RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Im Verfahren wegen Unterlassung und Räumung hatte das Oberlandesgericht Linz das Urteil des Landesgerichts Salzburg bestätigt. Die Klägerin erhob dagegen außerordentliche Revision. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2026 erklärte sie, die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen. [3] [5]
Die Beklagten hatten bereits vorausgreifend einen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Neben den Folgen der Klagsrücknahme war daher die Zuständigkeit für diesen Antrag zu klären. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterscheidet zwischen der deklarativen Feststellung der Wirkungslosigkeit der Vorentscheidungen und der Entscheidung über einen Kostenersatzantrag nach der Klagsrücknahme. Eine Entscheidung in der Sache selbst trifft er dabei nicht. [2]
- Rücknahme im Revisionsverfahren: § 483 Abs 3 ZPO erlaubt die Rücknahme der Klage im dort geregelten Umfang unter gleichzeitigem Anspruchsverzicht bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts. Über § 513 ZPO gilt diese Regelung auch im Revisionsverfahren. [6]
- Wirkungslosigkeit der Vorentscheidungen: Das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, hat deklarativ festzustellen, dass die Urteile der Vorinstanzen einschließlich der Kostenentscheidungen wirkungslos sind. [6]
- Kostenersatz vor dem Erstgericht: Über den Kostenersatzantrag nach § 237 Abs 3 ZPO hat das Erstgericht zu entscheiden. § 483 Abs 3 in Verbindung mit § 513 ZPO ändert diese Zuständigkeit nicht. Eine darüber hinausgehende Entscheidungsbefugnis kommt dem OGH in diesem Fall nicht zu. [2]
- Vierwöchige Antragsfrist: Der Kostenersatzantrag ist binnen vier Wochen nach der gerichtlichen Verständigung von der Klagsrücknahme beim Erstgericht einzubringen. Dass die Beklagten ihn bereits vorausgreifend gestellt hatten, begründete keine Zuständigkeit des OGH. [2]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 27. August 2026 nahm der OGH die Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht zur Kenntnis und stellte die Wirkungslosigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen einschließlich der Kostenentscheidungen fest. Die Akten wurden dem Erstgericht zurückgestellt. Über den Kostenersatzantrag der Beklagten entschied der OGH nicht. [1] [2]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung beruht auf dem Zusammenspiel der Vorschriften über die Klagsrücknahme im Rechtsmittelverfahren und der besonderen Zuständigkeit für den nachfolgenden Kostenersatzantrag. [2]
- § 483 Abs 3 ZPO: Die Bestimmung regelt die Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht im Berufungsverfahren und bildet die Grundlage für die Wirkungslosigkeit der Vorentscheidungen. [6]
- § 513 ZPO: Über diese Verweisungsnorm ist § 483 Abs 3 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden. [6]
- § 237 Abs 3 ZPO: Die Vorschrift ist für den Kostenersatzantrag nach der Klagsrücknahme maßgeblich. Der OGH verweist auf die Zuständigkeit des Erstgerichts und die vierwöchige Frist ab gerichtlicher Verständigung. [2]
- Rechtsprechung zur Wirkungslosigkeit: Der OGH stützt sich auf RS0081567, insbesondere T10 und T11, sowie RS0106421, T1 und T7, zur deklarativen Feststellung der Wirkungslosigkeit. [6]
- Rechtsprechung zum Kostenersatz: Zur Entscheidung über den Kostenersatzantrag verweist der OGH auf 8 Ob 83/18s, 1 Ob 90/18v und 6 Ob 94/24b, Rz 5. Für Provisorialverfahren nennt er 4 Ob 143/05s als offenbar abweichende Auffassung. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht ist auch im Revisionsverfahren möglich. Der OGH stellt deklarativ fest, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen einschließlich ihrer Kostenentscheidungen wirkungslos sind. Über einen Kostenersatzantrag nach § 237 Abs 3 ZPO entscheidet hingegen das Erstgericht, nicht der OGH.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind einschließlich der Kostenentscheidungen wirkungslos.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind einschließlich der Kostenentscheidungen wirkungslos.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00102_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1. Mit Schriftsatz vom 9. 7. 2026 erklärte die Klägerin, die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.
[2] Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden kann, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RS0081567). In diesem Fall ist von jenem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, deklarativ festzustellen, dass die Urteile der Vorinstanzen einschließlich der Kostenentscheidungen wirkungslos sind (RS0081567 [T10, T11]; RS0106421 [T1, T7]).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] 1. Mit Schriftsatz vom 9. 7. 2026 erklärte die Klägerin, die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.
[2] Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden kann, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RS0081567). In diesem Fall ist von jenem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, deklarativ festzustellen, dass die Urteile der Vorinstanzen einschließlich der Kostenentscheidungen wirkungslos sind (RS0081567 [T10, T11]; RS0106421 [T1, T7]).
[3] 2. Eine darüber hinausgehende Befugnis kommt dem Obersten Gerichtshof in diesem Fall nicht zu. Insbesondere ist er nicht dazu berufen über den binnen vier Wochen nach Verständigung von der Zurücknahme der Klage durch das Gericht beim Erstgericht einzubringenden Antrag auf Kostenersatz im Sinn des § 237 Abs 3 ZPO (8 Ob 83/18s; 1 Ob 90/18v; 6 Ob 94/24b [Rz 5]) zu entscheiden, den die Beklagten hier bereits vorausgreifend gestellt haben. § 483 Abs 3 ZPO (iVm § 513 ZPO) ändert nichts an der Zuständigkeitsregel des § 237 Abs 3 ZPO (Erstgericht), zumal der Oberste Gerichtshof keine Entscheidung in der Sache selbst trifft (vgl Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO‑TaKom2 § 483 ZPO Rz 7; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I³ § 11 Rz 60 mwN [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]; offenbar aA für Provisorialverfahren 4 Ob 143/05s [14. 3. 2006]).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00102_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ä*, vertreten durch Mag. Angelika Prüfling, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E* GmbH, *, vertreten durch Dr. Leopold Habsburg‑Lothringen, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, und 2. R* GmbH, *, vertreten durch Mag. Julian Felix Covi, BA, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Räumung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. Mai 2026, GZ 1 R 21/26b‑28, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 8. Jänner 2026, GZ 6 Cg 21/25d‑22, bestätigt wurde, den
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Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind einschließlich der Kostenentscheidungen wirkungslos.
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[1] 1. Mit Schriftsatz vom 9. 7. 2026 erklärte die Klägerin, die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.
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[2] Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden kann, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RS0081567). In diesem Fall ist von jenem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, deklarativ festzustellen, dass die Urteile der Vorinstanzen einschließlich der Kostenentscheidungen wirkungslos sind (RS0081567 [T10, T11]; RS0106421 [T1, T7]).
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Wichtige Punkte
- Eine Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht ist auch im Revisionsverfahren möglich.
- Die Vorentscheidungen werden einschließlich ihrer Kostenentscheidungen wirkungslos.
- Über den Kostenersatzantrag nach § 237 Abs 3 ZPO entscheidet das Erstgericht, nicht der OGH.
- Die vierwöchige Antragsfrist beginnt mit der gerichtlichen Verständigung von der Klagsrücknahme.
Häufige Fragen
Kann eine Klage noch im Revisionsverfahren zurückgenommen werden?
Ja. Der OGH wendet § 483 Abs 3 ZPO über § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren an. Die hier behandelte Rücknahme erfolgte unter gleichzeitigem Anspruchsverzicht.
Was geschieht mit den bisherigen Urteilen und Kostenentscheidungen?
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden einschließlich der Kostenentscheidungen wirkungslos. Das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, stellt dies deklarativ fest.
Wer entscheidet nach der Klagsrücknahme über einen Kostenersatzantrag?
Zuständig ist das Erstgericht nach § 237 Abs 3 ZPO. Die Rücknahme im Revisionsverfahren verlagert diese Zuständigkeit nicht auf den OGH. Das gilt hier auch für den bereits vorausgreifend gestellten Antrag der Beklagten.
Welche Frist nennt der OGH für den Kostenersatzantrag?
Der Antrag ist binnen vier Wochen nach der Verständigung von der Klagsrücknahme durch das Gericht beim Erstgericht einzubringen.
Quelle und Hinweis
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