RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der S* M* GmbH; über deren Vermögen wurde am 20. November 2024 beim Handelsgericht Wien das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft fungierte nach dem festgestellten Sachverhaltsrahmen für Mitarbeiter der „S*-Gruppe“ als Treuhänderin beim Erwerb von Aktien von S*-Gesellschaften, wobei Put- und Call-Optionen vorgesehen waren. [2] [6]
Der Beklagte war nach den im Zuständigkeitsstreit maßgeblichen Angaben des Klägers von Juli 2013 bis März 2023 Managing Director einer in Zürich ansässigen Gesellschaft. Die S* M* GmbH erwarb als Treuhänderin im Oktober 2020 für ihn bestimmte S*-Aktien zu einem Gesamtkaufpreis von 1.570.000 EUR; Verkäuferin war die S* P* H* GmbH, über deren Vermögen später ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. [6]
Nach Ende des Dienstverhältnisses kam es aufgrund der Call-Option am 2. Mai 2023 zum Rückkauf durch die S* P* H* GmbH. Der Rückkaufpreis betrug 1.920.400 EUR und bildet den eingeklagten Betrag; ein Teilbetrag floss nach dem Sachverhalt nicht an die S* M* GmbH als Treuhänderin, sondern direkt an den Beklagten, abzüglich einer noch offenen Kaufpreisforderung. [6]
Ausführungen des OGH
Der Beschluss des OGH enthält keine abschließende Entscheidung über die internationale Zuständigkeit für die abgetretenen Anfechtungsansprüche. Der OGH sah die unionsrechtliche Auslegung als klärungsbedürftig an und richtete eine Vorabentscheidungsfrage an den EuGH. [6] [1]
- Vorlagefrage zu Art 6 EuInsVO: Der OGH legte dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vor, ob Art 6 Abs 1 EuInsVO 2015 auch dann die Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaats begründet, wenn eine Anfechtungsklage nicht vom Insolvenzverwalter der ursprünglich anspruchsberechtigten Gesellschaft A, sondern vom Insolvenzverwalter einer verbundenen Gesellschaft B erhoben wird, nachdem der Anspruch an diesen abgetreten und eine Aufteilung des Realisats zwischen den Massen vereinbart wurde. [3] [6]
- Abgrenzung zu F-Tex: Der OGH hielt fest, dass der EuGH in der Rechtssache C-213/10, F-Tex, einen solchen Fall nicht zu entscheiden hatte. Die dortige Beurteilung, wonach die Klage eines Zessionars nicht in engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stand, sei daher auf die vorliegende Konstellation nicht zwingend übertragbar. [3] [6]
- Koordination zweier Insolvenzverwalter: Nach Ansicht des OGH ist die Besonderheit des Falls, dass zwei Insolvenzverwalter insolvenzverfangener und konzernmäßig verbundener Gesellschaften vereinbarten, welcher von ihnen gegen den Dritten prozessual vorgehen soll. Der OGH bezeichnete es als gut denkbar, eine Abtretung an eine beliebige Person anders zu behandeln als eine solche Koordination zwischen Insolvenzverwaltern. [3] [6]
- Geltendmachungspflicht: Als weiterer möglicher Unterschied zu F-Tex wird angesprochen, dass der Kläger nach seinem Vorbringen gegenüber dem Insolvenzverwalter der S* P* H* GmbH die Verpflichtung übernommen habe, die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen; aus Sicht des OGH könnte auch eine freiwillig übernommene Pflicht hierfür erheblich sein. [3] [6]
- Rechtslage nach EuInsVO 2015: Der OGH verwies außerdem darauf, dass die Entscheidung F-Tex noch zur EuInsVO 2000 ergangen war, während der vorliegende Fall Art 6 Abs 1 der Verordnung (EU) 2015/848 betrifft. [3] [6]
Ergebnis
Der OGH setzte das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof gemäß § 90a Abs 1 GOG bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus. [1] [6]
Rechtskräftig war nach der Darstellung des Rekursgerichts bereits die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte insoweit, als der Kläger sein Zahlungsbegehren auf eigene Ansprüche stützt. Die Vorlage betrifft die Zuständigkeit hinsichtlich der abgetretenen Anfechtungsansprüche. [6]
Rechtsgrundlagen
Im Beschluss werden die EuInsVO 2015, die Insolvenzordnung sowie § 90a GOG als maßgebliche Normen genannt. Die materiell behaupteten Anfechtungsgründe sind für die Vorlagefrage vor allem insoweit relevant, als es um die Einordnung der Klage als insolvenznahe Anfechtungsklage geht. [6]
- Art 6 Abs 1 EuInsVO 2015: Zuständigkeit für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, insbesondere Anfechtungsklagen. [6]
- Art 3 EuInsVO 2015: Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Mitgliedstaat als Anknüpfungspunkt der in Art 6 Abs 1 EuInsVO 2015 genannten Zuständigkeit. [6]
- Art 267 AEUV: Grundlage der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung. [6]
- § 90a Abs 1 GOG: Grundlage für die Aussetzung des Verfahrens vor dem OGH bis zur Vorabentscheidung des EuGH. [6] [1]
- §§ 28, 29, 30 IO: Vom Kläger im Verfahren herangezogene insolvenzrechtliche Anfechtungstatbestände, unter anderem Benachteiligungsabsicht, unentgeltliche Verfügungen und Begünstigung. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH legte dem EuGH eine Frage zur Auslegung von Art 6 Abs 1 EuInsVO 2015 vor und setzte das Verfahren aus; eine abschließende Zuständigkeitsentscheidung zu den abgetretenen Ansprüchen erfolgte nicht.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
**I.** Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 6 Abs 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft A nach Art 3 der Verordnung eröffnet worden ist, auch dann für eine Anfechtungsklage zuständig sind, wenn nicht der Insolvenzverwalter der Gesellschaft A die Klage einbringt, sondern der Insolvenzverwalter der mit der Gesellschaft A verbundenen Gesellschaft B, über deren Vermögen im selben Mitgliedstaat das Inso...
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
**I.** Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 6 Abs 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft A nach Art 3 der Verordnung eröffnet worden ist, auch dann für eine Anfechtungsklage zuständig sind, wenn nicht der Insolvenzverwalter der Gesellschaft A die Klage einbringt, sondern der Insolvenzverwalter der mit der Gesellschaft A verbundenen Gesellschaft B, über deren Vermögen im selben Mitgliedstaat das Inso...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260706_OGH0002_0170OB00004_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: **I. Sachverhalt:** [1] Der **Kläger** ist Insolvenzverwalter der S* M* GmbH, über deren Vermögen das Handelsgericht Wien am 20. November 2024 das Insolvenzverfahren eröffnete.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260706_OGH0002_0170OB00004_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[12] Der vorliegende Rechtsfall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Insolvenzverwalter zweier jeweils insolvenzverfangener, miteinander konzernmäßig verbundener Gesellschaften sich darüber einigten, wer von ihnen beiden gegen eine Person, gegenüber welcher Anfechtungsansprüche bestehen (sollen), prozessual vorgehen soll, zu welchem Zweck der eine Insolvenzverwalter seine Anfechtungsansprüche dem anderen abtrat. Einen solchen Fall hatte der Gerichtshof der Europäischen Union zu C-213/10, F-Tex, nicht zu entscheiden. Dass er in diesem Urteil zum Ergebnis kam, dass die vom Zessionar erhobene Klage „nicht in engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren“ stand (siehe dort Rn 47), ist damit a...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260706_OGH0002_0170OB00004_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
*, Rechtsanwalt, *, als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S* M* GmbH, FN * (3 S * des Handelsgerichts Wien), vertreten durch die Engelhart Richter Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M* K*, vertreten durch die Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.920.400 EUR sA, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260706_OGH0002_0170OB00004_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 3 R 174/25t-23.1, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 20.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260706_OGH0002_0170OB00004_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
November 2025, GZ 33 Cg 58/25s-18, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: **I.** Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 6 Abs 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260706_OGH0002_0170OB00004_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH sieht die unionsrechtliche Zuständigkeit für abgetretene Insolvenzanfechtungsansprüche als klärungsbedürftig an.
- Die Rechtssache F-Tex wird nicht als zwingend übertragbar angesehen, weil hier zwei Insolvenzverwalter die Anspruchsdurchsetzung koordinierten.
- Das OGH-Verfahren ist bis zur Vorabentscheidung des EuGH ausgesetzt.
Häufige Fragen
Worum geht es in OGH 17 Ob 4/26a?
Der OGH fragt, ob Art 6 Abs 1 EuInsVO 2015 auch eine Anfechtungsklage erfasst, die nach Abtretung von einem Insolvenzverwalter einer verbundenen Gesellschaft erhoben wird.
Hat der OGH die internationale Zuständigkeit endgültig entschieden?
Nein. Der OGH hat die unionsrechtliche Frage dem EuGH vorgelegt und das Verfahren bis zur Vorabentscheidung ausgesetzt.
Warum ist die Entscheidung F-Tex nicht ohne Weiteres ausschlaggebend?
Der OGH sieht Unterschiede zu F-Tex, weil hier zwei Insolvenzverwalter verbundener insolventer Gesellschaften die prozessuale Geltendmachung koordiniert und eine Aufteilung des Realisats vereinbart haben.
Welche Rechtsgrundlage steht im Mittelpunkt?
Zentral ist Art 6 Abs 1 EuInsVO 2015. Daneben werden Art 267 AEUV, § 90a GOG und die Anfechtungstatbestände der IO genannt.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung ist ein Vorlage- und Aussetzungsbeschluss, keine abschließende Sachentscheidung zur internationalen Zuständigkeit der abgetretenen Ansprüche.
Die Darstellung beschränkt sich auf den gelieferten RIS-Auszug; weiterführende Aussagen zur EuGH-Antwort wären spekulativ.
Parteien und Gesellschaften werden nur in der anonymisierten Form des RIS-Texts wiedergegeben.
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