RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Innsbruck verurteilte den Angeklagten am 20. Mai 2026 wegen schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung meldete er „volle Berufung“ an. [2]
Nach Zustellung von Urteil und Hauptverhandlungsprotokoll beantragte der Angeklagte die Berichtigung zahlreicher Protokollpassagen. Das Landesgericht berichtigte mit Beschluss vom 23. Juli 2026 drei Passagen und wies den Antrag im Übrigen ab. Gegen die Abweisung erhob der Angeklagte Beschwerde, die dem Oberlandesgericht Innsbruck am 28. Juli 2026 vorgelegt wurde. [6]
Nach Zustellung des berichtigten Protokolls und neuerlicher Zustellung des Urteils führte der Angeklagte seine Rechtsmittel erneut aus. Diese wurden dem Oberlandesgericht Anfang September vorgelegt. Am 10. September 2026 beantragte er die Fristsetzung wegen behaupteter Säumnis bei der Entscheidung über die Protokollberichtigungsbeschwerde. Im Berufungsverfahren langte die Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft am 21. September ein; der Angeklagte äußerte sich dazu am 28. September 2026. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH verknüpfte die Behandlung der Protokollberichtigungsbeschwerde mit der Entscheidung über die Urteilsanfechtung. Maßgeblich war daher nicht allein die seit Vorlage der Beschwerde verstrichene Zeit, sondern auch der Stand des Berufungsverfahrens. [6]
- Wirkung der zulässigen Anfechtung: Jede von der StPO für zulässig erklärte Anfechtung eines nach § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO gefassten Beschlusses setzt diesen inhaltlich außer Kraft. Über das tatsächlich in der Hauptverhandlung Vorgefallene entscheidet das für die Urteilsanfechtung zuständige Rechtsmittelgericht. [6]
- Gemeinsame Entscheidung: Allein der Rechtsmittelwerber bestimmt, welche erheblichen Umstände oder Vorgänge er bei der Urteilsanfechtung geltend macht. Deshalb scheidet eine inhaltliche Erledigung der Protokollberichtigungsbeschwerde vor der Entscheidung über die Urteilsanfechtung aus. [6]
- Säumnis als Voraussetzung: Ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG setzt voraus, dass das betroffene Gericht mit einer Verfahrenshandlung säumig ist. Dazu können etwa die Durchführung einer Verhandlung, die Einholung eines Gutachtens oder die Ausfertigung einer Entscheidung zählen. [3]
- Keine Säumnis im konkreten Verfahren: Die Beschwerde war erst gemeinsam mit der Berufung zu erledigen. Nach dem bisherigen Verfahrensverlauf war das Oberlandesgericht damit keineswegs säumig. Zum Zeitpunkt des Fristsetzungsantrags war ihm die Entscheidung noch gar nicht möglich. [6]
Ergebnis
Der OGH wies den Fristsetzungsantrag mit Beschluss vom 13. Oktober 2026 gemäß § 91 Abs 3 GOG ab. Gegenstand dieser Entscheidung war die behauptete Säumnis des Oberlandesgerichts, nicht die inhaltliche Berechtigung der begehrten Protokollberichtigung oder der Berufung. [4] [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Tragend sind die Voraussetzungen der Fristsetzung nach § 91 GOG und die Behandlung der Anfechtung eines Protokollberichtigungsbeschlusses nach § 271 Abs 7 StPO. [6]
- § 91 Abs 1 GOG: Der Erfolg des Fristsetzungsantrags setzt die Säumnis des betroffenen Gerichts mit einer Verfahrenshandlung voraus. [3]
- § 91 Abs 3 GOG: Auf diese Bestimmung stützte der OGH die Abweisung des Fristsetzungsantrags. [6]
- § 271 Abs 7 StPO: Die Bestimmung betrifft die Protokollberichtigung. Die zulässige Anfechtung eines Beschlusses nach ihrem zweiten Satz setzt diesen inhaltlich außer Kraft. [6]
- § 89d Abs 2 GOG: Die Bestimmung wurde für die Wirksamkeit der Zustellungen an den Verteidiger am 24. Juni und am 31. Juli 2026 angeführt. [6]
- RIS-Justiz RS0126057 und RS0126057 [T1]: Der OGH verwies auf diese Rechtsprechung zur Wirkung der Anfechtung des Protokollberichtigungsbeschlusses und zur Erledigung im Zusammenhang mit der Urteilsanfechtung. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den Fristsetzungsantrag ab. Über die Beschwerde gegen den Beschluss zur Protokollberichtigung war erst gemeinsam mit der Berufung zu entscheiden. Nach dem bisherigen Verfahrensverlauf war das Oberlandesgericht nicht säumig; bei Stellung des Fristsetzungsantrags war ihm die Entscheidung noch gar nicht möglich.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Antrag wird abgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Antrag wird abgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261013_OGH0002_011FSS00001_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Mai 2026, GZ 37 Hv 58/26b‑141, wurde * S* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung meldete der Angeklagte „volle Berufung“ gegen das Urteil an (ON 140, 12).
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Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Mai 2026, GZ 37 Hv 58/26b‑141, wurde * S* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung meldete der Angeklagte „volle Berufung“ gegen das Urteil an (ON 140, 12).
[2] Nach Zustellung des Urteils (ON 141) sowie des Protokolls über die Hauptverhandlung (ON 140) an den Verteidiger mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 24. Juni 2026 (ON 1.58, Zustellnachweis zu ON 141) brachte der Angeklagte am 13. Juli 2026 einen Antrag auf Protokollberichtigung gemäß § 271 Abs 7 StPO zu einer Vielzahl von Passagen des über die Hauptverhandlung aufgenommenen Protokolls ein (ON 158). Mit Beschluss vom 23. Juli 2026 (ON 164) berichtigte das Landesgericht Innsbruck das Hauptverhandlungsprotokoll vom 20. Mai 2026 (ON 140) in drei Passagen, im darüber hinausgehenden Ausmaß wurde der Antrag abgewiesen.
[3] Im Umfang der Abweisung brachte der Angeklagte am 27. Juli 2026 Beschwerde gegen den letztgenannten Beschluss ein (ON 168). Diese wurde dem Oberlandesgericht Innsbruck am 28. Juli 2026 zum AZ 11 Bs 196/26z zur Entscheidung vorgelegt (ON 169 der Hv‑Akten, ON 1 im Akt AZ 11 Bs 196/26z des Oberlandesgerichts Innsbruck).
[4] Bereits am 21. Juli 2026 hatte der Angeklagte die Ausführung seiner Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe beim Landesgericht Innsbruck eingebracht (ON 161). Nach Zustellung einer Ausfertigung des berichtigten Protokolls (ON 171) und neuerlicher Zustellung der Urteilsausfertigung (ON 141) mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 31. Juli 2026 (Zustellnachweis zu ON 1.66) brachte der Angeklagte am 27. August 2026 eine neue Ausführung seiner Rechtsmittel gegen das Urteil ein (ON 180). Diese wurde dem Oberlandesgericht Innsbruck mit Vorlagebericht vom 1. September 2026 zum AZ 11 Bs 227/26h vorgelegt (ON 181).
[5] Am 3. September 2026 übermittelte das Oberlandesgericht die Rechtsmittelausführung der Oberstaatsanwaltschaft zur allfälligen Stellungnahme (ON 2 im Akt AZ 11 Bs 227/26h des Oberlandesgerichts Innsbruck). Nach deren Einlangen am 21. September 2026 wurde diese mit Verfügung vom selben Tag dem Verteidiger zur allfälligen Äußerung binnen einer Woche übermittelt (ON 4 im AZ 11 Bs 227/26h des Oberlandesgerichts Innsbruck). Von diesem Recht machte der Angeklagte mit Eingabe vom 28. September 2026 Gebrauch (ON 5 im Akt AZ 11 Bs 227/26h des Oberlandesgerichts Innsbruck).
[6] Bereits mit (verfehlt zum Akt AZ 11 Bs 170/26a des Oberlandesgerichts Innsbruck erfolgter) Eingabe vom 10. September 2026 hatte * S* die Fristsetzung durch den Obersten Gerichtshof begehrt, weil das Oberlandesgericht Innsbruck bei der Entscheidung über die Beschwerde (ON 168) gegen den Beschluss vom 23. Juli 2026 (ON 164) säumig sei.
[7] Jede von der Strafprozessordnung für zulässig erklärte Anfechtung eines nach § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO gefassten Beschlusses setzt diesen inhaltlich außer Kraft. Über das in der Hauptverhandlung tatsächlich Vorgefallene entscheidet das jeweils zur Entscheidung über die Urteilsanfechtung berufene Rechtsmittelgericht (RIS‑Justiz RS0126057). Weil es allein dem Rechtsmittelwerber zusteht, darüber zu befinden, was als erheblicher Umstand oder Vorgang bei der Urteilsanfechtung geltend gemacht wird, scheidet die inhaltliche Erledigung der Beschwerde vor der Entscheidung über die Urteilsanfechtung aus (RIS‑Justiz RS0126057 [T1]; Danek/Mann, WK‑StPO § 271 Rz 56/1 f). Auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgericht Innsbruck den Verteidiger mit Note vom 11. September 2026 ausdrücklich hingewiesen (ON 10 im Akt AZ 11 Bs 196/26z des Oberlandesgerichts Innsbruck).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261013_OGH0002_011FSS00001_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[8] Gemäß § 91 Abs 1 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist.
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[8] Gemäß § 91 Abs 1 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist.
[9] Ausgehend vom bisherigen Verfahrensverlauf ist das Oberlandesgericht Innsbruck mit der Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten (ON 168) gegen den Beschluss vom 23. Juli 2026 (ON 164), die (erst) gemeinsam mit der Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (ON 180) zu erfolgen hat, keineswegs säumig. Vielmehr war ihm diese (im Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrags) noch gar nicht möglich.
[10] Der Fristsetzungsantrag war somit abzuweisen (§ 91 Abs 3 GOG).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261013_OGH0002_011FSS00001_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel über den von * S* im Verfahren (richtig) AZ 11 Bs 196/26z des Oberlandesgerichts Innsbruck eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 10. September 2026 nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261013_OGH0002_011FSS00001_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Mai 2026, GZ 37 Hv 58/26b‑141, wurde * S* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung meldete der Angeklagte „volle Berufung“ gegen das Urteil an (ON 140, 12).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261013_OGH0002_011FSS00001_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Nach Zustellung des Urteils (ON 141) sowie des Protokolls über die Hauptverhandlung (ON 140) an den Verteidiger mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 24. Juni 2026 (ON 1.58, Zustellnachweis zu ON 141) brachte der Angeklagte am 13. Juli 2026 einen Antrag auf Protokollberichtigung gemäß § 271 Abs 7 StPO zu einer Vielzahl von Passagen des über die Hauptverhandlung aufgenommenen Protokolls ein (ON 158). Mit Beschluss vom 23. Juli 2026 (ON 164) berichtigte das Landesgericht Innsbruck das Hauptverhandlungsprotokoll vom 20. Mai 2026 (ON 140) in drei Passagen, im darüber hinausgehenden Ausmaß wurde der Antrag abgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261013_OGH0002_011FSS00001_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein erfolgreicher Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG setzt gerichtliche Säumnis voraus.
- Die Protokollberichtigungsbeschwerde war hier erst gemeinsam mit der Urteilsanfechtung zu erledigen.
- Nach dem konkreten Verfahrensverlauf lag keine Säumnis des Oberlandesgerichts vor.
Häufige Fragen
Warum wurde der Fristsetzungsantrag in OGH 11Fss1/26z abgewiesen?
Das Oberlandesgericht war nicht säumig. Die Beschwerde zur Protokollberichtigung war erst gemeinsam mit der Berufung zu entscheiden. Bei Stellung des Fristsetzungsantrags war diese Entscheidung nach dem Verfahrensstand noch gar nicht möglich.
Welche Wirkung hat die zulässige Anfechtung eines Protokollberichtigungsbeschlusses?
Nach den Ausführungen des OGH setzt eine von der StPO für zulässig erklärte Anfechtung den Beschluss nach § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO inhaltlich außer Kraft. Über das tatsächlich in der Hauptverhandlung Vorgefallene entscheidet das für die Urteilsanfechtung zuständige Rechtsmittelgericht.
Warum wird die Protokollberichtigungsbeschwerde nicht vor der Urteilsanfechtung erledigt?
Allein der Rechtsmittelwerber entscheidet, welche erheblichen Umstände oder Vorgänge er bei der Urteilsanfechtung geltend macht. Deshalb scheidet nach der vom OGH angeführten Rechtsprechung eine vorherige inhaltliche Erledigung der Beschwerde aus.
Quelle und Hinweis
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