RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht Wels Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (Bund). Den beabsichtigten Anspruch leitete er aus einem behaupteten Fehlverhalten von Entscheidungsträgern des Bezirksgerichts Gmunden und der Staatsanwaltschaft Wels ab. [2] [2]
Zugleich beantragte er eine Delegierung des Verfahrens „nach Wien“. Zur Begründung berief er sich auf eine von ihm behauptete „offenkundige Befangenheit“ des gesamten Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz. [2] [3]
Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen einem Delegierungsantrag der Partei und einer von Amts wegen vorzunehmenden Bestimmung eines anderen Gerichts nach § 9 Abs 4 AHG. [3]
- Notwendige Delegierung: Die Fälle des § 9 Abs 4 AHG betreffen nach der wiedergegebenen Rechtsprechung eine notwendige Delegierung, die der Parteidisposition entzogen ist. [3] [3]
- Kein Antragsrecht: Der Partei kommt insoweit kein Antragsrecht zu. Der vom Antragsteller gestellte Delegierungsantrag war deshalb als unzulässig zurückzuweisen. [3]
- Prüfung von Amts wegen: Auch eine Delegierung von Amts wegen kam nach Auffassung des OGH im konkreten Fall nicht in Betracht. [3]
- Delegierungstatbestand: Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landesgerichts oder aus dem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Dies gilt auch für Verfahrenshilfeanträge zur Erhebung einer Amtshaftungsklage. [3]
- Gerichtsbezogener Zusammenhang: Der Tatbestand liegt nach der zitierten Rechtsprechung vor, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verfahren eines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder des übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben. [3]
- Voraussetzungen nicht erfüllt: Nach dem Inhalt des Verfahrenshilfeantrags war ein solcher Zusammenhang im vorliegenden Fall nicht gegeben. [3]
Ergebnis
Der Oberste Gerichtshof wies den Delegierungsantrag zurück. Eine Delegierung auf Antrag schied mangels Antragsrechts aus; für eine Delegierung von Amts wegen fehlte nach dem Inhalt des Verfahrenshilfeantrags der Tatbestand des § 9 Abs 4 AHG. [1] [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die besondere Zuständigkeitsregel für Amtshaftungsverfahren und deren Anwendung auf ein vorgelagertes Verfahrenshilfeverfahren. [3] [3]
- § 9 Abs 4 AHG: Bestimmung eines anderen Gerichts gleicher Gattung bei Vorliegen des gesetzlichen Delegierungstatbestands; die Delegierung ist notwendig und der Parteidisposition entzogen. [3] [3]
- 1 Nc 5/25p Rz 3: Vom OGH angeführter Nachweis zur notwendigen und der Parteidisposition entzogenen Delegierung. [3] [3]
- RS0056449: Vom OGH mit den Teilaussagen T27, T32 und T33 zum fehlenden Antragsrecht, zum Delegierungstatbestand und zur Zurückweisung herangezogener Rechtsprechungsnachweis. [3]
- RS0050123 und RS0122241: Rechtsprechungsnachweise zur Anwendung des § 9 Abs 4 AHG auf Verfahrenshilfeanträge für eine beabsichtigte Amtshaftungsklage. [3]
Spruch
Die notwendige Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG ist der Parteidisposition entzogen. Da der Partei kein Antragsrecht zukommt und nach dem Inhalt des Verfahrenshilfeantrags auch kein gesetzlicher Delegierungstatbestand vorlag, wies der OGH den Delegierungsantrag zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260717_OGH0002_0010NC00044_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht Wels die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (Bund), wobei er seinen Amtshaftungsanspruch aus einem behaupteten Fehlverhalten von Entscheidungsträgern des Bezirksgerichts Gmunden sowie der Staatsanwaltschaft Wels ableitet. In seiner Eingabe beantragte er die Delegierung des Verfahrens „nach Wien“ aufgrund der „offenkundigen Befangenheit des gesamten LG Wels und […] OLG Linz“.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260717_OGH0002_0010NC00044_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[2] Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor. [3] 1. Die Fälle des § 9 Abs 4 AHG sind solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (1 Nc 5/25p Rz 3 mwN).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260717_OGH0002_0010NC00044_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Vollmaier als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Nc 3/26f anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers C*, den Beschluss gefasst: Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260717_OGH0002_0010NC00044_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Begründung: [1] Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht Wels die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (Bund), wobei er seinen Amtshaftungsanspruch aus einem behaupteten Fehlverhalten von Entscheidungsträgern des Bezirksgerichts Gmunden sowie der Staatsanwaltschaft Wels ableitet.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260717_OGH0002_0010NC00044_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
In seiner Eingabe beantragte er die Delegierung des Verfahrens „nach Wien“ aufgrund der „offenkundigen Befangenheit des gesamten LG Wels und […] OLG Linz“.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260717_OGH0002_0010NC00044_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Über eine notwendige Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG kann die Partei nicht disponieren.
- Ein auf diese Bestimmung gestützter Delegierungsantrag der Partei ist mangels Antragsrechts unzulässig.
- Eine Delegierung von Amts wegen setzt einen konkreten gerichtsbezogenen Zusammenhang im Sinn des § 9 Abs 4 AHG voraus.
- Die Regelung kann grundsätzlich auch Verfahrenshilfeanträge zur Erhebung einer Amtshaftungsklage erfassen.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH den Delegierungsantrag zurück?
Die notwendige Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG ist der Parteidisposition entzogen. Der Partei steht dafür kein Antragsrecht zu. Zudem lagen nach dem Inhalt des Verfahrenshilfeantrags die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen nicht vor.
Kann eine Partei nach § 9 Abs 4 AHG selbst die Delegierung beantragen?
Nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung kommt der Partei bei der notwendigen Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG kein Antragsrecht zu.
Gilt § 9 Abs 4 AHG auch für Verfahrenshilfeanträge?
Ja. Die Bestimmung kann auch auf Verfahrenshilfeanträge zur Erhebung einer Amtshaftungsklage angewendet werden, sofern der gesetzliche Delegierungstatbestand erfüllt ist.
Reicht die behauptete Befangenheit eines ganzen Gerichts für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG?
Die Entscheidung stützt die Delegierung nicht auf eine bloße Befangenheitsbehauptung. Maßgeblich war, dass der besondere gerichtsbezogene Tatbestand des § 9 Abs 4 AHG nach dem Inhalt des Antrags nicht vorlag.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Delegierung, nicht die inhaltliche Berechtigung des beabsichtigten Amt 's'
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