RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
11Ns50/26f
Entscheidungsdatum
2026-08-05
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110NS00050.26F.0805.000
Dokumentnummer
JJT_20260805_OGH0002_0110NS00050_26F0000_000

Sachverhalt

In einer beim Landesgericht Salzburg geführten Strafsache wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen stellte die Fortführungswerberin einen Antrag auf Delegierung. Der OGH entschied darüber nach Anhörung der Generalprokuratur. [1] [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH beschränkte seine rechtliche Beurteilung auf die Zulässigkeit einer Delegierung im gegebenen Verfahrensstadium. [3] [2]

Ergebnis

Dem Antrag auf Delegierung wurde nicht Folge gegeben. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt. [1] [2]

Rechtsgrundlagen

Entscheidend war die auf bestimmte Verfahrensstadien begrenzte Delegierungsmöglichkeit nach der Strafprozessordnung. [3] [2]

Spruch

Eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO kommt im Verfahren über einen Antrag auf Fortführung nicht in Betracht. Der OGH gab dem Delegierungsantrag daher nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Linz zurück.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben. Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt. Gründe:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0110NS00050_26F0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] § 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt‑ oder des Rechtsmittelverfahrens, nicht – wie hier – eines Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung (RIS‑Justiz RS0128937 [T1]).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0110NS00050_26F0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Riffel in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 49 Bl 44/26s des Landesgerichts Salzburg über den Antrag der Fortführungswerberin * G* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den Beschluss gefasst: Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0110NS00050_26F0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Gründe: [1] § 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt‑ oder des Rechtsmittelverfahrens, nicht – wie hier – eines Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung (RIS‑Justiz RS0128937 [T1]).

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0110NS00050_26F0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • § 39 Abs 1 StPO ermöglicht eine Delegierung nur im Haupt- oder Rechtsmittelverfahren.
  • Das Verfahren über einen Antrag auf Fortführung zählt nach dieser Entscheidung nicht zu den erfassten Verfahrensstadien.
  • Der OGH gab dem Delegierungsantrag nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Linz zurück.

Häufige Fragen

Ist eine Delegierung im Verfahren über einen Fortführungsantrag möglich?

Nach OGH 11 Ns 50/26f erlaubt § 39 Abs 1 StPO keine Delegierung in diesem Verfahrensstadium.

Für welche Verfahrensstadien gilt § 39 Abs 1 StPO?

Nach den Ausführungen des OGH ist eine Delegierung nur im Hauptverfahren oder im Rechtsmittelverfahren vorgesehen.

Wie entschied der OGH über den Delegierungsantrag?

Der OGH gab dem Antrag nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Linz zurück.

Welche Rechtsprechung führte der OGH an?

Der OGH verwies auf RIS-Justiz RS0128937 [T1].

Quelle und Hinweis

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Die Namen der Beteiligten wurden entsprechend der RIS-Anonymisierung nicht ausgeschrieben.

Die Entscheidung enthält nur eine kurze rechtliche Begründung; darüber hinausgehende Voraussetzungen oder Wirkungen einer Delegierung wurden daher nicht ergänzt

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