RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger machte gegen die Republik Österreich Amtshaftungsansprüche geltend. Das Verfahren betraf 4.992 EUR samt Anhang sowie Begehren auf Rente und Feststellung. [1]
Die Ansprüche wurden unter anderem aus einer nach Ansicht des Klägers fehlerhaften Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht abgeleitet. [2] [2]
Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH befasste sich ausschließlich mit der Bestimmung des für die Amtshaftungsklage zuständigen Gerichts. Ob der geltend gemachte Ersatzanspruch berechtigt ist, war dabei nicht zu prüfen. [3] [3]
- Voraussetzung: Der Ersatzanspruch wird behauptungsgemäß aus einer rechtswidrigen und unvertretbaren Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet. [3]
- Zuständigkeitsbestimmung: In diesem Fall hat der OGH gemäß § 9 Abs 4 AHG einen außerhalb des betreffenden Oberlandesgerichtssprengels gelegenen Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen. [3]
- Keine Anspruchsprüfung: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt, ohne die Berechtigung des erhobenen Amtshaftungsanspruchs zu prüfen. [3]
Ergebnis
Der Oberste Gerichtshof bestimmte das Landesgericht Wiener Neustadt zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage. [1] [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Zuständigkeitsbestimmung beruht auf der besonderen Delegierungsregel des Amtshaftungsgesetzes für Ersatzansprüche, die aus Entscheidungen von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet werden. [3]
Spruch
Wird ein Amtshaftungsanspruch aus einer behauptet rechtswidrigen und unvertretbaren Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, bestimmt der OGH nach § 9 Abs 4 AHG einen außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegenen Gerichtshof erster Instanz. Im konkreten Fall wurde das Landesgericht Wiener Neustadt bestimmt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260724_OGH0002_0010NC00046_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er unter anderem aus einer seiner Ansicht nach fehlerhaften Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht ableitet. [2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260724_OGH0002_0010NC00046_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Wird – wie hier – der Ersatzanspruch aus einer behauptungsgemäß rechtswidrigen und unvertretbaren Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist – ohne dass die Berechtigung des zu erhebenden Anspruchs zu prüfen ist – gemäß § 9 Abs 4 AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen (vgl RS0122240).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260724_OGH0002_0010NC00046_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 18 Cg 67/26m anhängigen Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Niedermayr Gutbrunner Rechtsanwälte GmbH, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 4.992 EUR sA, Rente und Feststellung, den Beschluss gefasst: Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260724_OGH0002_0010NC00046_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Begründung: [1] Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er unter anderem aus einer seiner Ansicht nach fehlerhaften Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht ableitet.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260724_OGH0002_0010NC00046_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
[2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260724_OGH0002_0010NC00046_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bei Amtshaftungsansprüchen aus einer behauptet rechtswidrigen und unvertretbaren Entscheidung von OLG-Richtern greift die Zuständigkeitsregel des § 9 Abs 4 AHG.
- Der OGH bestimmt einen außerhalb des betroffenen OLG-Sprengels gelegenen Gerichtshof erster Instanz.
- Die Zuständigkeitsbestimmung enthält keine Prüfung, ob der Amtshaftungsanspruch inhaltlich berechtigt ist.
- Im konkreten Verfahren wurde das Landesgericht Wiener Neustadt bestimmt.
Häufige Fragen
Welches Gericht bestimmte der OGH in 1 Nc 46/26v?
Der OGH bestimmte das Landesgericht Wiener Neustadt zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage.
Wann ist § 9 Abs 4 AHG bei einer OLG-Entscheidung relevant?
Nach dem Beschluss greift die Bestimmung, wenn der Ersatzanspruch behauptungsgemäß aus einer rechtswidrigen und unvertretbaren Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird.
Prüft der OGH bei der Zuständigkeitsbestimmung den Amtshaftungsanspruch?
Nein. Laut Entscheidung ist bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch berechtigt ist.
Was entschied der OGH über die inhaltliche Berechtigung der Klage?
Darüber entschied der OGH in diesem Beschluss nicht. Gegenstand war nur die Bestimmung des zuständigen Gerichts.
Quelle und Hinweis
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Der Beschluss entscheidet nur über die gerichtliche Zuständigkeit, nicht über das Bestehen des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs.
Aus dem bereitgestellten Text geht nicht hervor, nach welchen zusätzlichen Erwägungen gerade das Landesgericht Wiener Neustadt ausgewählt wurde.
Die im RIS-Text genannte Fundstelle RS0122240 wurde lediglich als Verweis aufgenommen; ihr Inhalt wurde nicht über den gelieferten Text hinaus ergänzt.
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