RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Os74/26b
Entscheidungsdatum
2026-09-22
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00074.26B.0922.000
Dokumentnummer
JJT_20260922_OGH0002_0140OS00074_26B0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Steyr sprach eine Gerichtskommissärin am 10. April 2026 vom Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB frei. Die Anklage betraf ihre Tätigkeit in einem Verlassenschaftsverfahren. Ihr wurde vorgeworfen, geeignete Maßnahmen zur Ermittlung des Nachlassvermögens unterlassen und der Schwester des Verstorbenen eine Bestätigung zur Wohnungskündigung ausgestellt zu haben. [4] [6]

Nach dem Anklagevorwurf sollten dadurch Rechte des Bundes und des Alleinerben beeinträchtigt worden sein. Gegen den Freispruch erhoben zwei Privatbeteiligte Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO. Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Beschwerde auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO. [6] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen der fehlenden Rechtsmittellegitimation der Privatbeteiligten und den inhaltlichen Einwänden der Staatsanwaltschaft. Beide Nichtigkeitsbeschwerden blieben erfolglos. [6] [3]

Ergebnis

Mit Beschluss vom 22. September 2026 wies der OGH sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Beratung zurück. Der angefochtene Freispruch wurde damit nicht beseitigt. Den beiden Privatbeteiligten wurde der Ersatz der durch ihre vollständig erfolglosen Beschwerden verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [6]

Die Entscheidung spricht den Privatbeteiligten keinen Amtshaftungsanspruch zu. Sie verweist lediglich darauf, dass ein aus dem hoheitlichen Organhandeln resultierender Vermögensschaden allenfalls gegenüber dem Bund geltend zu machen wäre. [6]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen der Privatbeteiligung und der Nichtigkeitsbeschwerde. Der Amtsmissbrauchstatbestand und die verlassenschaftsrechtliche Vermögensermittlung bilden den materiellen Hintergrund. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden gegen den Freispruch einer Gerichtskommissärin zurück. Die Privatbeteiligten waren nicht beschwerdelegitimiert, weil ihre Ersatzansprüche aus hoheitlichem Handeln allenfalls gegen den Bund zu richten waren. Die Staatsanwaltschaft zeigte weder einen relevanten Begründungsmangel noch eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge auf.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Den Privatbeteiligten L* E* und C* E* wird der Ersatz der durch ihre ganz erfolglos gebliebenen Nichtigkeitsbeschwerden verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Den Privatbeteiligten L* E* und C* E* wird der Ersatz der durch ihre ganz erfolglos gebliebenen Nichtigkeitsbeschwerden verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00074_26B0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

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Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. R* H* von der wider sie erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, sie habe im Zeitraum vom 13. März 2025 bis zum 14. April 2025 in S* als Gerichtskommissärin, sohin als Beamtin, mit dem Vorsatz, „den Bund [dadurch] an seinem Recht auf Ermittlung des Umfangs und Werts des hinterlassenen Vermögens des Verstorbenen (§ 145a Abs 1 AußStrG) in Verbindung mit der vollständigen Inventarisierung aller körperlichen Sachen des Verstorbenen (§ 165 Abs 1, 166 Abs 1 AußStrG“ [vgl aber RIS‑Justiz RS0096270 {T12}) sowie den Alleinerben L* E* an seinem Recht auf Einantwortung des „vollständig im Verlassenschaftsverfahren zu ermittelnden“ Nachlasses zu schädigen, ihre Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte [nämlich die Ermittlung des Umfangs und des Werts des verlassenschaftszugehörigen Vermögens] vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie im Verlassenschaftsverfahren nach G* H* keine geeigneten Maßnahmen zur Feststellung vorhandenen Vermögens, wie die Besichtigung der Wohnung und Befragung der Lebensgefährtin des Verstorbenen als Auskunftsperson, setzte und J* H*, der Schwester des Verstorbenen, eine Bestätigung zur Wohnungskündigung ausstellte, wodurch mangels vollständiger Inventarisierung des Vermögens dem Alleinerben nicht alle körperlichen Sachen des Verstorbenen eingeantwortet werden konnten.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00074_26B0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[2] Dagegen richten sich Nichtigkeitsbeschwerden, welche die Privatbeteiligten L* E* und C* E* auf Z 4 und die Staatsanwaltschaft auf Z 5 und 9 lit a je des § 281 Abs 1 StPO stützen. Keiner von ihnen kommt Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten:

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[2] Dagegen richten sich Nichtigkeitsbeschwerden, welche die Privatbeteiligten L* E* und C* E* auf Z 4 und die Staatsanwaltschaft auf Z 5 und 9 lit a je des § 281 Abs 1 StPO stützen. Keiner von ihnen kommt Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten:

[3] Die Privatbeteiligten stützten die geltend gemachten Ersatzansprüche (erkennbar) auf das den Gegenstand des Freispruchs bildende Handeln der Angeklagten als Organ des Bundes (§ 1 Abs 2 AHG) in Vollziehung der Gesetze (ON 24, 2; vgl RIS‑Justiz RS0049764 [T3]). Ein daraus resultierender Vermögensschaden kann daher nicht gegen die Angeklagte geltend gemacht werden, sondern allenfalls gegen den Bund im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens (RIS‑Justiz RS0050048). Die Erklärung von L* E* und C* E*, sich dem Strafverfahren gegen die Angeklagte als Privatbeteiligte anzuschließen, ist daher offensichtlich unberechtigt (§ 67 Abs 4 Z 1 StPO). Demzufolge kommt ihnen die Legitimation zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu, sodass diese bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO; 11 Os 4/11i; vgl zur Überprüfungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts hinsichtlich der Parteistellung RIS‑Justiz RS0126603; in diesem Sinn auch Spengling, WK‑StPO Vor §§ 366–379 Rz 55 f; vgl auch 14 Os 97/14t). Im Übrigen ließ der (gemeinsame) Antrag der Privatbeteiligten auf Vernehmung der A* E* als Zeugin zum Beweis dafür, dass C* E* bei einem am 13. März 2025 stattgefundenen und von der (beantragten) Zeugin wahrgenommenen Telefongespräch mit der Angeklagten der Kündigung und Räumung der Wohnung des Verstorbenen nicht zugestimmt habe (ON 24, 26), nicht erkennen, weshalb ein am 13. März 2025 verweigertes Einverständnis eine für die (hier) Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz erhebliche Tatsache betraf (vgl RIS‑Justiz RS0116503, RS0116987 [zum Begriff]). Sollte bewiesen werden, dass C* E* zu keiner Zeit der Kündigung zugestimmt habe, legte der Antrag nicht dar, weshalb das behauptete Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, zumal die Beteiligten – nach deren Aussagen – nicht bloß jenes Telefongespräch über das Verlassenschaftsverfahren, das die Zeugin mitgehört haben soll, sondern mehrere Telefonate zu diesem Thema führten (ON 24, 5 ff und 20 ff; vgl aber RIS‑Justiz RS0099453).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

[4] Die Mängelrüge (Z 5) richtet sich gegen die Feststellung, dass es die Angeklagte nicht ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, „ihre im Zuge als Gerichtskommissärin eingeräumte Amtsgewalt“ zu missbrauchen und „jemanden zu schädigen“ (US 6). Die Tatrichter erschlossen die subjektive Tatseite – von der Mängelrüge übergangen (Z 5 vierter Fall; vgl aber RIS‑Justiz RS0119370), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS‑Justiz RS0116882) – aus dem äußeren Tatgeschehen (US 10), erkennbar also aus den Bemühungen der Angeklagten, Umfang und Wert des hinterlassenen Vermögens (iSd § 145a AußStrG auf einfache Weise) zu ermitteln (US 2 ff, 5, 13 f), aus dem Vorliegen einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin des Alleinerben zur Kündigung der Wohnung des Verstorbenen (US 3) sowie aus der (von den Tatrichtern als gegeben erachteten) Annahme der Angeklagten, dass in der Wohnung nur wertlose Gegenstände vorhanden wären (US 4 und 13 f). Dass daraus – nach Ansicht der Beschwerdeführerin – andere Schlussfolgerungen zu ziehen wären, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS‑Justiz RS0098400).

[5] Soweit die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) kritisiert, dass eine Erörterung der ursprünglichen (in der Folge revidierten und damit widersprüchlichen) Verantwortung der Angeklagten, eine Wohnungsbesichtigung durchgeführt zu haben, unterblieben sei, wird nicht klar, gegen welche für die Verneinung der Strafbarkeit entscheidende Tatsache sie sich richtet (vgl aber RIS‑Justiz RS0099563 [T2]). Im Übrigen haben die Tatrichter (im Sinne des Anklagevorwurfs) konstatiert, dass die Angeklagte von einer derartigen Maßnahme Abstand nahm (US 4 und 14).

[6] Indem sich die weitere Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter Fall) gegen die Erwägungen der Tatrichter wendet, wonach „Bestätigungen zur Kündigung von Wohnungen zur Vermeidung von Belastungen der Praxis entsprechen“ würden, bezieht sie sich nicht auf eine für die Schuld‑ oder die Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache (RIS‑Justiz RS0106268 und RS0117264 [zum Begriff]).

[7] Die Ausführungen zu den aus Sicht der Rechtsrüge (Z 9 lit a) „richtigerweise“ zu treffenden Feststellungen und die darauf bezogenen Beweiserwägungen sind einer Erwiderung nicht zugänglich (RIS‑Justiz RS0118580 [T25]).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00074_26B0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen Dr. R* H* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden der Privatbeteiligten L* E* und C* E* sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 10. April 2026, GZ 17 Hv 143/25s‑25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Den Privatbeteiligten L* E* und C* E* wird der Ersatz der durch ihre ganz erfolglos gebliebenen Nichtigkeitsbeschwerden verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00074_26B0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. R* H* von der wider sie erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, sie habe im Zeitraum vom 13. März 2025 bis zum 14. April 2025 in S* als Gerichtskommissärin, sohin als Beamtin, mit dem Vorsatz, „den Bund [dadurch] an seinem Recht auf Ermittlung des Umfangs und Werts des hinterlassenen Vermögens des Verstorbenen (§ 145a Abs 1 AußStrG) in Verbindung mit der vollständigen Inventarisierung aller körperlichen Sachen des Verstorbenen (§ 165 Abs 1, 166 Abs 1 AußStrG“ [vgl aber RIS‑Justiz RS0096270 {T12}) sowie den Alleinerben L* E* an seinem Recht auf Einantwortung des „vollständig im Verlassenschaftsverfahren zu ermittelnden“ Nachlasses zu schädigen, ihre Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte [nämlich die Ermittlung des Umfangs und des Werts des verlassenschaftszugehörigen Vermögens] vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie im Verlassenschaftsverfahren nach G* H* keine geeigneten Maßnahmen zur Feststellung vorhandenen Vermögens, wie die Besichtigung der Wohnung und Befragung der Lebensgefährtin des Verstorbenen als Auskunftsperson, setzte und J* H*, der Schwester des Verstorbenen, eine Bestätigung zur Wohnungskündigung ausstellte, wodurch mangels vollständiger Inventarisierung des Vermögens dem Alleinerben nicht alle körperlichen Sachen des Verstorbenen eingeantwortet werden konnten.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00074_26B0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ansprüche aus hoheitlichem Organhandeln sind allenfalls gegen den Bund, nicht gegen das Organ persönlich zu richten.
  • Ein offensichtlich unberechtigter Privatbeteiligtenanschluss vermittelt keine Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde.
  • Andere denkbare Schlussfolgerungen aus Beweisen begründen für sich keine Nichtigkeit.
  • Der OGH wies auch die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch zurück.

Häufige Fragen

Warum waren die Privatbeteiligten nicht zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert?

Ihre Ersatzansprüche beruhten auf dem hoheitlichen Handeln der Gerichtskommissärin als Organ des Bundes. Solche Vermögensschäden können allenfalls gegen den Bund geltend gemacht werden. Der Anschluss an das Strafverfahren gegen die Angeklagte war daher offensichtlich unberechtigt.

Warum blieb die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erfolglos?

Die Begründung zur subjektiven Tatseite war nicht zu beanstanden. Weitere Einwände zeigten keine entscheidenden Tatsachen auf oder verlangten bloß andere Schlussfolgerungen. Die Rechtsrüge ging von gewünschten Feststellungen und eigenen Beweiserwägungen aus.

Hat der OGH einen Amtshaftungsanspruch gegen den Bund festgestellt?

Nein. Der OGH hielt nur fest, dass ein aus dem hoheitlichen Handeln resultierender Vermögensschaden allenfalls gegen den Bund im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen wäre.

Wer trägt die Kosten der erfolglosen Beschwerden der Privatbeteiligten?

Der OGH verpflichtete die beiden Privatbeteiligten zum Ersatz der durch ihre vollständig erfolglosen Nichtigkeitsbeschwerden verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Quelle und Hinweis

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