RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Wiener Neustadt verurteilte den Angeklagten wegen Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB. Nach dem erstgerichtlichen Urteil hatte er als zur wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG Ermächtigter am 4. und 5. April 2025 für zwei Pkw positive Gutachten ausgestellt. Die Fahrzeuge hätten von ihm erkannte schwere Mängel aufgewiesen und wären deshalb als nicht verkehrs- und betriebssicher zu beurteilen gewesen. [2]
Das Erstgericht stellte zum Schädigungsvorsatz ausschließlich fest, dass dieser auf das staatliche Recht auf ordnungsgemäße Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen gerichtet gewesen sei. Der Angeklagte erhob eine auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung. [3] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH entschied am 22. September 2026 aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde. Er erkannte einen nicht geltend gemachten Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, den er nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO von Amts wegen wahrzunehmen hatte. [3] [4]
- Eigenständiger Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes: Für § 302 Abs 1 StGB reicht es nicht aus, wenn sich der Schädigungsvorsatz bloß auf den staatlichen Anspruch auf Einhaltung jener Vorschrift bezieht, deren Verletzung bereits den Befugnismissbrauch begründet. [3]
- Unzureichende Feststellungen: Die festgestellte Absicht, das staatliche Recht auf ordnungsgemäße Fahrzeugprüfung zu schädigen, beschrieb nach dem OGH nur diesen unzureichenden Bezugspunkt. Damit trugen die Feststellungen den Schuldspruch wegen Amtsmissbrauchs nicht. [3]
- Mögliche Bezugspunkte im weiteren Verfahren: Als taugliche Bezugspunkte kommen das staatliche Recht auf Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer Fahrzeuge vom Straßenverkehr oder jenes auf Sicherheit des Fahrzeuglenkers und anderer Verkehrsteilnehmer in Betracht. Darauf wird im weiteren Verfahren zu achten sein. [3]
- Anknüpfung an bestehende Rechtsprechung: Der OGH verwies insbesondere auf RIS-Justiz RS0096270 sowie zu Begutachtungen nach § 57a KFG auf 14 Os 39/21y und 17 Os 6/15h. Zu tauglichen Bezugspunkten des Schädigungsvorsatzes nannte er RIS-Justiz RS0096721, T6 und T7. [3]
Ergebnis
Der OGH hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt zurück. Die Aufhebung erfolgte bereits in nichtöffentlicher Sitzung nach §§ 285e, 290 StPO. Eine inhaltliche Antwort auf das Beschwerdevorbringen erübrigte sich. [1] [3]
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung wurde der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen. Die Entscheidung beendet das Strafverfahren daher nicht mit einem Freispruch, sondern führt zu einer neuerlichen Verhandlung und Entscheidung. [5] [6]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen die Anforderungen an den Schädigungsvorsatz beim Amtsmissbrauch und die amtswegige Wahrnehmung des Rechtsfehlers. Für das weitere Verfahren verweist der OGH zusätzlich auf die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung. [3]
- § 302 Abs 1 StGB: Der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt verlangt einen Schädigungsvorsatz, für den die bloße Verletzung des Anspruchs auf Einhaltung der missbrauchten Vorschrift nicht genügt. [3]
- § 57a KFG 1967: Die wiederkehrende Fahrzeugbegutachtung bildete den Tätigkeitsbereich, in dem der Angeklagte nach dem erstgerichtlichen Urteil seine Befugnis missbraucht hatte. [2]
- § 281 Abs 1 Z 10a StPO: Auf diesen Nichtigkeitsgrund stützte der Angeklagte seine Beschwerde. Wegen der amtswegigen Aufhebung musste der OGH auf das Vorbringen nicht eingehen. [3]
- § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO: Diese Bestimmung war Grundlage dafür, den nicht geltend gemachten Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten von Amts wegen wahrzunehmen. [3]
- §§ 285e, 290 StPO: Der OGH stützte die sofortige Aufhebung und Rückverweisung in nichtöffentlicher Sitzung auf diese Bestimmungen. [3]
- § 10 Abs 2 Z 3 und Z 4 PBStV: Diese Vorschriften zog der OGH für mögliche Bezugspunkte des Schädigungsvorsatzes heran: den Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer Fahrzeuge sowie die Sicherheit des Fahrzeuglenkers und anderer Verkehrsteilnehmer. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Für Amtsmissbrauch genügt ein Schädigungsvorsatz nicht, der sich nur auf den staatlichen Anspruch auf Einhaltung der missbrauchten Vorschrift bezieht. Die Feststellung, der Angeklagte habe das Recht auf ordnungsgemäße Fahrzeugprüfung schädigen wollen, reichte daher nicht aus. Der OGH hob das Urteil von Amts wegen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00091_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt (I/ und II/).
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt (I/ und II/).
[2] Danach hat er vom 4. bis zum 5. April 2025 in S* als Beamter, nämlich als zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen gemäß § 57a KFG Ermächtigter, mit dem Vorsatz, (zu ergänzen: dadurch) den Staat an dessen Recht „auf ordnungsgemäße Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen gemäß § 57a KFG 1967“ zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte durch Ausstellung von Gutachten im Sinne des § 57a KFG vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er bei der Überprüfung von Fahrzeugen jeweils ein positives Gutachten ausstellte, obwohl diese – von ihm erkannte, im angefochtenen Urteil näher bezeichnete (US 3 f) – schwere Mängel aufwiesen, auf Grund derer die Fahrzeuge als nicht verkehrs- und betriebssicher zu beurteilen gewesen wären, und zwar
I/ am 4. April 2025 beim Pkw des * F* mit dem Kennzeichen *;
II/ am 5. April 2025 beim Pkw des * J* mit dem Kennzeichen *.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00091_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das Urteil einen nicht geltend gemachten Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, der von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).
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[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das Urteil einen nicht geltend gemachten Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, der von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).
[5] Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für die Erfüllung des Tatbestands des § 302 Abs 1 StGB nicht aus, wenn sich der Schädigungsvorsatz bloß auf den Anspruch (des Staates) auf Einhaltung jener Vorschrift bezieht, deren Verletzung den Befugnismissbrauch begründet (RIS‑Justiz RS0096270 [insbesondere T10, T12, T14, T20, T23]; vgl [zu Befugnisfehlgebräuchen bei Begutachtungen nach § 57a KFG] 14 Os 39/21y [Rz 13]; 17 Os 6/15h; Nordmeyer in WK2 StGB § 302 Rz 161 mwN). Nichts anderes hat das Erstgericht mit der im Urteil (ausschließlich) gebrauchten Formulierung, der Vorsatz des Angeklagten habe sich auf Schädigung des Staates an dessen Recht „auf ordnungsgemäße Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen“ bezogen, festgestellt (US 1 und 4).
[6] Der aufgezeigte Rechtsfehler erfordert die sofortige Aufhebung des Urteils samt Rückverweisung der Sache an das Erstgericht bei der nichtöffentlichen Sitzung (§§ 285e, 290 StPO).
[7] Eine Antwort auf das Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich somit.
[8] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
[9] Im weiteren Verfahren wird zu beachten sein, dass in derartigen Fällen das Recht des Staates auf Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer sowie umweltverträglicher Fahrzeuge (vgl § 10 Abs 2 Z 3 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung [PBStV]) von der Teilnahme am Straßenverkehr oder jenes auf Sicherheit des Fahrzeuglenkers und anderer Verkehrsteilnehmer (vgl § 10 Abs 2 Z 4 PBStV) als taugliche Bezugspunkte des Schädigungsvorsatzes in Betracht kommen (RIS‑Justiz RS0096721 [T6 und T7]).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00091_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 13. Mai 2026, GZ 39 Hv 13/26x‑24.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00091_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00091_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00091_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Vorsatz zur Verletzung des Rechts auf ordnungsgemäße Fahrzeugprüfung genügt für § 302 Abs 1 StGB allein nicht.
- Die Sicherheit des Fahrzeuglenkers und anderer Verkehrsteilnehmer kommt als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes in Betracht.
- Der OGH nahm den nicht geltend gemachten Rechtsfehler von Amts wegen wahr.
- Die Aufhebung führt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, nicht zu einem Freispruch.
Häufige Fragen
Warum hob der OGH in 14Os91/26b den Schuldspruch auf?
Die Feststellungen zum Schädigungsvorsatz reichten nicht aus. Sie bezogen sich nur auf das staatliche Recht auf ordnungsgemäße Fahrzeugprüfung und damit auf die Einhaltung jener Vorschrift, deren Verletzung bereits den Befugnismissbrauch begründete.
Genügt ein wissentlich unrichtiges §-57a-Gutachten für Amtsmissbrauch?
Für § 302 Abs 1 StGB reicht der Befugnismissbrauch allein nicht aus. Nach dieser Entscheidung muss auch der Schädigungsvorsatz ausreichend festgestellt sein. Sein Bezug auf den bloßen Anspruch auf ordnungsgemäße Prüfung genügt nicht.
Welche Rechte kommen als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes in Betracht?
Der OGH nennt das staatliche Recht auf Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer Fahrzeuge vom Straßenverkehr sowie jenes auf Sicherheit des Fahrzeuglenkers und anderer Verkehrsteilnehmer. Ob entsprechende Feststellungen getroffen werden können, bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten.
Wurde der Angeklagte durch die OGH-Entscheidung freigesprochen?
Nein. Der OGH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landesgericht Wiener Neustadt zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.
Quelle und Hinweis
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