RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Ried im Innkreis wies am 10. März 2026 einen Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO zurück. Der Einschreiter hatte diesen als Vertreter seines Bruders erhoben. Das zugrunde liegende Strafverfahren betraf den Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB. [2] [4]
Das Oberlandesgericht Linz bewilligte die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung einer Beschwerde nicht und wies die gleichzeitig erhobene Beschwerde zurück. Dagegen wandte sich der Einschreiter an den OGH und beantragte Verfahrenshilfe. [6] [4] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH wertete die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gerichtete Eingabe als Beschwerde. Entscheidend war deren fehlende Zulässigkeit im weiteren Rechtszug. [3]
- Wiedereinsetzung: Gegen die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts über die Wiedereinsetzung steht kein Rechtsmittel zu. Der OGH verwies dazu auf RIS-Justiz RS0124618 sowie Kirchbacher, StPO15 § 364 Rz 6. [3]
- Zurückweisung der Beschwerde: Auch gegen die Zurückweisung einer Beschwerde durch das Rechtsmittelgericht ist kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen. Der OGH stützte dies auf § 89 Abs 6 StPO. [3]
- Verfahrenshilfe: Verfahrenshilfe ist nur für zumindest formell zulässige und nicht von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren. Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde wies der OGH auch diesen Antrag ab. [3]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 7. September 2026 wies der OGH die Beschwerde zurück und den Antrag auf Verfahrenshilfe ab. Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit des weiteren Rechtszugs, nicht die inhaltliche Berechtigung des ursprünglichen Einspruchs wegen Rechtsverletzung. [4] [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Tragend sind die Grenzen des weiteren Rechtszugs und die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe. § 106 Abs 1 StPO betrifft den ursprünglichen Einspruch; § 302 Abs 1 StGB bezeichnet den Tatvorwurf im Ausgangsverfahren. [3] [5] [4]
- § 89 Abs 6 StPO: Die Bestimmung wird als Grundlage dafür angeführt, dass gegen die Zurückweisung der Beschwerde durch das Rechtsmittelgericht kein Rechtsmittel vorgesehen ist. [3]
- RIS-Justiz RS0124618: Der OGH verweist darauf für den Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die Wiedereinsetzungsentscheidung des Rechtsmittelgerichts. [3]
- Kirchbacher, StPO15 § 364 Rz 6: Die Literaturstelle wird ergänzend zur Unanfechtbarkeit der Wiedereinsetzungsentscheidung des Rechtsmittelgerichts zitiert. [3]
- RIS-Justiz RS0127077: Der Verweis betrifft die Beschränkung der Verfahrenshilfe auf zumindest formell zulässige und nicht von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen. [3]
- § 106 Abs 1 StPO: Auf dieser Grundlage war der vom Landesgericht zurückgewiesene Einspruch wegen Rechtsverletzung erhoben worden. [5]
- § 302 Abs 1 StGB: Der Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt bildete den strafrechtlichen Hintergrund, war aber nicht Gegenstand einer materiellen Prüfung durch den OGH. [4] [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Gegen die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts über die Wiedereinsetzung steht kein Rechtsmittel zu. Auch die Zurückweisung einer Beschwerde durch das Rechtsmittelgericht ist nicht weiter anfechtbar. Der OGH wies die Beschwerde daher zurück und lehnte Verfahrenshilfe ab, weil diese eine zumindest formell zulässige und nicht von vornherein aussichtslose Prozesshandlung voraussetzt.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260907_OGH0002_0150OS00097_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 10. März 2026, GZ 11 HR 31/26v‑16, wies das Landesgericht Ried im Innkreis den von * S* als Vertreter seines Bruders * P* erhobenen Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO zurück.
[2] Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Oberlandesgericht Linz dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung einer Beschwerde gegen den eingangs genannten Beschluss nicht und wies die dagegen gleichzeitig erhobene Beschwerde zurück.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260907_OGH0002_0150OS00097_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die dagegen gerichtete, als Beschwerde zu wertende Eingabe des S* war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts über die Wiedereinsetzung kein Rechtsmittel zusteht (RIS‑Justiz RS0124618; Kirchbacher, StPO15 § 364 Rz 6) und auch gegen die Zurückweisung der Beschwerde durch das Rechtsmittelgericht kein Rechtsmittel vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).
[4] Da Verfahrenshilfe nur für zumindest formell zulässige und nicht für von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren ist, war der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen (vgl RIS‑Justiz RS0127077).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260907_OGH0002_0150OS00097_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * K* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 11 HR 31/26v des Landesgerichts Ried im Innkreis, über die Beschwerde des * S* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 13. Juli 2026, AZ 8 Bs 85/26w, sowie über dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260907_OGH0002_0150OS00097_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit Beschluss vom 10. März 2026, GZ 11 HR 31/26v‑16, wies das Landesgericht Ried im Innkreis den von * S* als Vertreter seines Bruders * P* erhobenen Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO zurück.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260907_OGH0002_0150OS00097_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Oberlandesgericht Linz dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung einer Beschwerde gegen den eingangs genannten Beschluss nicht und wies die dagegen gleichzeitig erhobene Beschwerde zurück.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260907_OGH0002_0150OS00097_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Gegen die Wiedereinsetzungsentscheidung eines Rechtsmittelgerichts steht kein Rechtsmittel zu.
- Auch die Zurückweisung einer Beschwerde durch das Rechtsmittelgericht eröffnet keinen weiteren Rechtszug.
- Verfahrenshilfe setzt eine zumindest formell zulässige und nicht von vornherein aussichtslose Prozesshandlung voraus.
Häufige Fragen
Ist die Wiedereinsetzungsentscheidung eines Rechtsmittelgerichts anfechtbar?
Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung steht gegen die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts über die Wiedereinsetzung kein Rechtsmittel zu.
Warum wurde die Verfahrenshilfe abgewiesen?
Die Beschwerde war unzulässig. Verfahrenshilfe ist nach den Ausführungen des OGH nur für zumindest formell zulässige und nicht von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren.
Hat der OGH über den Vorwurf des Amtsmissbrauchs entschieden?
Nein. Der Beschluss betrifft die Zulässigkeit der Beschwerde und den Antrag auf Verfahrenshilfe. Eine materielle Prüfung des Vorwurfs nach § 302 Abs 1 StGB erfolgte nicht.
Quelle und Hinweis
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