RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Angeklagte war wegen versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und 2 StGB sowie wegen gefährlicher Drohung, versuchter Nötigung und versuchter Körperverletzung schuldig erkannt worden. Den Taten lagen Vorfälle vom 21. April 2026 zugrunde, bei denen unter anderem durch Todes- und Verletzungsdrohungen die Herausgabe zurückgehaltener Waren erzwungen werden sollte. [2]
Gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht erhob der Angeklagte eine auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Außerdem erhob er Berufung sowie Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss über den Widerruf einer bedingten Entlassung. [3] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete die aus den Nichtigkeitsgründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Einwände als nicht berechtigt. [3]
- Unvollständigkeit: Die Tatrichter hatten die Aussagen des Angeklagten und der Zeugen eingehend gewürdigt. Dabei berücksichtigten sie auch vereinzelte Abweichungen und chronologische Unstimmigkeiten in einer Zeugenaussage. Eine weitergehende Analyse sämtlicher Aussagedetails war wegen des Gebots zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nicht erforderlich. [4]
- Scheinbegründung: Der Einwand, das Erstgericht habe seine Feststellungen nur scheinbar begründet und willkürliche Annahmen getroffen, traf nach Auffassung des OGH nicht zu. [4]
- Tatsachenrüge: § 281 Abs 1 Z 5a StPO erfasst nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung. Eine Tatsachenrüge darf außerhalb solcher Sonderfälle nicht lediglich auf eine neuerliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung zielen. [4]
- Videoaufzeichnungen: Dass die inkriminierte Äußerung nach dem Beschwerdevorbringen weder von weiteren Zeugen noch durch Videoaufzeichnungen bestätigt worden sei, weckte keine erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen. Die betreffenden Vorfälle waren nicht von der Kamera erfasst worden; zudem enthielten die Aufzeichnungen keinen Ton. [4]
- Zweifelsgrundsatz: Eine Berufung auf den Grundsatz in dubio pro reo kann nach den Ausführungen des OGH nicht zum Gegenstand der Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 5 oder 5a StPO gemacht werden. [4]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien weitergeleitet. Dem Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [5] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt insbesondere die Anforderungen an Mängel- und Tatsachenrügen sowie die prozessualen Folgen der Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde. [4]
- § 281 Abs 1 Z 5 StPO: Die Bestimmung betrifft die in der Entscheidung geprüften Begründungsmängel, darunter die behauptete Unvollständigkeit und Scheinbegründung. [3] [4]
- § 281 Abs 1 Z 5a StPO: Die Tatsachenrüge soll qualifiziert bedenkliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen oder völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung erfassen. [4]
- § 270 Abs 2 Z 5 StPO: Aus dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe folgt keine Pflicht, sämtliche Aussagedetails in alle denkbaren Richtungen wiederzugeben und zu analysieren. [4]
- § 285d Abs 1 StPO: Auf dieser Grundlage wurde die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen. [4]
- §§ 285i, 498 Abs 3 StPO: Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde fällt die Entscheidung über Berufung und Beschwerde dem Oberlandesgericht zu. [4] [5]
- § 390a Abs 1 StPO: Diese Bestimmung bildete die Grundlage der Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren. [4] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Das Erstgericht hatte die maßgeblichen Aussagen einschließlich einzelner Abweichungen und chronologischer Unstimmigkeiten gewürdigt. Die Tatsachenrüge zeigte keine geradezu unerträglichen Feststellungen oder völlig lebensfremden Ergebnisse der Beweiswürdigung auf. Über Berufung und Beschwerde hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00095_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und 2 StGB (I./) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II./), der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (III./) und der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (IV./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 21. April 2026 in W*
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und 2 StGB (I./) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II./), der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (III./) und der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (IV./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 21. April 2026 in W*
I./ durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) Gewahrsamsträgern der B* AG fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Flasche Cola und eine Packung Wein, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versucht, indem er gegenüber der Kassiererin * M*, die die Sachen zurückhielt, äußerte: „Gib mir jetzt die Sachen, sonst bringe ich dich um!“, wobei er die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes beging, die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog und es sich um keinen schweren Raub (§ 143 StGB) handelte;
II./ einige Minuten nach der unter Punkt I./ beschriebenen Tat M* gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er äußerte: „Wenn du rausgehst, werde ich dir in den Hals schneiden und dich umbringen.“;
III./ * A* mit Gewalt, nämlich indem er danach trachtete, auf den Genannten einzuschlagen, zu einer Unterlassung zu nötigen versucht, nämlich zur Abstandnahme davon, ihn bis zum Eintreffen der Polizei anzuhalten;
IV./ A* am Körper zu verletzen versucht, nämlich durch die unter Punkt III./ beschriebene Tat.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00095_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
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[3] Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Entgegen der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) behauptenden Mängelrüge unterzogen die Tatrichter die Aussagen des Angeklagten sowie der Zeugen M*, A* und * S* einer eingehenden Würdigung (US 6 f). Dem Beschwerdeeinwand zuwider berücksichtigten sie dabei auch, dass es bei den Deponaten der erstgenannten Zeugin „vereinzelte Abweichungen“ und „chronologische Unstimmigkeiten“ gab (US 6). Zu einer darüber hinausgehenden Wiedergabe und Analyse von Aussagedetails in alle denkbaren Richtungen bestand – mit Blick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – keine Verpflichtung (RIS‑Justiz RS0106295, RS0098377 [insbesondere T17, T25]).
[5] Das Vorbringen, das Erstgericht hätte für seine Feststellungen bloß eine Scheinbegründung angeführt und rein willkürliche Annahmen getroffen (Z 5 vierter Fall), trifft nicht zu (vgl US 6 ff).
[6] § 281 Abs 1 Z 5a StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld‑ oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS‑Justiz RS0118780).
[7] Mit dem Vorbringen betreffend I./ des Schuldspruchs, abgesehen von der „Hauptbelastungszeugin“ wäre die inkriminierte Äußerung von den übrigen Zeugen oder durch die Videoaufzeichnungen nicht bestätigt worden (vgl US 8, wonach die Vorfälle zu I./ und II./ von der Kamera nicht aufgezeichnet wurden und die Videoaufzeichnungen überdies keine Tonaufzeichnung beinhalteten), gelingt es nicht, beim Obersten Gerichtshof derartig erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen zu wecken.
[8] Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde auf den „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) beruft, verkennt sie, dass dieser niemals Gegenstand der Nichtigkeitsgründe der Z 5 oder 5a des § 281 Abs 1 StPO sein kann (RIS‑Justiz RS0102162).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00095_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Juni 2026, GZ 14 Hv 13/26w‑41.3, sowie über dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00095_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00095_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Mängelrüge ist nicht erfolgreich, wenn das Erstgericht die maßgeblichen Aussagen und erkennbare Unstimmigkeiten tatsächlich gewürdigt hat.
- Das Gebot zur gedrängten Darstellung verlangt keine Analyse jedes einzelnen Aussagedetails.
- Die Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO ist auf qualifizierte Ausnahmefälle beschränkt.
- Der Grundsatz in dubio pro reo ist kein eigenständiger Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 oder 5a StPO.
- Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht Wien über Berufung und Beschwerde.
Häufige Fragen
Wann ist eine Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO erfolgreich?
Nach dieser Entscheidung ist sie auf qualifizierte Ausnahmefälle beschränkt, insbesondere auf geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen oder völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung.
Muss ein Strafurteil jedes Detail einer Zeugenaussage behandeln?
Nein. Nach den Ausführungen des OGH besteht wegen des Gebots zur gedrängten Darstellung keine Pflicht, Aussagedetails in alle denkbaren Richtungen wiederzugeben und zu analysieren.
Ist in dubio pro reo ein Nichtigkeitsgrund?
Der Zweifelsgrundsatz kann nach dieser Entscheidung nicht zum Gegenstand der Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 oder 5a StPO gemacht werden.
Wer entscheidet nach der Zurückweisung über die Berufung?
Im vorliegenden Verfahren wurden die Akten zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien weitergeleitet.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung über Berufung und Beschwerde ist in diesem OGH-Beschluss nicht enthalten.
Die im RIS-Text anonymisierten Personen und Ortsangaben werden nicht näher identifiziert.
Die Darstellung fasst den Beschluss zusammen und ersetzt keine rechtliche Beratung.
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