RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
18ONc5/26v
Entscheidungsdatum
2026-07-02
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:018ONC00005.26V.0702.000
Dokumentnummer
JJT_20260702_OGH0002_018ONC00005_26V0000_000

Sachverhalt

Im Vorverfahren 18 ONc 4/25w beantragte die nunmehrige Antragsgegnerin am 13. Oktober 2025 eine gerichtliche Schiedsrichterbestellung nach § 587 Abs 2 Z 4 ZPO. Der OGH gab dem Antrag am 30. Jänner 2026 statt und bestellte für die nunmehrige Antragstellerin eine Schiedsrichterin. Der am 4. Februar 2026 zugestellte Beschluss wurde rechtskräftig. [2] [6]

Die Antragstellerin begehrte anschließend, den verfahrenseinleitenden Antrag rückwirkend zurückzuweisen und den im Vorverfahren für die Gegenseite ausgewiesenen Rechtsanwalt zum Kostenersatz zu verpflichten. Sie begründete dies damit, dass der Rechtsanwalt ohne Vollmacht gehandelt habe. Der OGH beurteilte das Begehren als Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Vorschriften über den Abänderungsantrag und dessen Zulässigkeit gegen die konkrete Entscheidung. Ausschlaggebend war, dass die gerichtliche Schiedsrichterbestellung keine Entscheidung über die Sache ist. [6]

Ergebnis

Mit Beschluss vom 2. Juli 2026 zu 18ONc5/26v wies der OGH den Antrag gemäß § 77 Abs 1 AußStrG als unzulässig zurück. Die Zurückweisung erfasste das Begehren auf rückwirkende Zurückweisung des ursprünglichen Bestellungsantrags und auf Kostenersatz durch den dort ausgewiesenen Rechtsanwalt. [1] [6]

Die Entscheidung beruht auf der Unzulässigkeit des gewählten Rechtsbehelfs. Ob der Rechtsanwalt im Vorverfahren tatsächlich ohne Vollmacht gehandelt hatte, wurde in der Begründung nicht inhaltlich geprüft. [6]

Rechtsgrundlagen

Tragend sind die Verweisung auf das erstinstanzliche Außerstreitverfahren und die Beschränkung des Abänderungsantrags auf Entscheidungen über die Sache. [3] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters ist eine verfahrensrechtliche Zwischenentscheidung und keine Entscheidung über die Sache. Gegen sie ist ein Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG unzulässig. Der OGH wies daher den auf behauptetes vollmachtsloses Handeln des gegnerischen Rechtsanwalts gestützten Antrag zurück.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Antrag der Antragstellerin, den das Verfahren zu 18 ONc 4/25w einleitenden Antrag vom 13. Oktober 2025 auf Bestellung eines Schiedsrichters rückwirkend zurückzuweisen und den dort als Vertreter der Antragsgegnerin (und dortigen Antragstellerin) ausgewiesenen Rechtsanwalt zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens zu verhalten, wird zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Antrag der Antragstellerin, den das Verfahren zu 18 ONc 4/25w einleitenden Antrag vom 13. Oktober 2025 auf Bestellung eines Schiedsrichters rückwirkend zurückzuweisen und den dort als Vertreter der Antragsgegnerin (und dortigen Antragstellerin) ausgewiesenen Rechtsanwalt zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens zu verhalten, wird zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260702_OGH0002_018ONC00005_26V0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Mit dem das Verfahren zu 18 ONc 4/25w (in der Folge „Vorverfahren“) einleitenden Antrag vom 13. 10. 2025 beantragte die Antragsgegnerin (als dortige Antragstellerin), für ein schiedsgerichtliches Verfahren zwischen den Parteien gemäß § 587 Abs 2 Z 4 ZPO einen Schiedsrichter für die Antragsgegnerin zu bestellen.

[2] Mit Beschluss vom 30. 1. 2026 gab der Senat diesem Antrag statt und bestellte für die Antragstellerin eine Schiedsrichterin. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 4. 2. 2026 zugestellt und ist rechtskräftig.

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Begründung:

[1] Mit dem das Verfahren zu 18 ONc 4/25w (in der Folge „Vorverfahren“) einleitenden Antrag vom 13. 10. 2025 beantragte die Antragsgegnerin (als dortige Antragstellerin), für ein schiedsgerichtliches Verfahren zwischen den Parteien gemäß § 587 Abs 2 Z 4 ZPO einen Schiedsrichter für die Antragsgegnerin zu bestellen.

[2] Mit Beschluss vom 30. 1. 2026 gab der Senat diesem Antrag statt und bestellte für die Antragstellerin eine Schiedsrichterin. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 4. 2. 2026 zugestellt und ist rechtskräftig.

[3] Die Antragstellerin stellt nunmehr den Antrag, den das Vorverfahren einleitenden Antrag der Gegenseite vom 13. 10. 2025 rückwirkend zurückzuweisen und den dort als Vertreter der Antragsgegnerin (und dortigen Antragstellerin) ausgewiesenen Rechtsanwalt zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens zu verhalten. Dies mit der Begründung, der im Vorverfahren als Vertreter der (dortigen) Antragstellerin ausgewiesene Rechtsanwalt habe vollmachtslos gehandelt.

[4] Dieser auf Abänderung des in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses iSd § 73 AußStrG gerichtete Antrag ist unzulässig.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[5] 1. Das Verfahren in Angelegenheiten der Bildung des Schiedsgerichts nach den §§ 586 bis 591 ZPO (Dritter Titel) richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über das Verfahren erster Instanz (§ 616 Abs 1 ZPO). Zu diesen Angelegenheiten zählt insbesondere die gerichtliche Bestellung des Schiedsrichters in den Fällen des § 587 ZPO.

[6] 2. Gemäß § 73 AußStrG kann nach Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, dessen Abänderung aus den in Abs 1 Z 1 bis 6 leg cit genannten Gründen beantragt werden.

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[5] 1. Das Verfahren in Angelegenheiten der Bildung des Schiedsgerichts nach den §§ 586 bis 591 ZPO (Dritter Titel) richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über das Verfahren erster Instanz (§ 616 Abs 1 ZPO). Zu diesen Angelegenheiten zählt insbesondere die gerichtliche Bestellung des Schiedsrichters in den Fällen des § 587 ZPO.

[6] 2. Gemäß § 73 AußStrG kann nach Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, dessen Abänderung aus den in Abs 1 Z 1 bis 6 leg cit genannten Gründen beantragt werden.

[7] Zuständig für den Abänderungsantrag und das Abänderungsverfahren ist jenes Gericht, das zuletzt als Gericht erster Instanz zuständig war. Die Bestimmungen über den Abänderungsantrag sind demnach Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über das Verfahren erster Instanz. Die gesetzliche Anordnung des § 616 Abs 1 ZPO enthält keine Einschränkung. Ein Abänderungsantrag ist daher im Verfahren in Angelegenheiten der Bildung des Schiedsgerichts nach den §§ 586 bis 591 ZPO nicht etwa schon aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausgeschlossen.

[8] 3. Der Abänderungsantrag nach § 73 Abs 1 AußStrG kann allerdings nur gegen einen Beschluss erhoben werden, mit dem über die Sache entschieden wurde. Ein Abänderungsantrag gegen eine Entscheidung über verfahrensrechtliche Fragen, die nicht das Meritum betreffen, ist nicht zulässig (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 § 73 Rz 8; Schneider in Schneider/Verweijen, AußStrG § 73 Rz 6). Gegen verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen findet dieser Rechtsbehelf nicht statt (RS0120566; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 § 73 Rz 8; Schneider in Schneider/Verweijen, AußStrG § 73 Rz 7; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, AußStrG3 § 73 Rz 1). Das betrifft etwa die Entscheidungen im Ablehnungsverfahren (8 Ob 21/05d; 1 Ob 89/13i; 3 Ob 110/25k), Delegationsentscheidungen (3 Ob 48/06i [§ 530 ZPO]) und die Bestellung eines Zustellkurators (6 Ob 16/14t).

[9] 4. Das in den Fällen des § 587 ZPO normierte Recht, die staatlichen Gerichte um Hilfestellung bei der Bildung des Schiedsgerichts anzurufen, ist eine Ausprägung des das Schiedsverfahren begleitenden staatlichen Rechtsschutzes (vgl 18 ONc 1/22z; RS0134131).

[10] Die Bestellung von Schiedsrichtern durch das staatliche Gericht betrifft dabei eine verfahrensrechtliche Frage, nicht die inhaltliche Berechtigung des geltend gemachten Begehrens. Dieses Meritum ist der Hauptgegenstand des Schiedsverfahrens, die Entscheidung darüber trifft das Schiedsgericht. Die Bestellung von Schiedsrichtern durch das staatliche Gericht ist in diesem Sinn eine verfahrensrechtliche Zwischenentscheidung, gegen die ein Abänderungsantrag nicht stattfindet.

[11] Der Abänderungsantrag ist daher unzulässig und zurückzuweisen (§ 77 Abs 1 AußStrG).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260702_OGH0002_018ONC00005_26V0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der Schiedsrechtssache der Antragstellerin * GmbH, *, vertreten durch Mag. Lukas Amsüss, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin * GmbH, *, wegen Abänderungsantrag (betreffend die Bestellung eines Schiedsrichters), den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Der Antrag der Antragstellerin, den das Verfahren zu 18 ONc 4/25w einleitenden Antrag vom 13. Oktober 2025 auf Bestellung eines Schiedsrichters rückwirkend zurückzuweisen und den dort als Vertreter der Antragsgegnerin (und dortigen Antragstellerin) ausgewiesenen Rechtsanwalt zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens zu verhalten, wird zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260702_OGH0002_018ONC00005_26V0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Mit dem das Verfahren zu 18 ONc 4/25w (in der Folge „Vorverfahren“) einleitenden Antrag vom 13. 10. 2025 beantragte die Antragsgegnerin (als dortige Antragstellerin), für ein schiedsgerichtliches Verfahren zwischen den Parteien gemäß § 587 Abs 2 Z 4 ZPO einen Schiedsrichter für die Antragsgegnerin zu bestellen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260702_OGH0002_018ONC00005_26V0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die gerichtliche Schiedsrichterbestellung entscheidet nicht über die Hauptsache des Schiedsverfahrens.
  • Gegen diese verfahrensrechtliche Zwischenentscheidung ist ein Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG unzulässig.
  • Abänderungsanträge sind bei der Bildung des Schiedsgerichts nicht schon generell gesetzlich ausgeschlossen.
  • Der behauptete Vollmachtsmangel wurde wegen der Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs nicht inhaltlich geprüft.

Häufige Fragen

Kann eine gerichtliche Schiedsrichterbestellung nach § 73 AußStrG abgeändert werden?

Nach dieser Entscheidung nicht. Die Bestellung ist eine verfahrensrechtliche Zwischenentscheidung und kein Beschluss über die Sache. Damit fehlt eine Voraussetzung des Abänderungsantrags.

Warum gilt das Außerstreitgesetz für die gerichtliche Schiedsrichterbestellung?

§ 616 Abs 1 ZPO verweist für Angelegenheiten der Bildung des Schiedsgerichts nach §§ 586 bis 591 ZPO auf die allgemeinen Bestimmungen des AußStrG über das Verfahren erster Instanz.

Hat der OGH das behauptete Handeln ohne Vollmacht bestätigt?

Nein. Das vollmachtslose Handeln wurde von der Antragstellerin behauptet. Der OGH wies den Abänderungsantrag aus verfahrensrechtlichen Gründen zurück, ohne diesen Vorwurf inhaltlich zu prüfen.

Sind Abänderungsanträge bei der Bildung eines Schiedsgerichts generell ausgeschlossen?

Nein. § 616 Abs 1 ZPO enthält keinen solchen generellen Ausschluss. Im entschiedenen Fall war der Antrag unzulässig, weil die angegriffene Schiedsrichterbestellung keine Entscheidung über die Sache ist.

Quelle und Hinweis

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