RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
1Fsc2/26y
Entscheidungsdatum
2026-09-08
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:001FSC00002.26Y.0908.000
Dokumentnummer
JJT_20260908_OGH0002_001FSC00002_26Y0000_000

Sachverhalt

Die Antragstellerin brachte ihren Fristsetzungsantrag vom 2. September 2026 direkt beim OGH ein. Sie behauptete eine Säumnis des Oberlandesgerichts Wien in zwei dort anhängigen Verfahren. Welche konkrete Verfahrenshandlung ausständig sein sollte, lässt sich der wiedergegebenen Begründung nicht entnehmen. [3] [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen dem Gericht, bei dem der Fristsetzungsantrag einzubringen ist, und dem Gerichtshof, an den er zu richten ist. Maßgeblich ist nach § 91 Abs 1 GOG die Einbringung beim angeblich säumigen Gericht. [5]

Ergebnis

Der OGH übermittelte den Fristsetzungsantrag dem Oberlandesgericht Wien zu AZ 14 R 130/26d und AZ 12 R 83/26b. Damit wurde keine Frist für eine Verfahrenshandlung gesetzt und keine tatsächliche Säumnis des OLG Wien festgestellt. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Zentrale Grundlage der Entscheidung ist § 91 Abs 1 GOG. Für die Einbringung beim säumigen Gericht verweist der OGH außerdem auf den Rechtssatz RS0113502. [5]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG ist beim angeblich säumigen Gericht einzubringen und an den übergeordneten Gerichtshof zu richten. Der OGH erklärte sich für die Entscheidung über den direkt bei ihm eingebrachten Antrag nicht zuständig und übermittelte ihn dem OLG Wien.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Fristsetzungsantrag wird dem Oberlandesgericht Wien zu AZ 14 R 130/26d und AZ 12 R 83/26b übermittelt.

Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Fristsetzungsantrag wird dem Oberlandesgericht Wien zu AZ 14 R 130/26d und AZ 12 R 83/26b übermittelt.

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_001FSC00002_26Y0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Fall der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichts bei diesem, also beim säumigen Gericht (RS0113502), einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen.

[2] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den von der Antragstellerin direkt bei ihm eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 2. 9. 2026, der nur erkennen lässt, dass eine Säumigkeit des Oberlandesgerichts Wien in zwei dort anhängigen Verfahren behauptet wird, im Übrigen aber weder schlüssig noch nachvollziehbar ist, nicht zuständig.

Vollständigen Abschnitt anzeigen

[1] Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Fall der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichts bei diesem, also beim säumigen Gericht (RS0113502), einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen.

[2] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den von der Antragstellerin direkt bei ihm eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 2. 9. 2026, der nur erkennen lässt, dass eine Säumigkeit des Oberlandesgerichts Wien in zwei dort anhängigen Verfahren behauptet wird, im Übrigen aber weder schlüssig noch nachvollziehbar ist, nicht zuständig.

[3] Wird ein Fristsetzungsantrag nicht gemäß § 91 Abs 1 GOG beim säumigen Gericht, sondern direkt beim übergeordneten Gerichtshof gestellt, ist der Antrag dem angeblich säumigen Gericht zu übermitteln, das dann auch die Zustellung der Entscheidung des irrtümlich angerufenen Gerichtshofs an den Fristsetzungswerber durchzuführen hat (RS0113503).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_001FSC00002_26Y0000_000.

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin E*, über den von ihr erhobenen Fristsetzungsantrag vom 2. September 2026 wegen einer angeblichen Säumnis des Oberlandesgerichts Wien in nichtöffentlicher Sitzung den

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Fristsetzungsantrag wird dem Oberlandesgericht Wien zu AZ 14 R 130/26d und AZ 12 R 83/26b übermittelt.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Fall der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichts bei diesem, also beim säumigen Gericht (RS0113502), einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_001FSC00002_26Y0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den von der Antragstellerin direkt bei ihm eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 2. 9. 2026, der nur erkennen lässt, dass eine Säumigkeit des Oberlandesgerichts Wien in zwei dort anhängigen Verfahren behauptet wird, im Übrigen aber weder schlüssig noch nachvollziehbar ist, nicht zuständig.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_001FSC00002_26Y0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein Fristsetzungsantrag ist beim angeblich säumigen Gericht einzubringen, auch wenn er an den übergeordneten Gerichtshof gerichtet ist.
  • Der direkt beim OGH eingebrachte Antrag wurde dem OLG Wien übermittelt.
  • Die Entscheidung stellt keine tatsächliche Säumnis des OLG Wien fest.

Häufige Fragen

Wo ist ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG einzubringen?

Er ist beim Gericht einzubringen, dessen Säumigkeit behauptet wird. Zu richten ist der Antrag an den übergeordneten Gerichtshof.

Was geschah mit dem direkt beim OGH eingebrachten Fristsetzungsantrag?

Der OGH erklärte sich für die Entscheidung über diesen Antrag nicht zuständig und übermittelte ihn dem OLG Wien zu den beiden betroffenen Verfahren.

Hat der OGH eine Säumnis des OLG Wien festgestellt?

Nein. Die Entscheidung behandelt den direkt beim OGH eingebrachten Antrag und dessen Übermittlung. Eine tatsächliche Säumnis wurde nicht festgestellt.

Quelle und Hinweis

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