RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
1Nc44/26z
Entscheidungsdatum
2026-07-17
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010NC00044.26Z.0717.000
Dokumentnummer
JJT_20260717_OGH0002_0010NC00044_26Z0000_000

Sachverhalt

Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht Wels Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (Bund). Den beabsichtigten Anspruch leitete er aus einem behaupteten Fehlverhalten von Entscheidungsträgern des Bezirksgerichts Gmunden und der Staatsanwaltschaft Wels ab. [2] [2]

Zugleich beantragte er eine Delegierung des Verfahrens „nach Wien“. Zur Begründung berief er sich auf eine von ihm behauptete „offenkundige Befangenheit“ des gesamten Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz. [2] [3]

Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor. [3] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen einem Delegierungsantrag der Partei und einer von Amts wegen vorzunehmenden Bestimmung eines anderen Gerichts nach § 9 Abs 4 AHG. [3]

Ergebnis

Der Oberste Gerichtshof wies den Delegierungsantrag zurück. Eine Delegierung auf Antrag schied mangels Antragsrechts aus; für eine Delegierung von Amts wegen fehlte nach dem Inhalt des Verfahrenshilfeantrags der Tatbestand des § 9 Abs 4 AHG. [1] [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die besondere Zuständigkeitsregel für Amtshaftungsverfahren und deren Anwendung auf ein vorgelagertes Verfahrenshilfeverfahren. [3] [3]

Spruch

Die notwendige Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG ist der Parteidisposition entzogen. Da der Partei kein Antragsrecht zukommt und nach dem Inhalt des Verfahrenshilfeantrags auch kein gesetzlicher Delegierungstatbestand vorlag, wies der OGH den Delegierungsantrag zurück.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260717_OGH0002_0010NC00044_26Z0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht Wels die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (Bund), wobei er seinen Amtshaftungsanspruch aus einem behaupteten Fehlverhalten von Entscheidungsträgern des Bezirksgerichts Gmunden sowie der Staatsanwaltschaft Wels ableitet. In seiner Eingabe beantragte er die Delegierung des Verfahrens „nach Wien“ aufgrund der „offenkundigen Befangenheit des gesamten LG Wels und […] OLG Linz“.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260717_OGH0002_0010NC00044_26Z0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[2] Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor. [3] 1. Die Fälle des § 9 Abs 4 AHG sind solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (1 Nc 5/25p Rz 3 mwN).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260717_OGH0002_0010NC00044_26Z0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Vollmaier als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Nc 3/26f anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers C*, den Beschluss gefasst: Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260717_OGH0002_0010NC00044_26Z0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Begründung: [1] Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht Wels die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (Bund), wobei er seinen Amtshaftungsanspruch aus einem behaupteten Fehlverhalten von Entscheidungsträgern des Bezirksgerichts Gmunden sowie der Staatsanwaltschaft Wels ableitet.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260717_OGH0002_0010NC00044_26Z0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

In seiner Eingabe beantragte er die Delegierung des Verfahrens „nach Wien“ aufgrund der „offenkundigen Befangenheit des gesamten LG Wels und […] OLG Linz“.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260717_OGH0002_0010NC00044_26Z0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Über eine notwendige Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG kann die Partei nicht disponieren.
  • Ein auf diese Bestimmung gestützter Delegierungsantrag der Partei ist mangels Antragsrechts unzulässig.
  • Eine Delegierung von Amts wegen setzt einen konkreten gerichtsbezogenen Zusammenhang im Sinn des § 9 Abs 4 AHG voraus.
  • Die Regelung kann grundsätzlich auch Verfahrenshilfeanträge zur Erhebung einer Amtshaftungsklage erfassen.

Häufige Fragen

Warum wies der OGH den Delegierungsantrag zurück?

Die notwendige Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG ist der Parteidisposition entzogen. Der Partei steht dafür kein Antragsrecht zu. Zudem lagen nach dem Inhalt des Verfahrenshilfeantrags die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen nicht vor.

Kann eine Partei nach § 9 Abs 4 AHG selbst die Delegierung beantragen?

Nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung kommt der Partei bei der notwendigen Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG kein Antragsrecht zu.

Gilt § 9 Abs 4 AHG auch für Verfahrenshilfeanträge?

Ja. Die Bestimmung kann auch auf Verfahrenshilfeanträge zur Erhebung einer Amtshaftungsklage angewendet werden, sofern der gesetzliche Delegierungstatbestand erfüllt ist.

Reicht die behauptete Befangenheit eines ganzen Gerichts für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG?

Die Entscheidung stützt die Delegierung nicht auf eine bloße Befangenheitsbehauptung. Maßgeblich war, dass der besondere gerichtsbezogene Tatbestand des § 9 Abs 4 AHG nach dem Inhalt des Antrags nicht vorlag.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Delegierung, nicht die inhaltliche Berechtigung des beabsichtigten Amt 's'

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