RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der in Österreich lebende Kläger verlangte bei seinem Wohnsitzgericht 71.050 EUR samt Anhang vom in Deutschland wohnhaften Beklagten. Der Betrag setzte sich nach seinem Vorbringen aus Kapital, Zinsen und Kosten zusammen, die ihm zuvor im Zusammenhang mit offenen Ansprüchen aus einem Dienstverhältnis zu einer deutschen Aktiengesellschaft zugesprochen worden waren. Über diese Gesellschaft war in Deutschland ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. [2] [1] [2]
Der Beklagte soll alleiniger Vorstand der Gesellschaft gewesen sein. Der Kläger warf ihm riskante und wirtschaftlich nicht vertretbare Geschäfte sowie die Fortführung des Unternehmens trotz erkennbarer Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit vor. Er stützte sein Begehren auf Schadenersatz wegen grob schuldhafter Insolvenzverschleppung nach § 69 IO und kridaträchtigen Verhaltens nach § 159 StGB. [2]
Zur internationalen Zuständigkeit berief sich der Kläger zunächst vorrangig auf Art 6 Abs 1 EuInsVO 2015 und hilfsweise auf Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012. Das Erstgericht wies die Klage vor Zustellung an den Beklagten mangels internationaler Zuständigkeit zurück; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. [2] [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH stellte die unionsrechtliche Abgrenzung zwischen der EuInsVO 2015 und der EuGVVO 2012 dar. Klagen, die unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, fallen unter Art 6 Abs 1 EuInsVO 2015. Die beiden Verordnungen sind so auszulegen, dass Überschneidungen und Regelungslücken möglichst vermieden werden. [3]
- Abgrenzungskriterien: Die unmittelbare Herkunft aus dem Insolvenzverfahren und der enge Zusammenhang mit diesem Verfahren sind kumulativ zu prüfen. Ausschlaggebend ist nicht der prozessuale Kontext, sondern die Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs. [3]
- Enge Auslegung der EuInsVO: Nach der wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH ist der Anwendungsbereich der EuGVVO weit, jener der EuInsVO hingegen eng auszulegen. Ansprüche aus allgemeinen Regeln des Zivil- oder Handelsrechts sind grundsätzlich von Ansprüchen aus insolvenzrechtlichen Sonderregeln zu unterscheiden. [3]
- Differenzierende Betrachtung: Bei Organhaftungs- und Schadenersatzansprüchen kommt es insbesondere darauf an, wer welchen Schaden aus welchem Rechtsgrund und zu wessen Gunsten geltend macht. Ansprüche eines Insolvenzverwalters zugunsten der Masse sind daher nicht ohne Weiteres mit Klagen einzelner Gläubiger auf Ersatz ihres eigenen Schadens gleichzusetzen. [3]
- EuGH-Rechtsprechung: Der OGH verwies unter anderem auf die Entscheidungen BNP Paribas, F-Tex, Valach, H.K. und Kornhaas. Diese zeigen, dass sowohl die konkrete Anspruchsgrundlage als auch die Funktion des Anspruchs innerhalb oder außerhalb des Insolvenzverfahrens maßgeblich sind. [3]
- Revisionsrekurs: Der Revisionsrekurs war zulässig und berechtigt. Der OGH beseitigte die von den Vorinstanzen ausgesprochene Zurückweisung und ordnete die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens an. [3] [1]
Ergebnis
Dem Revisionsrekurs des Klägers wurde Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden ersatzlos behoben und dem Erstgericht wurde die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden als weitere Verfahrenskosten behandelt. [1] [1]
Der bereitgestellte Volltextauszug endet während der fallbezogenen Prüfung. Die vollständige Begründung dafür, auf welchen konkreten Zuständigkeitstatbestand der OGH das weitere Verfahren stützte, lässt sich aus dem übermittelten Ausschnitt daher nicht abschließend wiedergeben. [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt steht die Abgrenzung der internationalen Zuständigkeit zwischen der EuInsVO 2015 und der EuGVVO 2012. Daneben berief sich der Kläger auf österreichische Bestimmungen zur Insolvenzverschleppung und zu kridaträchtigem Verhalten. [2] [3]
- Art 6 Abs 1 EuInsVO 2015: Zuständigkeit für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen. [3]
- Art 1 Abs 2 lit b EuGVVO 2012: Ausnahme für Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren vom Anwendungsbereich der EuGVVO 2012. [3]
- Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012: Vom Kläger hilfsweise herangezogener Zuständigkeitstatbestand für unerlaubte Handlungen oder ihnen gleichgestellte Ansprüche. [2]
- Art 20 bis 23 EuGVVO 2012: Zuständigkeitsbestimmungen für Streitigkeiten aus individuellen Arbeitsverträgen, auf die sich der Kläger nach dem wiedergegebenen Verfahrensgang erstmals im Rekurs berufen hatte. [2]
- § 69 IO: Vom Kläger als Grundlage des behaupteten Schadenersatzanspruchs wegen grob schuldhafter Insolvenzverschleppung angeführt. [2]
- § 159 StGB: Vom Kläger als weitere Grundlage im Zusammenhang mit behauptetem kridaträchtigem Verhalten angeführt. [2]
Spruch
Für die Einordnung einer Klage unter die EuInsVO 2015 sind ihre Rechtsgrundlage und ihr enger Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren maßgeblich. Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge, behob die Zurückweisungsentscheidungen ersatzlos und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens auf.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden ersatzlos behoben. Dem Erstgericht wird die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260706_OGH0002_0170OB00025_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der in Österreich lebende Kläger brachte bei seinem Wohnsitzgericht eine Klage auf Zahlung von 71.050 EUR gegen den in Deutschland wohnhaften Beklagten ein. Er brachte vor, dass er von 1. 11.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260706_OGH0002_0170OB00025_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[7] Der Revisionsrekurs des Klägers, mit dem er eine ersatzlose Behebung der Zurückweisung seiner Klage und die Einleitung des ordentlichen Verfahrens anstrebt, ist aus dem genannten Grund zulässig und auch berechtigt. [8] 1. Art 6 der „Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260706_OGH0002_0170OB00025_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260706_OGH0002_0170OB00025_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Stephan Duschel und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei M*, Deutschland, wegen 71.050 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260706_OGH0002_0170OB00025_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
November 2025, GZ 15 R 166/25d-7, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260706_OGH0002_0170OB00025_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Für Art 6 Abs 1 EuInsVO 2015 müssen die unmittelbare Herkunft der Klage aus dem Insolvenzverfahren und ein enger Zusammenhang mit diesem Verfahren kumulativ vorliegen.
- Entscheidend ist die materielle Rechtsgrundlage des Anspruchs, nicht allein der Umstand, dass über eine beteiligte Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
- Bei Schadenersatzansprüchen gegen Gesellschaftsorgane ist zwischen Ansprüchen der Masse oder Gläubigergesamtheit und dem eigenen Schaden eines Einzelgläubigers zu differenzieren.
- Der OGH hob die Zurückweisung der Klage mangels internationaler Zuständigkeit ersatzlos auf.
Häufige Fragen
Wann fällt eine Schadenersatzklage unter die EuInsVO 2015?
Wenn sie unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang damit steht. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Ist jede Klage wegen Insolvenzverschleppung eine insolvenzrechtliche Streitigkeit?
Nein. Nach den vom OGH dargestellten Kriterien sind die konkrete Rechtsgrundlage, der geltend gemachte Schaden, der Anspruchsberechtigte und der Zweck des Anspruchs differenziert zu prüfen.
Welche Rolle spielt die EuGVVO 2012?
Ansprüche, die nicht den insolvenzrechtlichen Sonderregeln zuzuordnen sind, können in den Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 fallen. Deren Anwendungsbereich ist nach der wiedergegebenen EuGH-Rechtsprechung grundsätzlich weit auszulegen.
Wie entschied der OGH im Verfahren 17 Ob 25/25p?
Er gab dem Revisionsrekurs Folge, behob die Entscheidungen der Vorinstanzen ersatzlos und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens auf.
Quelle und Hinweis
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Der Volltextauszug endet bei Randziffer 22 während der Prüfung der konkreten Klage.
Aus dem Spruch folgt die Aufhebung der Zuständigkeitszurückweisung; der genaue positive Zuständigkeitstatbestand wird mangels vollständiger Entscheidungsgründe4
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