RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Antragstellerinnen, der Erstantragsgegner und eine liechtensteinische Familienstiftung waren Gesellschafter einer österreichischen Offenen Gesellschaft mit Sitz in Pörtschach am Wörther See. Die Antragstellerinnen und der Erstantragsgegner waren jeweils allein vertretungsbefugt und zur Geschäftsführung berufen. Der Gesellschaftsvertrag enthielt seit dem 8. April 2025 eine Schiedsklausel für gesellschaftsvertragliche Streitigkeiten einschließlich der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen. Ein Sitz des Schiedsgerichts war nicht festgelegt. [6]
Die Antragstellerinnen begehrten mit einer Schiedsklage die Feststellung der Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen vom 28. Juni 2025 und nominierten einen Schiedsrichter. Nach ihrem Vorbringen erstatteten die Antragsgegner Schiedsklagebeantwortungen, konnten sich aber nicht auf die Bestellung eines Schiedsrichters einigen. Daraufhin beantragten die Antragstellerinnen dessen gerichtliche Bestellung. [6]
Die Antragstellerinnen vertraten die Auffassung, sämtliche Beteiligten seien Unternehmer. Die Unternehmereigenschaft der Familienstiftung leiteten sie aus deren Stimmrecht und Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen der OG ab. Der statutarische Zweck der Stiftung umfasste die Verwaltung des Stiftungsvermögens, Zuwendungen an Begünstigte und die Wahrung des Andenkens an die Vorfahren des Stifters. Die Beteiligung an der OG war ausdrücklich vorgesehen. [6]
Ausführungen des OGH
Entscheidend war, ob eine Verbraucherin am Schiedsverfahren beteiligt war. Der OGH prüfte dafür die konkrete Tätigkeit der liechtensteinischen Familienstiftung und ihren Einfluss auf die Geschäftsführung der OG. Die von den Antragstellerinnen behauptete Unternehmereigenschaft aller Beteiligten wurde nicht übernommen. [6]
- Zuständigkeit bei Verbraucherbeteiligung: Grundsätzlich ist der OGH nach § 615 ZPO für die Bestellung eines Schiedsrichters nach § 587 Abs 3 ZPO zuständig. Ist jedoch ein Verbraucher Partei des Schiedsverfahrens, greift die Zuständigkeitsregel des § 617 Abs 8 ZPO zugunsten eines Landesgerichts beziehungsweise des Handelsgerichts Wien. [6]
- Keine Unternehmer-Verbraucher-Gegenüberstellung nötig: Schon die Beteiligung eines Verbrauchers schließt die erstinstanzliche Zuständigkeit des OGH aus. Ob die übrigen Parteien Unternehmer oder Verbraucher sind, ist unerheblich. Der OGH verweist auf 18 ONc 2/25a und lehnt eine gegenteilige Ableitung aus 18 OCg 1/21b ab. Der Gesetzgeber wollte den Instanzenzug für Verbraucher nicht verkürzen. [6]
- Verbraucherbegriff bei ausländischen Rechtsträgern: Der Verbraucherbegriff richtet sich nach dem KSchG, auch bei ausländischen Schiedsvertragsparteien. Die liechtensteinische Familienstiftung ist mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar. Da diese kein Formunternehmer nach § 2 UGB ist, hängt die Unternehmereigenschaft von der konkreten Tätigkeit nach § 1 Abs 1 UGB ab. [6]
- Einfluss auf die Geschäftsführung: Die Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist wirtschaftlich zu beurteilen. Maßgeblich ist sein Einfluss auf die Geschäftsführung. Ein Minderheitsgesellschafter ohne relevanten Einfluss ist als Verbraucher anzusehen, weil eine bloße Kapitalanlage noch kein unternehmerisches Handeln darstellt. Der OGH verweist dazu auf RS0121109. [6]
- Einordnung der Familienstiftung: Aus der vorgelegten Vereinbarung vom 8. April 2025 ergab sich, dass die Stiftung bloße Minderheitsgesellschafterin ohne Geschäftsführungsbefugnis war. Ihre Beteiligung an der OG stellte daher keine unternehmerische Tätigkeit dar. Bereits ihre Qualifikation als Verbraucherin genügte, um die Zuständigkeit des OGH auszuschließen. [6]
- Nicht bestimmter Schiedsgerichtssitz: War der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt, sieht § 617 Abs 8 letzter Satz ZPO die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien vor. Da der Gesellschaftsvertrag keine Sitzregelung enthielt, überwies der OGH die Rechtssache nach § 44 Abs 1 JN an dieses Gericht. [6]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 12. Jänner 2026 erklärte sich der OGH für die beantragte Bestellung eines Schiedsrichters für unzuständig und überwies die Rechtssache an das Handelsgericht Wien. Der Beschluss betrifft damit die gerichtliche Zuständigkeit für die Schiedsrichterbestellung, nicht die Wirksamkeit der angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die Zuständigkeitsvorschriften für Schiedsverfahren mit der unternehmensrechtlichen Einordnung einer ausländischen Stiftung und ihrer Gesellschaftsbeteiligung. [6]
- § 615 ZPO und § 587 Abs 3 ZPO: Diese Bestimmungen begründen grundsätzlich die Zuständigkeit des OGH für die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters. [6]
- § 617 Abs 8 ZPO: Bei Verbraucherbeteiligung ist das bezeichnete oder vereinbarte Landesgericht, sonst das Landesgericht am Schiedsgerichtssitz zuständig. Ist dieser Sitz noch nicht bestimmt, ist das Handelsgericht Wien zuständig. [6]
- § 104 JN, § 51 JN und § 617 Abs 9 ZPO: § 104 JN betrifft die vereinbarte Gerichtszuständigkeit. Ist die zugrunde liegende Streitigkeit eine Handelssache nach § 51 JN, entscheidet nach § 617 Abs 9 ZPO das Landesgericht in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien. [6]
- KSchG sowie § 1 Abs 1 und § 2 UGB: Der Verbraucherbegriff folgt dem KSchG. Die Familienstiftung war nicht allein aufgrund ihrer Rechtsform Unternehmerin. Entscheidend war, ob ihre konkrete Tätigkeit den Betrieb eines Unternehmens begründete. [6]
- RS0121109: Eine Minderheitsbeteiligung ohne relevanten Einfluss auf die Geschäftsführung ist als bloße Kapitalanlage noch kein unternehmerisches Handeln. [6]
- § 44 Abs 1 JN: Auf dieser Grundlage wurde die Rechtssache wegen Unzuständigkeit des OGH an das Handelsgericht Wien überwiesen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH verneinte seine Zuständigkeit für die Schiedsrichterbestellung, weil eine beteiligte liechtensteinische Familienstiftung als Verbraucherin zu qualifizieren war. Ihre bloße Minderheitsbeteiligung ohne Geschäftsführungsbefugnis begründete keine unternehmerische Tätigkeit. Mangels bestimmten Schiedsgerichtssitzes wurde die Sache an das Handelsgericht Wien überwiesen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Oberste Gerichtshof ist für die beantragte Bestellung eines Schiedsrichters nicht zuständig.
Die Rechtssache wird an das Handelsgericht Wien überwiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Oberste Gerichtshof ist für die beantragte Bestellung eines Schiedsrichters nicht zuständig.
Die Rechtssache wird an das Handelsgericht Wien überwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260112_OGH0002_018ONC00003_25Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
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Begründung:
[1] Die Antragstellerinnen sowie der Erstantragsgegner und die Zweitantragsgegnerin sind Gesellschafter der Drittantragsgegnerin. Die Drittantragsgegnerin ist eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene Offene Gesellschaft mit Sitz in Pörtschach am Wörther See, für welche die Antragstellerinnen und der Erstantragsgegner allein vertretungsbefugt sind. Nach dem als „Familiensatzung“ bezeichneten Gesellschaftsvertrag der Drittantragsgegnerin in der Fassung der „Vereinbarung über das Ausscheiden einer Gesellschafterin“ vom 8. 4. 2025 kommt die Geschäftsführung allen vertretungsbefugten Gesellschaftern zu. Darüber hinaus enthält der Gesellschaftsvertrag eine (am 8. 4. 2025 neu vereinbarte) Schiedsklausel für „alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag (...) einschließlich der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen“, aber keine Regelungen zum Sitz des Schiedsgerichts.
[2] Die Zweitantragsgegnerin ist eine im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragene Familienstiftung. Nach Art 3 der Statuten besteht der Stiftungszweck in der Verwaltung des Stiftungsvermögens, in Zuwendungen aus den Vermögenserträgen an Begünstigte sowie in der Wahrung des Andenkens an die Vorfahren des Stifters, wobei die Stiftung insbesondere berechtigt ist, sich als Gesellschafter an der Drittantragsgegnerin zu beteiligen und die ihr daraus zustehenden Verwaltungsrechte entsprechend den Intentionen des Stifters auszuüben.
[3] Die Antragstellerinnen beantragen die Bestellung eines Schiedsrichters. Aufgrund der im Gesellschaftsvertrag der Drittantragsgegnerin enthaltenen Schiedsklausel hätten die Antragstellerinnen den Antragsgegnern eine Schiedsklage übermittelt, mit welcher sie die Feststellung der Unwirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse vom 28. 6. 2025 begehren, und einen Schiedsrichter nominiert. Die Antragsgegner hätten Schiedsklagebeantwortungen erstattet, sich aber bislang nicht auf die Bestellung eines Schiedsrichters geeinigt.
[4] Alle Verfahrensbeteiligten seien als Unternehmer zu qualifizieren. Die Antragstellerinnen und der Erstantragsgegner seien in ihren Berufen unternehmerisch tätig. Die Drittantragsgegnerin vermiete mehrere Zinshäuser, die in ihrem Eigentum stünden. Die Unternehmereigenschaft der Zweitantragsgegnerin ergebe sich aus dem Umstand, dass sie als stimmberechtigte Gesellschafterin der Drittantragsgegnerin unternehmerische Entscheidungen treffe und damit tatsächlichen Einfluss auf deren Geschäftsführung habe.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260112_OGH0002_018ONC00003_25Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[5] Der Oberste Gerichtshof ist nicht zuständig.
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[5] Der Oberste Gerichtshof ist nicht zuständig.
[6] 1. Nach § 615 ZPO ist der Oberste Gerichtshof ua für die Bestellung eines Schiedsrichters nach § 587 Abs 3 ZPO zuständig. Jedoch ist in Schiedsverfahren, in denen ein Verbraucher Partei ist, nach § 617 Abs 8 ZPO das die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausübende Landesgericht zuständig, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet oder dessen Zuständigkeit nach § 104 JN vereinbart wurde oder, wenn eine solche Bezeichnung oder Vereinbarung fehlt, in dessen Sprengel der Sitz des Schiedsgerichts liegt. Ist der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt, so ist das Handelsgericht Wien zuständig. Ist die dem Schiedsspruch zugrundeliegende Rechtsstreitigkeit eine Handelssache iSd § 51 JN, so entscheidet nach § 617 Abs 9 ZPO das Landesgericht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien.
[7] 2. Die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs nach § 617 Abs 8 ZPO für Schiedsverfahren, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, gilt unabhängig davon, ob es sich bei den anderen Parteien um Verbraucher oder Unternehmer handelt (18 ONc 2/25a Rz 6; Hausmaninger in Fasching/Konecny3 § 617 ZPO Rz 21; Plavec in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 617 ZPO Rz 4). Sofern aus der Entscheidung 18 OCg 1/21b abgeleitet wird, dass die Landesgerichte nach § 617 Abs 8 ZPO nur dann zuständig wären, wenn ein Verbraucher einem Unternehmer „gegenübersteht“, wird das nicht geteilt. Vielmehr ist die erstinstanzliche Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs bereits dann ausgeschlossen, wenn im Verfahren ein Verbraucher beteiligt ist bzw dann gegeben, wenn nur Unternehmer beteiligt sind. Der Gesetzgeber des Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013 wollte nämlich für „Verfahren, in denen ein Konsument Partei ist“, die bisher geltende Rechtslage unverändert beibehalten und keine Verkürzung des Instanzenzugs vorsehen (ErläutRV 2322 BlgNR 24. GP 4).
[8] 3. Der Verbraucherbegriff richtet sich dabei nach den Vorschriften des KSchG (Zeiler/Siwy/Herbst, Schiedsverfahren [2025] § 617 ZPO Rz 8; Rechberger/Hofstätter in Rechberger/Klicka5 § 617 ZPO Rz 1). Dies gilt auch, wenn es sich um eine im Ausland wohnhafte oder ansässige Schiedsvertragspartei handelt (6 Ob 43/13m Pkt 6. f). Die Zweitantragsgegnerin ist eine liechtensteinische Familienstiftung. Ein ausländischer Rechtsträger kann im Hinblick auf seine Ausgestaltung und die Ähnlichkeit zu vom österreichischen Gesetzgeber als Unternehmer eingestuften juristischen Personen in Analogie zu § 2 UGB auch für Zwecke des § 617 ZPO als Unternehmer zu qualifizieren sein. Österreichische Privatstiftungen sind keine Formunternehmer nach § 2 UGB, sodass die Frage, ob sie als Unternehmer anzusehen sind, von ihrer konkreten Tätigkeit abhängt (6 Ob 32/20d Pkt 1.1; Kosesnik‑Wehrle in Kosesnik-Wehrle5 § 1 KSchG Rz 9/3; Straube/Ratka/Jost in Straube/Ratka/
Rauter4 § 1 UGB Rz 20; vgl auch Nueber, Stiftung und Schiedsgerichtsbarkeit: Zwei Gedanken zu Liechtenstein und Österreich, JEV 2025, 23 [25 f]). Nichts anderes kann für die liechtensteinische Familienstiftung gelten, die nach Art 552 f liPRG ein rechtlich verselbständigtes Vermögen darstellt, das dem vom Stifter bestimmten Zweck gewidmet ist, und damit der österreichischen Privatstiftung nach § 1 PSG entspricht. Auch die Unternehmereigenschaft der Zweitantragsgegnerin hängt daher davon ab, ob sie nach § 1 Abs 1 UGB ein Unternehmen betreibt.
[9] 4. Soweit die Antragstellerinnen die Unternehmereigenschaft der Zweitantragsgegnerin aus ihrer Gesellschafterstellung bei der Drittantragsgegnerin ableiten wollen, ist darauf zu verweisen, dass die Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters nach ständiger Rechtsprechung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen ist. Als entscheidendes Kriterium ist darauf abzustellen, inwiefern der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann (6 Ob 126/18z; 6 Ob 88/21s jeweils mwN; zur Qualifikation des Gesellschafters als Unternehmer bei entscheidendem Einfluss auf die Geschäftsführung 2 Ob 169/11h; 6 Ob 14/18d; 4 Ob 152/21p ua). Ein Minderheitsgesellschafter, der keinen relevanten Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt, ist als Verbraucher anzusehen, weil es sich um eine bloße Kapitalanlage handelt; eine solche ist noch nicht unternehmerisches Handeln (RS0121109). Die Zweitantragsgegnerin ist aber, wie sich dies aus der von den Antragstellerinnen vorgelegten „Vereinbarung über das Ausscheiden einer Gesellschafterin“ vom 8. 4. 2025 ergibt, eine bloße Minderheitsgesellschafterin ohne Geschäftsführungsbefugnis, sodass ihre Beteiligung an der Drittantragsgegnerin keine unternehmerische Tätigkeit darstellt.
[10] 5. Die von den Antragstellern angestrebte Bestellung eines Schiedsrichters nach § 617 Abs 8 ZPO fällt nicht in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs, weil bereits die Zweitantragsgegnerin als Verbraucherin zu qualifizieren ist. Der Gesellschaftsvertrag der Drittantragsgegnerin enthält keine Regelung zum Sitz des Schiedsgerichts, weshalb sich die Zuständigkeit daher nach § 617 Abs 8 letzter Satz ZPO richtet, sodass die Rechtssache nach § 44 Abs 1 JN an das Handelsgericht Wien zu überweisen ist.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der Schiedssache der Antragstellerinnen 1. S*, vertreten durch die Thaler.legal Rechtsanwalts GmbH in Wien, und 2. DDr. I*, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegner 1. P*, 2. D* Familienstiftung, *, und 3. G* OG, *, wegen Bestellung eines Schiedsrichters, den
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Der Oberste Gerichtshof ist für die beantragte Bestellung eines Schiedsrichters nicht zuständig.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260112_OGH0002_018ONC00003_25Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Antragstellerinnen sowie der Erstantragsgegner und die Zweitantragsgegnerin sind Gesellschafter der Drittantragsgegnerin. Die Drittantragsgegnerin ist eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene Offene Gesellschaft mit Sitz in Pörtschach am Wörther See, für welche die Antragstellerinnen und der Erstantragsgegner allein vertretungsbefugt sind. Nach dem als „Familiensatzung“ bezeichneten Gesellschaftsvertrag der Drittantragsgegnerin in der Fassung der „Vereinbarung über das Ausscheiden einer Gesellschafterin“ vom 8. 4. 2025 kommt die Geschäftsführung allen vertretungsbefugten Gesellschaftern zu. Darüber hinaus enthält der Gesellschaftsvertrag eine (am 8. 4. 2025 neu vereinbarte) Schiedsklausel für „alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag (...) einschließlich der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen“, aber keine Regelungen zum Sitz des Schiedsgerichts.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bereits eine einzige Verbraucherpartei schließt die erstinstanzliche Zuständigkeit des OGH nach § 617 Abs 8 ZPO aus.
- Auch bei einer ausländischen Familienstiftung richtet sich der Verbraucherbegriff nach dem KSchG.
- Eine bloße Minderheitsbeteiligung ohne relevanten Geschäftsführungseinfluss begründet keine Unternehmereigenschaft.
- Bei noch nicht bestimmtem Schiedsgerichtssitz ist im Anwendungsbereich des § 617 Abs 8 ZPO das Handelsgericht Wien zuständig.
Häufige Fragen
Wann ist der OGH für die Bestellung eines Schiedsrichters nicht zuständig?
Nach dieser Entscheidung ist die erstinstanzliche Zuständigkeit des OGH bereits ausgeschlossen, wenn ein Verbraucher am Schiedsverfahren beteiligt ist. Es kommt nicht darauf an, ob die anderen Parteien Unternehmer oder Verbraucher sind.
Kann eine liechtensteinische Familienstiftung Verbraucherin sein?
Ja. Der OGH beurteilt ihren Status anhand des KSchG und ihrer konkreten Tätigkeit. Im entschiedenen Fall begründete ihre bloße Minderheitsbeteiligung an einer OG ohne Geschäftsführungsbefugnis keine unternehmerische Tätigkeit.
Genügt eine Gesellschaftsbeteiligung für die Unternehmereigenschaft?
Nicht jede Beteiligung genügt. Nach dem OGH ist wirtschaftlich zu prüfen, welchen Einfluss der Gesellschafter auf die Geschäftsführung hat. Eine Minderheitsbeteiligung ohne relevanten Einfluss gilt als bloße Kapitalanlage und ist noch kein unternehmerisches Handeln.
Welches Gericht ist zuständig, wenn der Schiedsgerichtssitz noch nicht bestimmt ist?
Im Anwendungsbereich des § 617 Abs 8 ZPO ist bei noch nicht bestimmtem Schiedsgerichtssitz das Handelsgericht Wien zuständig. Deshalb überwies der OGH die Rechtssache in diesem Fall dorthin.
Quelle und Hinweis
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