RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Antragstellerin beantragte beim OGH, statt des säumigen Antragsgegners einen Schiedsrichter für ein einzuleitendes Schiedsverfahren zu bestellen. Der zur Äußerung aufgeforderte Antragsgegner begehrte die Ab- oder Zurückweisung des Antrags und wandte unter anderem die Unwirksamkeit der Schiedsklausel ein. [2]
Nur hilfsweise benannte der Antragsgegner einen Sachverständigen als Schiedsrichter. Daraufhin schränkte die Antragstellerin ihren Bestellungsantrag auf Kosten ein. Der OGH behandelte dies als Antragszurückziehung, durch die das Bestellungsverfahren beendet war. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Nach der Zurückziehung war nur noch über die verzeichneten Kosten zu entscheiden. Maßgeblich ist grundsätzlich der Erfolg gegenüber einer Partei mit entgegengesetzten Interessen. Aus Billigkeitsgründen kann davon abgewichen werden, insbesondere wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten oder wegen eines einer Partei zurechenbaren Aufwands. [3]
- Einschränkung auf Kosten: Auch im Außerstreitverfahren ist eine Einschränkung auf Kosten zulässig. Für die Kostenentscheidung kommt es darauf an, ob der Grund der Einschränkung einem Obsiegen oder einem Submittieren gleichkommt. Der OGH verweist dazu auf 18 ONc 3/18p, Punkt 2.2. [3]
- Erledigung durch den Antragsgegner: Der Antragsteller gilt als obsiegend, wenn sein Anspruch während des Verfahrens aus einem nicht seiner Sphäre zuzurechnenden Grund untergeht. Das kann insbesondere bei einer Erledigung durch Dispositionen des Antragsgegners, etwa durch Erfüllung, der Fall sein. [3]
- Nur hilfsweise Schiedsrichterbenennung: Wer die Ab- oder Zurückweisung des Bestellungsantrags verlangt und einen Schiedsrichter bloß hilfsweise benennt, nimmt keine nachträgliche Benennung im Sinn des § 587 Abs 7 ZPO vor. Der OGH hat auch dann einen Schiedsrichter zu bestellen und verweist auf 18 ONc 4/25w, Rz 30 f. [3]
- Kein Wegfall des Bestellungsanspruchs: Die hilfsweise Namhaftmachung ließ den Anspruch der Antragstellerin auf gerichtliche Bestellung nicht entfallen. Sie hatte daher keinen Anlass, den Antrag auf Kosten einzuschränken. Ob der Antrag ursprünglich berechtigt war, musste der OGH nicht prüfen. [3]
- Tarif und Bemessungsgrundlage: Die Äußerung des Antragsgegners war nach TP 3A RATG zu honorieren. Als Bemessungsgrundlage diente der von der Antragstellerin angegebene Streitwert des beabsichtigten Schiedsverfahrens von 50.000 EUR. Der OGH verweist hierzu auf 18 ONc 1/18v. [3]
Ergebnis
Der OGH nahm die Zurückziehung des Antrags zur Kenntnis. Die Antragstellerin wurde verpflichtet, dem Antragsgegner binnen 14 Tagen die Kosten des Bestellungsverfahrens von 1.788,90 EUR einschließlich 298,15 EUR Umsatzsteuer zu ersetzen. [1] [5]
Die Kostenentscheidung beruhte darauf, dass die bloß hilfsweise Benennung den Bestellungsanspruch nicht erledigt hatte. Eine Prüfung der ursprünglichen Berechtigung des Bestellungsantrags erfolgte nicht. [3]
Rechtsgrundlagen
Der OGH stützte die Kostenentscheidung auf das Erfolgsprinzip des Außerstreitverfahrens in Verbindung mit den Vorschriften über die Schiedsrichterbestellung. Für die Höhe des Kostenersatzes waren die Tarifregelungen des RATG maßgeblich. [3]
- § 17 AußStrG: Nach dieser Bestimmung wurde der Antragsgegner zur Äußerung zum Bestellungsantrag aufgefordert. [2]
- § 78 Abs 2 AußStrG: Notwendige Kosten sind grundsätzlich nach dem Erfolg gegenüber Parteien mit entgegengesetzten Interessen zu ersetzen. Billigkeitsgründe können eine Abweichung rechtfertigen. [3]
- §§ 587, 616 Abs 1 ZPO: Diese Vorschriften werden im Beschluss gemeinsam mit § 78 Abs 2 AußStrG als Grundlage der Kostenentscheidung im Bestellungsverfahren herangezogen. [3]
- § 587 Abs 7 ZPO: Der Bestellungsantrag ist abzuweisen, wenn die Bestellung vor der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgt und eine Partei dies nachweist. Eine bloß hilfsweise Benennung bei gleichzeitigem Ab- oder Zurückweisungsantrag genügt dafür nicht. [3]
- TP 3A RATG und Anmerkung I.3.b.: Die Äußerung des Antragsgegners im Bestellungsverfahren war nach diesem Tarifansatz zu honorieren. [3]
- § 4 RATG: Der von der Antragstellerin angegebene Streitwert des beabsichtigten Schiedsverfahrens von 50.000 EUR bildete die Bemessungsgrundlage. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die bloß hilfsweise Benennung eines Schiedsrichters bei gleichzeitigem Antrag auf Ab- oder Zurückweisung lässt den Anspruch auf gerichtliche Bestellung nicht entfallen. Die anschließende Einschränkung auf Kosten führte daher nicht zu einem kostenrechtlichen Obsiegen der Antragstellerin. Sie musste dem Antragsgegner 1.788,90 EUR ersetzen; die ursprüngliche Berechtigung ihres Antrags war nicht zu prüfen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Zurückziehung des Antrags wird zur Kenntnis genommen.
Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner binnen 14 Tagen die 1.788,90 EUR bestimmten Kosten des Bestellungsverfahrens (darin 298,15 EUR USt) zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Zurückziehung des Antrags wird zur Kenntnis genommen.
Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner binnen 14 Tagen die 1.788,90 EUR bestimmten Kosten des Bestellungsverfahrens (darin 298,15 EUR USt) zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260407_OGH0002_018ONC00001_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Antragstellerin stellte beim Obersten Gerichtshof den Antrag, statt des säumigen Antragsgegners einen Schiedsrichter für ein einzuleitendes schiedsgerichtliches Verfahren zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu bestellen.
[2] Der nach § 17 AußStrG zur Äußerung aufgeforderte Antragsgegner beantragte, den Antrag ab- oder zurückzuweisen. Er wandte unter anderem ein, dass die Schiedsklausel unwirksam sei. Lediglich eventualiter machte er einen (namentlich genannten) Sachverständigen als Schiedsrichter namhaft.
[3] Die Antragstellerin schränkte daraufhin ihren Antrag auf Schiedsrichterbestellung auf Kosten ein.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260407_OGH0002_018ONC00001_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Das Bestellungsverfahren ist durch die Antragszurückziehung beendet, sodass nur noch über die verzeichneten Kosten zu entscheiden ist.
[5] 1.1. Gemäß § 78 Abs 2 AußStrG iVm §§ 587, 616 Abs 1 ZPO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer Partei zu ersetzen, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber anderen Parteien, die entgegengesetzte Interessen verfolgt haben, Erfolg hatte. Davon ist nur abzuweichen, soweit dies nach Billigkeit, insbesondere wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache oder wegen eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands, erforderlich ist.
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[4] Das Bestellungsverfahren ist durch die Antragszurückziehung beendet, sodass nur noch über die verzeichneten Kosten zu entscheiden ist.
[5] 1.1. Gemäß § 78 Abs 2 AußStrG iVm §§ 587, 616 Abs 1 ZPO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer Partei zu ersetzen, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber anderen Parteien, die entgegengesetzte Interessen verfolgt haben, Erfolg hatte. Davon ist nur abzuweichen, soweit dies nach Billigkeit, insbesondere wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache oder wegen eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands, erforderlich ist.
[6] 1.2. Eine Einschränkung des Antrags auf Kosten ist auch im Außerstreitverfahren zulässig. Da im Zivilprozess bei Klageeinschränkungen darauf abgestellt wird, aus welchen Gründen sie erfolgte, können die dazu entwickelten Grundsätze, weil ohnehin der Billigkeit entsprechend, auch für die Einschränkung auf Kostenersatz übernommen werden. Bei Antragseinschränkungen ist daher darauf abzustellen, ob der Grund einem Obsiegen oder Submittieren gleichkommt (18 ONc 3/18p Pkt 2.2.).
[7] 1.3. Als obsiegend ist der Antragsteller immer dann anzusehen, wenn sein Anspruch während des Verfahrens aufgrund eines Umstands untergeht, der nicht seiner Sphäre zugeordnet werden kann, insbesondere wenn die Erledigung in der Hauptsache auf Dispositionen des Antragsgegners, beispielsweise Erfüllung, beruht (18 ONc 3/18p Pkt 2.3.).
[8] 1.4. Soll auf Antrag einer Partei vom Gericht ein Schiedsrichter bestellt werden, ist der Antrag abzuweisen, wenn noch vor Entscheidung erster Instanz die Bestellung erfolgt und eine Partei dies nachweist (§ 587 Abs 7 ZPO).
[9] Beantragt der Antragsgegner aber die Ab- oder Zurückweisung des Antrags auf Schiedsrichterbestellung, und benennt er – wie hier – bloß hilfsweise einen Schiedsrichter, liegt keine nachträgliche Benennung iSd § 587 Abs 7 ZPO vor. Der Oberste Gerichtshof hat auch in diesem Fall einen Schiedsrichter zu bestellen (vgl 18 ONc 4/25w Rz 30 f).
[10] 1.5. Auch im vorliegenden Fall ist der Anspruch der Antragstellerin auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters durch die nur hilfsweise erfolgte Namhaftmachung nicht entfallen. Daher hatte die Antragstellerin keinen Anlass, ihren Antrag auf Kosten einzuschränken. Ob der Antrag ex ante berechtigt war, ist nicht zu prüfen (vgl 18 ONc 3/18p).
[11] 2. Die Äußerung des Antragsgegners ist damit wie verzeichnet nach TP 3A RATG zu honorieren (Anm I.3.b. zu TP 3A RATG; vgl 18 ONc 1/18v zum verfahrenseinleitenden Schriftsatz in einem Bestellungsverfahren). Als Bemessungsgrundlage ist der von der Antragstellerin als Wert des Entscheidungsgegenstands (§ 4 RATG) angegebene Streitwert des beabsichtigten Schiedsverfahrens (hier: 50.000 EUR) heranzuziehen (18 ONc 1/18v).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260407_OGH0002_018ONC00001_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der Schiedsrechtssache der Antragstellerin * GmbH, *, vertreten durch Dr. Johannes Hebenstreit, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Antragsgegner *, vertreten durch Rechtsanwälte Estermann & Partner OG in Mattighofen, wegen Bestellung eines Schiedsrichters den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260407_OGH0002_018ONC00001_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner binnen 14 Tagen die 1.788,90 EUR bestimmten Kosten des Bestellungsverfahrens (darin 298,15 EUR USt) zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260407_OGH0002_018ONC00001_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Antragstellerin stellte beim Obersten Gerichtshof den Antrag, statt des säumigen Antragsgegners einen Schiedsrichter für ein einzuleitendes schiedsgerichtliches Verfahren zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu bestellen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260407_OGH0002_018ONC00001_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine bloß hilfsweise Schiedsrichterbenennung erledigt den gerichtlichen Bestellungsantrag nicht.
- Bei einer Einschränkung auf Kosten entscheidet deren Grund darüber, ob sie einem Obsiegen oder Submittieren gleichkommt.
- Die ursprüngliche Berechtigung des Bestellungsantrags war hier für die Kostenentscheidung nicht zu prüfen.
- Die Antragstellerin musste dem Antragsgegner 1.788,90 EUR an Verfahrenskosten ersetzen.
Häufige Fragen
Erledigt eine hilfsweise Schiedsrichterbenennung den Bestellungsantrag?
Nach dieser Entscheidung nicht, wenn der Antragsgegner zugleich die Ab- oder Zurückweisung des Antrags verlangt. Eine solche Benennung ist keine nachträgliche Benennung im Sinn des § 587 Abs 7 ZPO.
Wie werden die Kosten bei einer Einschränkung des Antrags beurteilt?
Entscheidend ist der Grund der Einschränkung. Es wird geprüft, ob dieser einem Obsiegen oder Submittieren gleichkommt. Im vorliegenden Fall war der Bestellungsanspruch durch die hilfsweise Benennung nicht entfallen.
Hat der OGH die Wirksamkeit der Schiedsklausel geprüft?
Der Antragsgegner hatte deren Unwirksamkeit eingewendet. Nach der Antragszurückziehung entschied der OGH nur noch über die Kosten und hielt ausdrücklich fest, dass die ursprüngliche Berechtigung des Bestellungsantrags nicht zu prüfen war.
Welcher Streitwert war für den Kostenersatz maßgeblich?
Maßgeblich war der von der Antragstellerin angegebene Streitwert des beabsichtigten Schiedsverfahrens von 50.000 EUR. Die Äußerung des Antragsgegners wurde nach TP 3A RATG honoriert.
Quelle und Hinweis
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