dieser Schule entstanden seien.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00117_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine vom Berufungsgericht geprüfte und verneinte Nichtigkeit kann in dritter Instanz nicht erneut aufgegriffen werden.
- Die Behandlung einer Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt muss in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft werden.
- Der OGH überprüfte die rechtliche Beurteilung der Schulmaßnahmen nicht, sondern wies die außerordentliche Revision zurück.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 1Ob117/26a?
Der Kläger begehrte Amtshaftungs-Schadenersatz wegen behaupteten Mobbings durch Lehrer sowie wegen seiner Suspendierung und seines Schulausschlusses. Nach der Klageabweisung durch die Vorinstanzen wies der OGH seine außerordentliche Revision zurück.
Warum überprüfte der OGH die rechtliche Beurteilung nicht?
Das Berufungsgericht hatte die Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt beurteilt. Der Kläger bekämpfte dies in seiner Revision nicht als Mangelhaftigkeit. Deshalb war dem OGH die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung verwehrt.
Hat der OGH die Rechtmäßigkeit des Schulausschlusses inhaltlich bestätigt?
Der OGH nahm keine eigene inhaltliche Überprüfung der rechtlichen Beurteilung vor. Die Vorinstanzen hatten Suspendierung und Ausschluss als rechtlich vertretbar beurteilt. Die außerordentliche Revision scheiterte an den dargestellten prozessualen Grenzen.
Quelle und Hinweis
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