RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Ausschuss der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer wies den Antrag der Berufungswerberin auf Genehmigung des neuen Firmenwortlauts „TWP Rechtsanwälte GmbH“ und auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ab. Nach seiner Begründung fehlte dem beantragten Firmenwortlaut ein nach § 1b Abs 1 RAO erforderlicher Namensbestandteil. [2] [3]
Die Berufungswerberin brachte vor, sie verwende „TWP“ seit vielen Jahren als Kurzbezeichnung, sei im Zuständigkeitsgebiet der Rechtsanwaltskammer Vorarlberg unter dieser Bezeichnung bekannt und sei Inhaberin der Wortmarke „TWP“. Mit ihrer Berufung strebte sie die Genehmigung des Firmenwortlauts an. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH untersuchte die Entwicklung des § 1b Abs 1 RAO seit dem Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999 sowie die Änderungen durch das EuRAG und das BRÄG 2020. Nach seiner Auslegung blieb das Erfordernis eines Namensbestandteils trotz der erweiterten Zulässigkeit weiterer Zusätze bestehen. [3] [3]
- Zwingender Namensbestandteil: § 1b Abs 1 RAO ist weiterhin dahin auszulegen, dass die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft zwingend den Namen zumindest eines aktiven oder eines nach der Bestimmung berücksichtigungsfähigen ehemaligen Rechtsanwalts enthalten muss. [3]
- BRÄG 2020: Mit dem BRÄG 2020 wurde nur die Regelung über den Sachbestandteil und weitere Zusätze geändert. Der erste Satz des § 1b Abs 1 RAO über die zulässigen Namen blieb unverändert. Daraus folgerte der OGH, dass das Erfordernis des Namensbestandteils nicht beseitigt wurde. [3]
- Weitere Zusätze: Die Formulierung „weitere Zusätze“ bezeichnet zusätzliche Elemente zu den notwendigen Firmenbestandteilen. Solche Zusätze dürfen den Namensbestandteil daher nicht ersetzen; sie müssen zudem nicht irreführend sein und dürfen keine fachliche oder örtliche Alleinstellung vermitteln. [3]
- Kurzbezeichnung: Eine Namenskurzbezeichnung darf nach den Ausführungen des OGH nicht anstelle des erforderlichen Namensbestandteils in den Firmenwortlaut einer Rechtsanwaltsgesellschaft aufgenommen werden. [3]
- Bisherige Rechtsprechung: Der OGH verwies auf Entscheidungen der OBDK, des VfGH, des VwGH und auf seine Entscheidung 19 Ob 1/16k. Danach ist bei der Firmenbildung von Rechtsanwaltsgesellschaften ein Personenbezug vorgesehen; Fantasie- oder Sachbestandteile ersetzen diesen nicht. [3]
Ergebnis
Der beantragte Firmenwortlaut „TWP Rechtsanwälte GmbH“ enthielt keinen ausreichenden Namensbestandteil im Sinn des § 1b Abs 1 RAO. Der OGH gab der Berufung gegen die Versagung der Genehmigung und der Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht Folge. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die besondere berufsrechtliche Regelung für die Firma oder Bezeichnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft und deren Entwicklung durch mehrere Gesetzesnovellen. [3] [3]
- § 1b Abs 1 RAO: Regelt den Namensbestandteil, den Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft, weitere zulässige Zusätze und bestimmte Rechtsformbezeichnungen bei Rechtsanwaltsgesellschaften. [3] [3]
- BRÄG 2020, BGBl I Nr 19/2020: Erweiterte die Zulässigkeit weiterer Zusätze, sofern diese nicht irreführend sind und keinen Eindruck fachlicher oder örtlicher Alleinstellung bewirken. [3]
- EuRAG, BGBl I Nr 27/2000: Änderte § 1b Abs 1 RAO insbesondere hinsichtlich der Namen, die in der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft geführt werden dürfen. [3]
- § 12 Abs 1 EIRAG: Auf diese Bestimmung verweist § 1b Abs 1 RAO nach den wiedergegebenen Ausführungen des OGH. [3]
- Vorjudikatur: Genannt werden insbesondere VfGH B 1008/06, VfSlg 18.062, VfGH B 47/09, VfSlg 18.921, OGH 19 Ob 1/16k und VwGH Ro 2017/03/0018. [3]
Spruch
Die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft muss weiterhin den Namen zumindest eines aktiven oder eines nach § 1b Abs 1 RAO berücksichtigungsfähigen ehemaligen Rechtsanwalts enthalten. Die seit dem BRÄG 2020 zulässigen weiteren Zusätze können diesen Namensbestandteil nicht ersetzen. Der Berufung gegen die Nichtgenehmigung des Firmenwortlauts „TWP Rechtsanwälte GmbH“ wurde nicht Folge gegeben.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20250512_OGH0002_0190OB00002_24V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: I. Sachverhalt und bisheriges Verfahren: [1] Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Ausschuss der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer (Plenum) den Antrag der Berufungswerberin vom 1. August 2024 auf Genehmigung des neuen Firmenwortlauts „TWP Rechtsanwälte GmbH“ sowie Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ab.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20250512_OGH0002_0190OB00002_24V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Der Oberste Gerichtshof hat über die Berufung erwogen: [4] 1.1 Seit dem Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999, BGBl I Nr 71/1999, ist die Ausübung der Rechtsanwaltschaft auch in der Form der GmbH zulässig. Der damals neu in die RAO eingefügte § 1b Abs 1 hatte folgenden Wortlaut: „Als Firma der Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nur eine Personenfirma zulässig. Sie muss neben dem Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt ist, enthalten.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20250512_OGH0002_0190OB00002_24V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250512_OGH0002_0190OB00002_24V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gerlach als weitere Richter in der Eintragungssache (Firmenänderungssache) der Antragstellerin T* GmbH, *, über die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Vorarlberg (Plenum) vom 30.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250512_OGH0002_0190OB00002_24V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Oktober 2024, AZ P930107, nach mündlicher Verhandlung den Beschluss gefasst: Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250512_OGH0002_0190OB00002_24V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Auch nach dem BRÄG 2020 bleibt ein zulässiger Namensbestandteil in der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft erforderlich.
- Weitere Firmenzusätze erweitern die Gestaltungsmöglichkeiten, ersetzen aber nicht den notwendigen Personenbezug.
- Eine Kurzbezeichnung kann nicht an die Stelle des nach § 1b Abs 1 RAO erforderlichen Namensbestandteils treten.
- Der OGH gab der Berufung gegen die Nichtgenehmigung von „TWP Rechtsanwälte GmbH“ nicht Folge.
Häufige Fragen
Muss die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft einen Personennamen enthalten?
Nach OGH 19 Ob 2/24v verlangt § 1b Abs 1 RAO weiterhin den Namen zumindest eines aktiven oder eines nach der Bestimmung berücksichtigungsfähigen ehemaligen Rechtsanwalts.
Hat das BRÄG 2020 reine Fantasiebezeichnungen ermöglicht?
Nein. Die Novelle erlaubt weitere, nicht irreführende Zusätze, beseitigte nach der Auslegung des OGH aber nicht den zwingenden Namensbestandteil.
Kann eine bekannte Kurzbezeichnung den Personennamen ersetzen?
Nach dieser Entscheidung darf eine Namenskurzbezeichnung nicht anstelle des erforderlichen Namensbestandteils verwendet werden.
Wie entschied der OGH über „TWP Rechtsanwälte GmbH“?
Der OGH gab der Berufung gegen die Verweigerung der Genehmigung und der Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht Folge.
Quelle und Hinweis
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