RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger erhob beim Landesgericht Innsbruck eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (Bund) über 7.124,87 EUR samt Anhang. Er leitete seine Ansprüche aus zwei Entscheidungen des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht ab, die seiner Ansicht nach rechtswidrig und unvertretbar waren. [4] [2]
Ein Mitglied des damaligen Berufungssenats war mittlerweile zur Richterin des Oberlandesgerichts Innsbruck ernannt worden. Das angerufene Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem OGH zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH bejahte den Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG unter Verweis auf die Rechtssätze RS0119894 und RS0056449 [T7, T15]. Ausschlaggebend war die nunmehrige Ernennung der beteiligten Richterin am zuständigen Rechtsmittelgericht. [3]
- Ernennung am Rechtsmittelgericht: Eine Delegierung ist auch dann geboten, wenn ein Richter, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, nun bei jenem Gerichtshof ernannt ist, der über den Amtshaftungsanspruch als Rechtsmittelgericht zu entscheiden hätte. [3]
- Gericht außerhalb des bisherigen Sprengels: Da diese Voraussetzung vorlag, war die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu delegieren. [3]
Ergebnis
Der OGH bestimmte das Landesgericht Salzburg zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage. Der Beschluss betrifft die Zuständigkeit; über die Berechtigung der geltend gemachten Amtshaftungsansprüche wurde damit nicht entschieden. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf § 9 Abs 4 AHG und die vom OGH dazu angeführte Rechtsprechung. [3]
- § 9 Abs 4 AHG: Die Bestimmung bildet die Grundlage für die hier angeordnete Delegierung der Amtshaftungssache. [2] [3]
- RS0119894; RS0056449 [T7, T15]: Diese Rechtssätze werden für die Delegierung bei nunmehriger Ernennung eines betroffenen Richters am zuständigen Rechtsmittelgericht herangezogen. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist auch erfüllt, wenn eine Richterin, deren Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, mittlerweile am zuständigen Rechtsmittelgericht ernannt ist. Der OGH bestimmte daher das Landesgericht Salzburg außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260902_OGH0002_0010NC00051_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Der Kläger macht mit seiner beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage Amtshaftungsansprüche geltend, die er aus zwei seiner Ansicht nach rechtswidrigen und unvertretbaren Entscheidungen des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht ableitet. Ein Mitglied dieses Berufungssenats ist mittlerweile zur Richterin des Oberlandesgerichts Innsbruck ernannt.
[2] Das angerufene Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260902_OGH0002_0010NC00051_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Der Delegierungstatbestand nach dieser Bestimmung ist nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt, wenn ein Richter, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, nun bei jenem Gerichtshof ernannt ist, der als Rechtsmittelgericht über den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zu entscheiden hätte (RS0119894; RS0056449 [T7, T15]). Das ist hier der Fall, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu delegieren ist.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260902_OGH0002_0010NC00051_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Mag. Binder als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 67 Cg 76/26z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 7.124,87 EUR sA, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260902_OGH0002_0010NC00051_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260902_OGH0002_0010NC00051_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der Kläger macht mit seiner beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage Amtshaftungsansprüche geltend, die er aus zwei seiner Ansicht nach rechtswidrigen und unvertretbaren Entscheidungen des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht ableitet. Ein Mitglied dieses Berufungssenats ist mittlerweile zur Richterin des Oberlandesgerichts Innsbruck ernannt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260902_OGH0002_0010NC00051_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Auch die spätere Ernennung am zuständigen Rechtsmittelgericht kann eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG erfordern.
- Die Amtshaftungssache wurde an das Landesgericht Salzburg außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck delegiert.
- Der Beschluss entscheidet über die Zuständigkeit, nicht über die Berechtigung der Amtshaftungsansprüche.
Häufige Fragen
Warum wurde die Amtshaftungsklage an ein anderes Gericht delegiert?
Eine Richterin des Berufungssenats, aus dessen Entscheidungen der Kläger seine Ansprüche ableitete, war mittlerweile am Oberlandesgericht Innsbruck ernannt. Dieses hätte als Rechtsmittelgericht über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden gehabt. Der OGH bejahte deshalb die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG.
Welches Gericht ist nach OGH 1Nc51/26d zuständig?
Der OGH bestimmte das Landesgericht Salzburg zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage.
Hat der OGH die behaupteten Gerichtsentscheidungen als rechtswidrig beurteilt?
Nein. Die Rechtswidrigkeit und Unvertretbarkeit wurden als Standpunkt des Klägers wiedergegeben. Gegenstand des Beschlusses war die Delegierung der Amtshaftungssache.
Quelle und Hinweis
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