RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Antragstellerin brachte ihren Fristsetzungsantrag vom 2. September 2026 direkt beim OGH ein. Sie behauptete eine Säumnis des Oberlandesgerichts Wien in zwei dort anhängigen Verfahren. Welche konkrete Verfahrenshandlung ausständig sein sollte, lässt sich der wiedergegebenen Begründung nicht entnehmen. [3] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen dem Gericht, bei dem der Fristsetzungsantrag einzubringen ist, und dem Gerichtshof, an den er zu richten ist. Maßgeblich ist nach § 91 Abs 1 GOG die Einbringung beim angeblich säumigen Gericht. [5]
- Einbringungsort und Adressat: Bei Säumigkeit des für eine Verfahrenshandlung zuständigen Gerichts kann eine Partei dort einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. [5]
- Keine Entscheidung durch den direkt angerufenen OGH: Der OGH verneinte seine Zuständigkeit zur Entscheidung über den unmittelbar bei ihm eingebrachten Antrag wegen behaupteter Säumnis des OLG Wien. [6]
- Mangelnde Nachvollziehbarkeit des Antrags: Nach der Begründung ließ der Antrag nur erkennen, dass eine Säumigkeit in zwei Verfahren behauptet wurde. Im Übrigen bezeichnete ihn der OGH als weder schlüssig noch nachvollziehbar. [6]
Ergebnis
Der OGH übermittelte den Fristsetzungsantrag dem Oberlandesgericht Wien zu AZ 14 R 130/26d und AZ 12 R 83/26b. Damit wurde keine Frist für eine Verfahrenshandlung gesetzt und keine tatsächliche Säumnis des OLG Wien festgestellt. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Zentrale Grundlage der Entscheidung ist § 91 Abs 1 GOG. Für die Einbringung beim säumigen Gericht verweist der OGH außerdem auf den Rechtssatz RS0113502. [5]
- § 91 Abs 1 GOG: Die Bestimmung regelt den Fristsetzungsantrag bei gerichtlicher Säumigkeit: Er ist beim säumigen Gericht einzubringen und an den übergeordneten Gerichtshof zu richten. [5]
- RS0113502: Der vom OGH angeführte Rechtssatz betrifft die Einbringung des Fristsetzungsantrags beim säumigen Gericht. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG ist beim angeblich säumigen Gericht einzubringen und an den übergeordneten Gerichtshof zu richten. Der OGH erklärte sich für die Entscheidung über den direkt bei ihm eingebrachten Antrag nicht zuständig und übermittelte ihn dem OLG Wien.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Fristsetzungsantrag wird dem Oberlandesgericht Wien zu AZ 14 R 130/26d und AZ 12 R 83/26b übermittelt.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Fristsetzungsantrag wird dem Oberlandesgericht Wien zu AZ 14 R 130/26d und AZ 12 R 83/26b übermittelt.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_001FSC00002_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Fall der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichts bei diesem, also beim säumigen Gericht (RS0113502), einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen.
[2] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den von der Antragstellerin direkt bei ihm eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 2. 9. 2026, der nur erkennen lässt, dass eine Säumigkeit des Oberlandesgerichts Wien in zwei dort anhängigen Verfahren behauptet wird, im Übrigen aber weder schlüssig noch nachvollziehbar ist, nicht zuständig.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Fall der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichts bei diesem, also beim säumigen Gericht (RS0113502), einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen.
[2] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den von der Antragstellerin direkt bei ihm eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 2. 9. 2026, der nur erkennen lässt, dass eine Säumigkeit des Oberlandesgerichts Wien in zwei dort anhängigen Verfahren behauptet wird, im Übrigen aber weder schlüssig noch nachvollziehbar ist, nicht zuständig.
[3] Wird ein Fristsetzungsantrag nicht gemäß § 91 Abs 1 GOG beim säumigen Gericht, sondern direkt beim übergeordneten Gerichtshof gestellt, ist der Antrag dem angeblich säumigen Gericht zu übermitteln, das dann auch die Zustellung der Entscheidung des irrtümlich angerufenen Gerichtshofs an den Fristsetzungswerber durchzuführen hat (RS0113503).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_001FSC00002_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin E*, über den von ihr erhobenen Fristsetzungsantrag vom 2. September 2026 wegen einer angeblichen Säumnis des Oberlandesgerichts Wien in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_001FSC00002_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Fristsetzungsantrag wird dem Oberlandesgericht Wien zu AZ 14 R 130/26d und AZ 12 R 83/26b übermittelt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_001FSC00002_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Fall der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichts bei diesem, also beim säumigen Gericht (RS0113502), einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_001FSC00002_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den von der Antragstellerin direkt bei ihm eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 2. 9. 2026, der nur erkennen lässt, dass eine Säumigkeit des Oberlandesgerichts Wien in zwei dort anhängigen Verfahren behauptet wird, im Übrigen aber weder schlüssig noch nachvollziehbar ist, nicht zuständig.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260908_OGH0002_001FSC00002_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Fristsetzungsantrag ist beim angeblich säumigen Gericht einzubringen, auch wenn er an den übergeordneten Gerichtshof gerichtet ist.
- Der direkt beim OGH eingebrachte Antrag wurde dem OLG Wien übermittelt.
- Die Entscheidung stellt keine tatsächliche Säumnis des OLG Wien fest.
Häufige Fragen
Wo ist ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG einzubringen?
Er ist beim Gericht einzubringen, dessen Säumigkeit behauptet wird. Zu richten ist der Antrag an den übergeordneten Gerichtshof.
Was geschah mit dem direkt beim OGH eingebrachten Fristsetzungsantrag?
Der OGH erklärte sich für die Entscheidung über diesen Antrag nicht zuständig und übermittelte ihn dem OLG Wien zu den beiden betroffenen Verfahren.
Hat der OGH eine Säumnis des OLG Wien festgestellt?
Nein. Die Entscheidung behandelt den direkt beim OGH eingebrachten Antrag und dessen Übermittlung. Eine tatsächliche Säumnis wurde nicht festgestellt.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Protokollberichtigung und Fristsetzungsantrag – OGH 11Fss1/26z
Der OGH verneint Säumnis: Über die Beschwerde zur Protokollberichtigung ist erst gemeinsam mit der Urteilsanfechtung zu entscheiden.
Obsorge: Fehlender Entscheidungsbezug im Revisionsrekurs – 1Ob128/26v
Der OGH weist einen Revisionsrekurs in einer Obsorgesache zurück: Er bekämpfte nur die frühere Entscheidung statt der aktuellen Begründung.
Kosten der Revisionsrekursbeantwortung: OGH 2Ob138/26x
OGH 2Ob138/26x: Kein Kostenersatz für eine nicht freigestellte Beantwortung, die erst nach Zurückweisung des Revisionsrekurses erstattet wurde.
Strafaufschub: Kein weiterer Rechtszug – OGH 13Os66/26v
Der OGH weist die Beschwerde zum Strafaufschub zurück: Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts steht nach § 89 Abs 6 StPO kein weiterer Rechtszug offen.