RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
1Ob111/26v
Entscheidungsdatum
2026-08-27
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00111.26V.0827.000
Dokumentnummer
JJT_20260827_OGH0002_0010OB00111_26V0000_000

Sachverhalt

Die Eltern einer außerhalb der Ehe geborenen Tochter hatten gemeinsame Obsorge vereinbart. Der hauptsächliche Aufenthalt des Kindes sollte im Haushalt der Mutter liegen. Die Vorinstanzen übertrugen der Mutter später die alleinige Obsorge und wiesen den Antrag des Vaters ab, ihr die Obsorge zu entziehen. [2] [6]

Dem Vater wurde unbegleiteter Kontakt jeden Sonntag von 10:00 bis 13:00 Uhr sowie bei Wahrnehmung der Interaktionsberatung eingeräumt. Der Kontaktrechtsantrag der väterlichen Großmutter wurde abgewiesen. Beide Eltern wurden zur Erziehungsberatung verpflichtet; die Entscheidung erhielt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit. Vater und Großmutter erhoben außerordentliche Revisionsrekurse gegen den Beschluss des Rekursgerichts. [6] [4]

Ausführungen des OGH

Nach Ansicht des OGH zeigte keines der beiden Rechtsmittel eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Die Begründung betrifft sowohl die Grenzen der Überprüfung von Verfahrens- und Beweisfragen als auch die konkrete Obsorge- und Kontaktrechtsregelung. [6]

Ergebnis

Der OGH wies beide außerordentlichen Revisionsrekurse mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Es blieb damit bei den vorinstanzlichen Regelungen. Die Abweisung des Kontaktrechtsantrags der Großmutter ist dabei nicht mit einem Verbot tatsächlicher Kontakte gleichzusetzen. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich insbesondere auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen des außerordentlichen Revisionsrekurses und die Regeln zur Beweisaufnahme im Außerstreitverfahren. Ergänzend verweist der OGH auf Rechtsprechung zu Verfahrensmängeln, Beweiswürdigung und gemeinsamer Obsorge. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies beide außerordentlichen Revisionsrekurse zurück. Die festgestellte Zerstörung der Kommunikationsbasis schloss hier gemeinsame Obsorge aus. Ein Sachverständigengutachten ist im Obsorgeverfahren nicht stets erforderlich. Die Großmutter setzte sich nicht mit der Begründung auseinander, dass wegen der Kontaktbereitschaft der Mutter kein Bedarf an einer gerichtlichen Kontaktregelung bestand.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Beide außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Beide außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00111_26V0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die Eltern der außer der Ehe geborenen Tochter vereinbarten die gemeinsame Obsorge mit hauptsächlichem Aufenthalt des Kindes im Haushalt der Mutter.

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Begründung:

[1] Die Eltern der außer der Ehe geborenen Tochter vereinbarten die gemeinsame Obsorge mit hauptsächlichem Aufenthalt des Kindes im Haushalt der Mutter.

[2] Die Vorinstanzen übertrugen der Mutter die alleinige Obsorge für das Kind und wiesen den gegenläufigen Antrag des Vaters ab, ihr die Obsorge zu entziehen (Punkt 1.). Sie räumten dem Vater ein (unbegleitetes) Kontaktrecht zum Kind jeden Sonntag von 10:00 bis 13:00 Uhr sowie bei Wahrnehmung der Interaktionsberatung ein (Punkte 2. und 3.) und wiesen den Kontaktrechtsantrag der väterlichen Großmutter ab (Punkt 4.). Zudem verpflichteten sie beide Elternteile, eine Erziehungsberatung wahrzunehmen (Punkt 5.), und erkannten der Entscheidung vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu (Punkt 6.).

[3] Weder der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters noch der väterlichen Großmutter zeigt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00111_26V0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[4] 1. Auch im Außerstreitverfahren kann eine

vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0050037; RS0030748). Dieser Grundsatz kann nur durchbrochen werden, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (RS0050037 [T1, T4, T8, T20]; RS0030748 [T2, T5, T18, T24]). Dafür sprechende Anhaltspunkte zeigen die Rechtsmittelwerber nicht auf.

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[4] 1. Auch im Außerstreitverfahren kann eine

vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0050037; RS0030748). Dieser Grundsatz kann nur durchbrochen werden, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (RS0050037 [T1, T4, T8, T20]; RS0030748 [T2, T5, T18, T24]). Dafür sprechende Anhaltspunkte zeigen die Rechtsmittelwerber nicht auf.

[5] Hinsichtlich des Umfangs der Beweisaufnahme ist der Richter nicht streng an die Anträge der Parteien gebunden; er kann darüber hinausgehen, aber auch nach seinem Ermessen im Interesse einer zügigen Verfahrensführung von der Aufnahme einzelner Beweismittel Abstand nehmen, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist (§§ 13, 31 Abs 1 AußStrG; RS0006319 [T6]). Es besteht kein genereller Grundsatz, dass das Pflegschaftsgericht im Obsorgeverfahren immer einen Sachverständigen beizuziehen hätte (RS0006319 [T13]; 5 Ob 104/19h [Pkt 1.2] mwN). Gelangen die Vorinstanzen – wie im vorliegenden Fall – zum Ergebnis, dass die Erhebungen und fachpsychologischen Schlussfolgerungen der Familiengerichtshilfe im Zusammenhalt mit anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bilden, ist die der Beweiswürdigung zuzuordnende Frage, ob im Einzelfall zusätzlich ein vom Vater gefordertes Sachverständigengutachten erforderlich gewesen wäre, vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfbar (RS0007236 [T9]; RS0108449 [T4]; 1 Ob 94/21m [Rz 1] mwN).

[6] 2. Ein Mangel des Rekursverfahrens liegt vor, wenn sich das Rekursgericht mit den Rekursausführungen

zur Verfahrens- und Beweisrüge nur unvollständig auseinandergesetzt und sich mit gewichtigen Argumenten gar nicht befasst hat (RS0043144 [T6, T7]). Davon kann hier aber keine Rede sein. Das Rekursgericht hat nicht nur auf die (sorgfältige) Beweiswürdigung durch das Erstgericht verwiesen, sondern sehr wohl auch zu den wesentlichen Argumenten in der Beweisrüge Stellung genommen.

[7] 3. Die vom Vater gerügte Aktenwidrigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).

[8] 4. Die Rechtsrüge des Vaters übergeht, dass nach den Feststellungen die Kommunikationsbasis zwischen den Eltern durch das Verhalten des Vaters und seine Einstellung zur Mutter gänzlich zerstört ist. Eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht (vgl RS0130248). Aus welchem Grund das ihm eingeräumte Kontaktrecht nicht angemessen wäre, führt er nicht aus.

[9] 5. Die väterliche Großmutter meint in ihrer Rechtsrüge bloß, die Verweigerung jeden Kontaktrechts

sei unrichtig und ein gelegentlicher Kontakt nicht kindeswohlgefährdend. Dabei übersieht sie jedoch, dass die Vorinstanzen ihr nicht den Kontakt zum Kind verwehrt haben, sondern davon ausgegangen sind, dass kein Bedarf an einer gerichtlichen Regelung besteht, weil die Mutter ohnedies bereit ist, gelegentliche Kontakte zwischen dem Kind und ihr zuzulassen, und es den Bedürfnissen des einjährigen Kindes entspricht, diese Kontakte vom Willen der Mutter abhängig zu machen. Damit setzt sie sich nicht auseinander.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen M*, geboren * 2025, *, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Vaters I*, und der väterlichen Großmutter E*, beide vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 24. Juni 2026, GZ 23 R 269/26w-74, den

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RIS-Text – Auszug

Beide außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Eltern der außer der Ehe geborenen Tochter vereinbarten die gemeinsame Obsorge mit hauptsächlichem Aufenthalt des Kindes im Haushalt der Mutter.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine gänzlich zerstörte Kommunikationsbasis stand im entschiedenen Fall der gemeinsamen Obsorge entgegen.
  • Im Obsorgeverfahren besteht keine generelle Pflicht, einen Sachverständigen beizuziehen.
  • Bereits verneinte Verfahrensmängel sind nur aus Gründen des Kindeswohls erneut aufgreifbar.
  • Die Abweisung eines Kontaktrechtsantrags bedeutet nicht zwingend ein Verbot tatsächlicher Kontakte.

Häufige Fragen

Muss im Obsorgeverfahren immer ein Sachverständigengutachten eingeholt werden?

Nein. Der OGH verneint eine generelle Pflicht. Hier hielten die Vorinstanzen die Erhebungen und fachpsychologischen Schlussfolgerungen der Familiengerichtshilfe zusammen mit anderen Beweismitteln für ausreichend. Die Frage nach einem zusätzlichen Gutachten gehörte damit zur vom OGH nicht überprüfbaren Beweiswürdigung.

Warum blieb die gemeinsame Obsorge in diesem Fall nicht aufrecht?

Nach den Feststellungen war die Kommunikationsbasis der Eltern durch das Verhalten des Vaters und seine Einstellung zur Mutter gänzlich zerstört. Vor diesem Hintergrund kam die Aufrechterhaltung gemeinsamer Obsorge nicht in Betracht.

Hat der OGH der Großmutter den Kontakt zum Kind verboten?

Nein. Die Vorinstanzen sahen keinen Bedarf an einer gerichtlichen Kontaktregelung, weil die Mutter gelegentliche Kontakte zulassen wollte. Nach ihrer Beurteilung entsprach es den Bedürfnissen des einjährigen Kindes, diese Kontakte vom Willen der Mutter abhängig zu machen. Mit dieser Begründung setzte sich die Großmutter nicht auseinander.

Wie entschied der OGH in 1Ob111/26v?

Der OGH wies am 27. August 2026 die außerordentlichen Revisionsrekurse des Vaters und der väterlichen Großmutter zurück. Keines der Rechtsmittel zeigte eine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Quelle und Hinweis

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