RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Wien sprach den Betroffenen am 20. Dezember 1996 gemäß § 259 Z 3 StPO frei. Die Anklagevorwürfe waren dem Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 StGB in der Fassung BGBl 1982/205 zugeordnet worden. [5]
Am 14. Jänner 2026 beantragte der Freigesprochene eine für Dritte unmissverständliche Klarstellung, dass der Freispruch auf objektiver Unschuld beruhe. Das Landesgericht wies den Antrag am 22. April 2026 zurück. Das OLG Wien gab der dagegen gerichteten Beschwerde am 18. Juni 2026 nicht Folge. Gegen diese Entscheidung richtete sich die weitere Beschwerde an den OGH. [2] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH stützte die Zurückweisung ausschließlich auf die fehlende Möglichkeit eines weiteren Rechtszugs gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts. [3]
- Kein weiterer Rechtszug: Nach § 89 Abs 6 StPO sieht die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vor. Die gegen den Beschluss des OLG Wien erhobene Beschwerde war daher zurückzuweisen. [3]
- Keine inhaltliche Prüfung des Klarstellungsantrags: Die Begründung behandelt die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde. Ob der frühere Freispruch auf objektiver Unschuld beruhte oder entsprechend klarzustellen wäre, wird darin nicht inhaltlich beurteilt. [2] [3]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 22. September 2026 wies der OGH die Beschwerde zurück. Ausschlaggebend war der nach § 89 Abs 6 StPO ausgeschlossene weitere Rechtszug, nicht eine sachliche Beurteilung des begehrten Klarstellungsausspruchs. [4] [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Entscheidungstragend ist § 89 Abs 6 StPO. Die weiteren genannten Normen betreffen den ursprünglichen Anklagevorwurf und den Freispruch aus dem Jahr 1996. [3] [5]
- § 89 Abs 6 StPO: Die Bestimmung schließt einen weiteren Rechtszug gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts aus und bildet die Grundlage der Zurückweisung. [3]
- § 259 Z 3 StPO: Auf dieser Grundlage erfolgte der Freispruch durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 20. Dezember 1996. [5]
- § 159 Abs 1 StGB idF BGBl 1982/205: Dieser historischen Fassung des Tatbestands der fahrlässigen Krida waren die ursprünglichen Anklagevorwürfe zugeordnet. [5]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Beschwerde gegen die Entscheidung des OLG Wien als Beschwerdegericht zurück. Nach § 89 Abs 6 StPO ist dagegen kein weiterer Rechtszug vorgesehen. Inhaltlich entschied der OGH damit nicht über den Antrag, den früheren Freispruch als auf objektiver Unschuld beruhend klarzustellen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00111_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] * L* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Dezember 1996, GZ 123 Hv 7751/96s‑459, von den gegen ihn erhobenen, dem Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 StGB idF BGBl 1982/205 subsumierten Anklagevorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
[2] Seinen Antrag vom 14. Jänner 2026, „unmissverständlich für Dritte“ klarzustellen, dass der Freispruch „auf objektiver Unschuld“ beruhe (ON 670), wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 22. April 2026, GZ 123 Hv 7751/96s‑672, zurück.
[3] Mit Beschluss vom 18. Juni 2026, AZ 18 Bs 136/26w, gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen gerichteten Beschwerde nicht Folge (ON 676).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00111_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Da die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO), war die gegen diese Entscheidung ergriffene Beschwerde zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00111_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * L*, AZ 123 Hv 7751/96s (vormals 12c Hv 7751/96) des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 18. Juni 2026, AZ 18 Bs 136/26w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00111_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] * L* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Dezember 1996, GZ 123 Hv 7751/96s‑459, von den gegen ihn erhobenen, dem Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 StGB idF BGBl 1982/205 subsumierten Anklagevorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00111_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Seinen Antrag vom 14. Jänner 2026, „unmissverständlich für Dritte“ klarzustellen, dass der Freispruch „auf objektiver Unschuld“ beruhe (ON 670), wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 22. April 2026, GZ 123 Hv 7751/96s‑672, zurück.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00111_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts war nach § 89 Abs 6 StPO kein weiterer Rechtszug vorgesehen.
- Die Zurückweisung beruht auf der Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde.
- Der OGH beurteilte nicht inhaltlich, ob der frühere Freispruch auf objektiver Unschuld beruhte.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH die Beschwerde zurück?
Nach § 89 Abs 6 StPO ist gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des OLG Wien war deshalb unzulässig.
Welche Klarstellung zum Freispruch wurde beantragt?
Der Freigesprochene wollte für Dritte unmissverständlich klargestellt wissen, dass sein Freispruch aus dem Jahr 1996 auf objektiver Unschuld beruhe.
Hat der OGH über die objektive Unschuld entschieden?
Nein. Die Begründung beschränkt sich auf den ausgeschlossenen weiteren Rechtszug. Eine inhaltliche Beurteilung der begehrten Klarstellung enthält sie nicht.
Quelle und Hinweis
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