RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger machte Amtshaftungsansprüche geltend. Er leitete sie aus zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht ab, die er für rechtswidrig und unvertretbar hielt. [2] [3]
Die Klage war beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anhängig. Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH befasste sich ausschließlich mit der Bestimmung des für die Amtshaftungsklage zuständigen Gerichts. Eine Prüfung, ob der geltend gemachte Ersatzanspruch berechtigt ist, war damit nicht verbunden. [3] [3]
- Anknüpfung an Entscheidungen des OLG: Der Ersatzanspruch wurde aus behauptet rechtswidrigem und schuldhaftem Handeln beziehungsweise aus Entscheidungen von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet. [3] [3]
- Gericht außerhalb des OLG-Sprengels: Nach § 9 Abs 4 AHG ist in einer solchen Konstellation ein außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen. [3] [3]
- Keine Anspruchsprüfung: Bei der Zuständigkeitsbestimmung ist die Berechtigung des erhobenen Amtshaftungsanspruchs nicht zu prüfen. [3] [3]
- Bestimmung durch den OGH: Die Bestimmung des zuständigen Gerichtshofs erster Instanz erfolgt durch den Obersten Gerichtshof. [3] [3]
Ergebnis
Der OGH bestimmte das Landesgericht Innsbruck zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage als zuständig. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf die besondere Zuständigkeitsregel für Amtshaftungsansprüche, die aus dem Verhalten oder aus Entscheidungen von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet werden. [3] [3]
Spruch
Werden Amtshaftungsansprüche aus behauptet rechtswidrigen und schuldhaften Entscheidungen von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, hat der OGH nach § 9 Abs 4 AHG einen außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegenen Gerichtshof erster Instanz zu bestimmen. Im konkreten Fall wurde das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260713_OGH0002_0010NC00041_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus zwei seiner Ansicht nach rechtswidrigen und unvertretbaren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht ableitet. [2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260713_OGH0002_0010NC00041_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Wird – wie hier – der Ersatzanspruch aus behauptetem rechtswidrigen und schuldhaften Handeln bzw aus solchen Entscheidungen von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist – ohne dass die Berechtigung des zu erhebenden Anspruchs zu prüfen ist – gemäß § 9 Abs 4 AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen (RS0122240).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260713_OGH0002_0010NC00041_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 31 Cg 62/26x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260713_OGH0002_0010NC00041_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Katharina Kolland-Twaroch, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 7.000 EUR sA, den Beschluss gefasst: Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260713_OGH0002_0010NC00041_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Begründung: [1] Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus zwei seiner Ansicht nach rechtswidrigen und unvertretbaren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht ableitet.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260713_OGH0002_0010NC00041_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Bei Amtshaftungsansprüchen aus Entscheidungen von Richtern eines Oberlandesgerichts greift die besondere Zuständigkeitsregel des § 9 Abs 4 AHG.
- Zuständig zu bestimmen ist ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des betroffenen Oberlandesgerichts.
- Die Zuständigkeitsbestimmung enthält keine Beurteilung der inhaltlichen Berechtigung des Amtshaftungsanspruchs.
- Im konkreten Verfahren bestimmte der OGH das Landesgericht Innsbruck.
Häufige Fragen
Welches Gericht bestimmte der OGH für die Amtshaftungsklage?
Der OGH bestimmte das Landesgericht Innsbruck zur Verhandlung und Entscheidung.
Warum war ein Gericht außerhalb des Sprengels des OLG Graz zu bestimmen?
Der Kläger leitete seine Amtshaftungsansprüche aus Entscheidungen des OLG Graz ab. Nach § 9 Abs 4 AHG ist in diesem Fall ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zu bestimmen.
Prüfte der OGH, ob der Amtshaftungsanspruch berechtigt ist?
Nein. Nach den Ausführungen des OGH ist die Berechtigung des Anspruchs bei dieser Zuständigkeitsbestimmung nicht zu prüfen.
Welche Rechtsgrundlage war maßgeblich?
Maßgeblich war § 9 Abs 4 Amtshaftungsgesetz (AHG). Der OGH verwies außerdem auf RS0122240.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung betrifft allein die Zuständigkeitsbestimmung nach § 9 Abs 4 AHG, nicht die materielle Begründetheit der Amtshaftungsklage.
Die Darstellung dient der Rechtsprechungsdokumentation und stellt keine Rechtsberatung dar.
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